Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin entscheiden, nachdem diese mit ordnungsgemäßer Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 153
Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -
i.V.m. §§ 110
Abs. 1, 126
SGG) ...
Der Senat sah sich an einer Sachentscheidung nicht dadurch gehindert, dass die Klägerin "alle Richter des SG Köln/
LSG NRW wegen Besorgnis der Befangenheit" abgelehnt und als neuen Gerichtsstand das
LSG Celle beantragt hat. Denn das von der Klägerin formulierte Ablehnungsgesuch ist bereits deshalb unzulässig, weil sie die abgelehnten Richter weder individualisiert noch Befangenheitsgründe vorgetragen hat, die sich auf jeden einzelnen abgelehnten Richter beziehen (
vgl. hierzu Düring in: Jansen, Sozialgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2008, § 60. Rdn. 12; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar
SGG, 9. Aufl. 2008, § 60, Rn. 10b, jeweils
m.w.N.).
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das SG hat die Klage sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Kostenübernahme für das geltend gemachte Power-Plate-Vibrationsgerät.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.
Das SG und die Beklagte haben zutreffend darauf abgestellt, dass das begehrte Power-Plate-Vibrationsgerät kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung (
GKV), sondern einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens darstellt. Wesentlich für die Einordnung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sind Zweck und Funktion sowie tatsächliche Verbreitung und Nutzung (Bundessozialgericht (
BSG), Urteil vom 16.09.1999 - Az.:
B 3 KR 1/99 R, SozR 3-2500 § 33
Nr. 33). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einordnung als Hilfsmittel oder als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens nicht mehr von einem bestimmten Prozentsatz der Verbreitung innerhalb der privaten Haushalte der gesamten Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland abhängig ist (
BSG, Urteil vom 16.09.1999, a.a.O.). Es ist nämlich Aufgabe der Krankenversicherung, allein die medizinische Rehabilitation sicherzustellen, so dass nur solche Gegenstände als Hilfsmittel zu qualifizieren sind, die spezifisch der Bekämpfung einer Krankheit oder dem Ausgleich einer Behinderung dienen. Was daher regelmäßig auch von Gesunden benutzt wird, fällt auch bei hohen Kosten nicht in die Leistungspflicht der Krankenversicherung (
BSG, Urteil vom 16.09.1999, a.a.O.; Landessozialgericht (
LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.02.2005 - Az.:
L 4 KR 138/03, Juris;
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.06. 2007 - Az.:
L 9 KR 35/04, sozialgerichtsbarkeit.de).
Mithin ist zur Ermittlung der Hilfsmitteleigenschaft in der
GKV allein auf die Zweckbestimmung des Gegenstandes abzustellen, die einerseits aus der Sicht der Hersteller, andererseits aus der Sicht der tatsächlichen Benutzer zu bestimmen ist: Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt sowie hergestellt worden sind und die ausschließlich oder ganz überwiegend auch von diesem Personenkreis genutzt werden, sind nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen. Umgekehrt ist ein Gegenstand auch trotz geringer Verbreitung in der Bevölkerung und trotz hohen Verkaufspreises als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen, wenn er schon von der Konzeption her nicht vorwiegend für Kranke und Behinderte gedacht ist (
BSG, Urteil vom 16.09.1999 - Az.:
B 3 KR 9/98 R, SozR 3-2500 § 33
Nr. 32; Höfler in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 33
SGB V, Rdn. 22c).
Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist das von der Klägerin begehrte Power-Plate-Vibrationsgerät als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens zu qualifizieren. Es ist nicht vorwiegend zum Gebrauch durch Behinderte und Kranke bestimmt. Selbst wenn Vibrationsgeräte, etwa wegen des nicht unerheblichen Preises, (noch) nicht verbreitet sein sollten, sind sie auch unter Berücksichtigung bestimmter einzelner -
ggf. behindertengerechter - Funktionen vor allem zum Einsatz in Fitnesscentern und sonstigen Wellnesseinrichtungen sowie als Heimtrainer konzipiert. Hierfür sprechen auch die im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vorgelegten Produktinformationen. Dort wird nämlich u.a. ausgeführt, dass das Trainingsgerät den "Fitness-, Beauty- und Anti-Aging-Markt revolutioniert" habe.
Auch der Umstand, dass das Power-Plate-Vibrationsgerät nach den von
Dr. F. im Widerspruchsverfahren eingereichten Informationen ohne weiteres auch im medizinischen und rehabilitativen Bereich u.a. zur (Mit-) Behandlung zahlreicher Erkrankungen eingesetzt werden kann und einige gesetzliche Krankenkassen ein "Power Plate Präventionsprogramm Rücken" nach
§ 20 Abs. 1 SGB V bezuschussen, macht das Gerät nicht zum Hilfsmittel
i.S.d. § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V. Denn seiner Konzeption nach dient das Gerät nicht überwiegend zur Behandlung von Krankheiten und Behinderungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden (§ 160
Abs. 2
Nr. 1 und 2
SGG).