II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch die §§ 160 Abs 2 und 160a Abs 2 Satz 3
SGG festgelegten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1
iVm § 169
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Zur formgerechten Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist es erforderlich, eine konkrete Rechtsfrage zu formulieren und aufzuzeigen, warum sie in dem angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein würde (
BSG SozR 1500 § 160a Nr 54), über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (vgl
BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 44;
BSG SozR 1500 § 160a Nr 39) und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (
BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65). Klärungsbedürftigkeit ist grundsätzlich nicht mehr gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage höchstrichterlich bereits entschieden ist (
BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8). Um eine fortbestehende Klärungsbedürftigkeit darzutun, muss unter Auswertung der bisherigen Rechtsprechung des
BSG substantiiert vorgetragen werden, dass neue, bisher noch nicht berücksichtigte Argumente bestehen oder dass gegen die Entscheidung des
BSG von dritter Stelle, etwa im Schrifttum, in nicht unerheblichem Umfang Kritik vorgebracht worden ist (
BSG SozR 1500 § 160a Nr 65). Klärungsbedürftigkeit ist auch dann zu verneinen, wenn sich eine Rechtsfrage unmittelbar und eindeutig anhand der gesetzlichen Vorschriften beantworten lässt. Diese Erfordernisse betreffen die gesetzliche Form iS des § 169 Satz 1
SGG (
BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 48). Deren Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Der Kläger hat zwar eine Rechtsfrage formuliert, deren Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit aber nicht formgerecht dargelegt.
Der Kläger sieht - sinngemäß - folgende Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam an: Richtet sich der Anspruch auf Erstattung von Versicherten aufgebrachter Kosten für ein vorübergehend benutztes Hilfsmittel, das er bis zum Zugang des Ablehnungsbescheides der Krankenkasse als Sachleistung der
GKV ansah, nach
§ 2 Abs 2 Satz 1 iVm § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V oder nach §
13 Abs 3 SGB VDie Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage ist jedoch nicht hinreichend dargelegt worden, weil den Ausführungen des Klägers in der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen ist, dass sich die Antwort auf diese Rechtsfrage nicht unmittelbar und eindeutig aus dem Gesetz ergibt.
Das Leistungsrecht der
GKV im Hilfsmittelbereich ist geprägt vom Sachleistungsprinzip (§ 2 Abs 2 Satz 1, 1. Halbsatz
SGB V). Die Kostenerstattung als Ausnahme vom Sachleistungsanspruch ist nur zugelassen, wenn das
SGB V oder das
SGB IX diese Leistungsform vorsieht (§ 2 Abs 2 Satz 1, 2. Halbsatz
SGB V). Dieser Grundsatz wird in § 13 Abs 1
SGB V wiederholt. Kostenerstattung anstelle einer Sachleistung kommt also nur in Betracht, wenn der Versicherte dies von vornherein mit seiner Krankenkasse vereinbart hat (§ 13 Abs 2
SGB V) oder wenn der Versicherte sich eine Leistung selbst beschafft hat, weil die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte, oder nachdem die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (§ 13 Abs 3
SGB V, ähnlich auch
§ 15 SGB IX). Die vom SG herangezogene Vorschriftenkombination (§ 2 Abs 2 Satz 1
iVm § 33 Abs 1 Satz 1
SGB V) scheidet als Anspruchsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch von vornherein aus. Der hier geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gegen die Krankenkasse kann sich nur aus § 13 Abs 3
SGB V ergeben, dessen Voraussetzungen das
LSG als nicht erfüllt angesehen hat. Ob dies zutrifft, ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde allerdings nicht zu überprüfen.
Der Senat weist aber ergänzend auf Folgendes hin: § 13 Abs 3
SGB V regelt nur Sachverhalte, in denen ein Versicherter gegenüber einem Leistungserbringer eine eigene schuldrechtliche Verpflichtung eingegangen ist und diese durch seine Zahlung erfüllt hat (Helbig in jurisPK-SGB V, § 13 RdNr 41, 42 mwN), um sich eine Sachleistung zu beschaffen, für die er die Krankenkasse als an sich leistungspflichtig ansieht. Fehlt es hingegen an einer solchen schuldrechtlichen Zahlungsverpflichtung des Versicherten gegenüber dem Leistungserbringer (wofür das Vorbringen des Klägers und die Ausführungen des SG sprechen könnten) und zahlt er auf eine ihm zu Unrecht zugesandte Rechnung des Leistungserbringers irrtümlich dennoch den Rechnungsbetrag, scheidet eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse aus. Es handelt sich dann vielmehr um eine rechtsgrundlos erfolgte Zahlung, für die der Versicherte im Verhältnis zum Leistungserbringer als Zahlungsempfänger einen Ausgleich nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften (§§ 812 ff
BGB) suchen muss; ein etwaiger Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber der Krankenkasse bleibt durch die Zahlung des Versicherten in solchen Fällen unberührt (Palandt/Grünberg,
BGB, 70. Aufl 2011, § 267 RdNr 3 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193
SGG.