Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und sachlich begründet.
Die Zurückverweisung gemäß § 131
Abs. 5
SGG an die Beklagte war nicht begründet.
Zum einen betrifft der Anwendungsbereich des § 131
Abs. 5
SGG die Anfechtungsklage, nicht dagegen eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, wie sie hier vorliegt. Wie das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 17. April 2007 (B 5 RJ 30/05 R) ausgeführt hat, lässt sich eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 131
Abs.5 Satz 1
SGG auf die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage weder im Wege der Auslegung noch im Wege der Analogie rechtfertigen. Deutliche Indizien dafür, dass § 131
Abs.5 Satz 1
SGG auch die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erfassen will, sind nicht festzustellen. Im Zeitpunkt des Entwurfs des Gesetzes zur Modernisierung der Justiz durch die Bundesregierung vom 2. September 2003 hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits in gefestigter Rechsprechung entschieden, dass § 113
Abs. 3 Satz 1
VwGO nur auf die reine Anfechtungsklage anwendbar ist. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Rechtsprechung der Bundesregierung und dem Gesetzgeber unbekannt gewesen ist, lässt sich die erklärte Absicht, für das sozialgerichtliche Verfahren eine dem § 113
Abs.3 SAtz 1
VwGO entsprechende Regelung schaffen zu wollen, nur im Sinne eines auf die reine Anfechtungsklage beschränkten Geltungsbereichs des § 131
Abs.5 Satz 1
SGG verstehen (
vgl. Meyer- Ladewig,
SGG, § 131, RdNr. 18).
Zum anderen liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 131
Abs. 5, nämlich die Erforderlichkeit einer weiteren Sachaufklärung, die nach Art und Umfang erheblich ist, nicht vor. Eine weitere Sachaufklärung ist nicht erforderlich, da der rechtliche und medizinische Sachverhalt durch die vorliegenden umfangreichen ärztlichen Unterlagen, so auch durch die von der Beklagten übersandten Stellungnahmen von
Prof. Dr. B. und
Prof. Dr. H., hinreichend geklärt ist. Im Übrigen könnte die Einholung eines Sachverständigengutachtens vom Sozialgericht ebenso gut und effizient durchgeführt werden, wie von der Beklagten. Die Beiziehung von beratungsärztlichen Stellungnahmen der Beklagten ist während des sozialgerichtlichen Verfahrens jederzeit zur Verfahrensbeschleunigung möglich.
Zu Recht hat die Beklagte die Erstattung der Kosten für die Miete der motorbetriebenen Bewegungsschiene abgelehnt. Gemäß § 26
Abs. 1 des Siebten Sozialgesetzbuches (
SGB VII) haben Versicherte Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Gemäß
Abs. 2 der Vorschrift hat der Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mindern. Gemäß
Abs. 4 haben Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt. Gemäß
Abs. 5 bestimmen die Unfallversicherungsträger im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Kostenerstattung für selbstbeschaffte Heilbehandlung ist analog § 13
Abs. 3 des Fünften Sozialgesetzbuches (
SGB V) möglich.
§ 13 Abs.3 Satz 1 SGB V bestimmt: Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Eine nicht rechtzeitige Leistung im Sinne eines Notfalls ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur gegeben, wenn aus medizinischen Gründen eine umgehende Behandlung des Versicherten notwendig ist und ein Vertragsarzt nicht in der gebotenen Eile herbeigerufen oder aufgesucht werden kann (
vgl. BSG vom 1. Februar 1995, SozR 3-2500 § 76
Nr. 2). Das war hier nicht der Fall. Denn bei der Behandlung des Kniegelenks handelte es sich um einen zeitlich geplanten Vorgang.
Die Beklagte hat die Versorgung des Klägers mit einer motorbetriebenen Bewegungsschiene nicht zu Unrecht abgelehnt, denn sie war nicht notwendig und geeignet im Sinne des
§ 26 Abs. 2 SGB V. Die Bewegungsschiene hat den Erfolg der Heilbehandlung nicht positiv beeinflusst. Zwar wurde sie von
Dr. W. für den Zeitraum vom 24. Februar bis 3. April 2006 verordnet.
Dr. W. erwähnte aber gleichwohl in den Berichten über die Kontrolluntersuchungen vom 9. März 2006 und 30. März 2006 die Bewegungsschiene überhaupt nicht, sondern wies lediglich auf die verordnete regelmäßige Krankengymnastik und Lymphdrainage sowie die Peronäusschiene hin. Auch während der stationären Heilbehandlung in der Fachklinik I. erhielt der Kläger ein Therapieprogramm, das im wesentlichen aus Krankengymnastik, Training zur Muskelkräftigung, Isokinetik, Lymphdrainage und Elektrotherapie bestand; der Einsatz der motorbetriebenen Bewegungsschiene ist nicht erwähnt, auch wurde von den Klinikärzten der weitere Gebrauch der Bewegungsschiene nicht verordnet.
Wenn auch der Erfolg einer Behandlung im Vorhinein nicht immer beurteilt werden kann, so spricht doch gegen die Geeignetheit der motorbetriebenen Bewegungsschiene im Fall des Klägers nicht nur die Tatsache, dass durch die Bewegungsschiene tatsächlich kein positives Ergebnis erzielt werden konnte, sondern auch das Verhalten des behandelnden Arztes
Dr. W. Denn
Dr. W., der die Bewegungsschiene am 20. Februar 2006 verordnete, hat im Attest vom 1. März 2006 bescheinigt, dass die Benützung einer Bewegungsschiene im häuslichen Bereich wegen der Peronäuslähmung medizinisch notwendig sei. Dies, obwohl ihm, wie er inzwischen erklärt hat, bewusst war, dass eine Bewegungsschiene zur Behandlung einer Peronäuslähmung kontraindiziert ist.
Dr. W. hat eingeräumt, dass der therapeutische Nutzen der Bewegungsschiene von der Verletzung und dem Patienten selbst abhängig ist. Insofern überzeugen die Ausführungen von
Prof. Dr. B. und
Prof. Dr. H. zu der Notwendigkeit einer Kontrolle. Denn nur im stationären Bereich kann die Funktionstüchtigkeit der Maschine kontrolliert werden, ihre Anwendung im notwendigen Zeitrahmen, ebenso wie die Reaktion des betroffenen Kniegelenks auf die eingestellten Bewegungsausmaße. Im ambulanten Bereich ist, wie die Sachverständigen betonen, eine derartige Kontrolle nicht möglich. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Kostenerstattung
gem. § 26
SGB VII i.V.m. § 13 ABs. 3
SGB V. Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. August 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160
Abs. 2 Nrn. 1 und 2
SGG liegen nicht vor.