Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten. Die Beklagte hat die Kostenerstattung für die Miete der CPM-Bewegungsschiene zu Unrecht abgelehnt.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich unmittelbar aus
§ 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 33 Abs. 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (
SGB V). Es handelt sich vorliegend nicht um einen Kostenerstattungsanspruch gemäß
§ 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Auf dessen Voraussetzungen kommt es deshalb nicht an.
Der Kläger durfte nämlich zunächst davon ausgehen, die Bewegungsschiene leihweise als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten. Er muss deshalb so gestellt werden wie jeder andere Versicherte, der eine Sachleistung tatsächlich erhalten hat, nämlich ohne eigenen finanziellen Einsatz.
Hilfsmittel wie die verordnete Motorbewegungsschiene sind als Bestandteil der Krankenbehandlung (
§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3,
§§ 33 und
34 SGB V) wie diese als Sachleistung (§ 2
Abs. 2
SGB V) zu erbringen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Dementsprechend gehen auch
§§ 126,
127 SGB V und die dazu geschlossenen Verträge davon aus, dass der Versicherte die vom Leistungserbringer unter Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung erworbenen Hilfsmittel auf Kosten seiner Krankenkasse erhält. Die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln wird im Wege der vertragsärztlichen Versorgung durchgeführt (
§ 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V). Das bedeutet, dass ein Hilfsmittel nur dann auf Krankenkassenkosten gewährt werden kann, wenn es ein Vertragsarzt auf dem hierfür vorgesehen Formblatt ("Kassenrezept") verordnet hat (BSGE 73, 271, 211 = SozR3 - 2500 § 13
Nr. 4).
Solch ein Kassenrezept liegt hier vor. Der Vertragsarzt
Dr. G. (Orthopäde) hat am 7. November 2007 auf dem hierfür vorgesehen Formblatt eine motorische Artromot S CPM Schulterbewegungsschiene für die kontinuierliche, passive Bewegungsbehandlung (CPM) des Schultergelenks mietweise für vier Wochen schriftlich verordnet. Auf diesem in der Verwaltungsakte als schlecht lesbare Kopie abgehefteten Formblatt findet sich kein Hinweis darauf, dass diese Verordnung unter dem Vorbehalt der - vorherigen - Zustimmung der Krankenkasse steht.
Auch aus § 30
Abs. 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und § 16
Abs. 8 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä) ergibt sich keine Verpflichtung des gesetzlich Krankenversicherten, ein vertragsärztlich verordnetes Hilfsmittel vorab von der Krankenkasse genehmigen zu lassen. Nach diesen Regelungen bedarf die Abgabe von Hilfsmitteln auf Grund der Verordnung eines Vertragsarztes der Genehmigung durch die Krankenkasse. Nach dem eindeutigen Wortlaut ist hier nur die Modalität der Abgabe geregelt. Adressat ist also der abgebende Leistungserbringer und nicht der die Leistung erhaltende Versicherte (Leistungsempfänger). Unabhängig davon wäre bereits zweifelhaft, ob sich aus den zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Krankenkassen geschlossenen Verträgen überhaupt Verpflichtungen der Versicherten ergeben können.
Auch im Gesetz findet sich ein solcher Vorbehalt nicht, auch nicht in § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V. Danach besteht der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln nur, soweit sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern. Damit wird das Gebot des § 2
Abs. 4
SGB V konkretisiert, wonach Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherter darauf zu achten haben, dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden. Zwar richtet sich somit der gesetzliche Auftrag zur Vorabprüfung der Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit auch an den Versicherten. Dies kann aber nur gelten, wenn der Versicherte auch in der Lage ist, diese Gesichtspunkte richtig einzuschätzen. Dem Kläger war das am 7. November 2007 nicht möglich.
Gesetzlich Krankenversicherte wie der Kläger müssen im Regelfall davon ausgehen können, dass bei einer formell ordnungsgemäßen Verordnung durch einen Vertragsarzt die o.g. Gesichtspunkte ordnungsgemäß beachtet wurden. Dem Versicherten kann im Regelfall nicht die fehlerhafte Einschätzung des Vertragsarztes entgegen gehalten werden. Der Vertragsarzt kann nämlich als Schlüsselfigur der Heil-, Hilfs- und Arzneimittelversorgung betrachtet werden (so
BSG Urteil vom 17. April 1996 - 3 RK 19/95, SozR3 - 2500 § 19
Nr. 2 mwN). Er verordnet dem Versicherten ein bestimmtes Hilfsmittel, welches er bei der diagnostizierten Krankheit als medizinisch notwenig erachtet. Bei Ausstellung dieser Verordnung handelt er Kraft der ihm durch das Kassenarztrecht verliehenen Kompetenzen als Vertreter der Krankenkasse. Er gibt somit mit Wirkung für und gegen diese eine Willenserklärung ab (
BSG, 17. April 1996 aaO,
vgl. auch
LSG Niedersachsen-Bremen, 8. Dezember 2003 - L 4 B 44/03 KR -, Breithaupt 2004, Seite 98 Leitsatz 1).
Die Gewährung als Sachleistung entbindet den Versicherten von der Kontrolle der therapeutischen Leistung und der Prüfung ihrer Abrechnung; gleichzeitig wird ihm die Sorge um seine finanzielle Liquidität im Krankheitsfall genommen, weil auch die Vorfinanzierung entfällt. Dafür ist er allerdings gehalten, nur zugelassene Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen und sich auf den für die gesetzliche Krankenversicherung festgelegten Leistungskatalog zu beschränken. Das Risiko der Überschreitung von Leistungsbeschränkungen trägt im Rahmen der Sachleistungsgewährung aber nicht er, sondern der Leistungserbringer, der dafür in Regress genommen werden kann (
BSG, Urteil vom 28. März 2000 - B 1 KR 21/99 R -, BSGE 86, 66
ff.). Dem Versicherten (und damit auch dem Kläger) kann deshalb im Regelfall nicht zugemutet werden, die Entscheidung des Vertragsarztes in Zweifel zu ziehen und
z. B. die Notwendigkeit eines verordneten Hilfsmittels selbst zu überprüfen.
Der Kläger durfte zunächst davon ausgehen, dass die Schulterbewegungsschiene für ihn zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Hier liegt die kassenärztliche Verordnung des behandelnden und operierenden Orthopäden vor und er hat durch diesen den Eindruck vermittelt bekommen, die Bewegungsschiene sei für ihn erforderlich und Bestandteil der - versicherten - Krankenbehandlung. Wegen der Folgen der Operation, insbesondere auch der riesigen Wundflächen, musste er keinerlei Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit des Einsatzes der Bewegungsschiene habe. Aus seiner Sicht war diese zwingend medizinisch erforderlich.
Erst mit Erhalt des Ablehnungsbescheides konnte und musste er diese Notwendigkeit in Zweifel ziehen. Er hat umgehend die Folgen bezogen und die Schiene wieder zurückgegeben. Während der gesamten Mietdauer war er deshalb im Bewusstsein, eine Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten zu haben. Er muss deshalb im Ergebnis auch so gestellt werden, als sei das der Fall gewesen. Es handelt sich vorliegend deshalb nicht um einen Kostenerstattungsanspruch gemäß
§ 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Auf dessen Voraussetzungen kommt es deshalb nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Die Berufung war wegen § 144
Abs. 1
Nr. 1
iVm § 144
Abs. 2
Nr. 1 und 2
SGG zuzulassen.