Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis beider Beteiligter nach § 124
Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Mit dem angefochtenen Urteil vom 17. November 2010 hat das SG zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 6. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Versorgung mit dem Bewegungstrainer "Motomed gracile 12".
Die Sachleistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für die Versorgung ihrer Versicherten mit Hilfsmitteln bestimmt sich nach
§ 33 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 SGB V ausgeschlossen sind. Anspruch auf Versorgung besteht nur, soweit das begehrte Hilfsmittel ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenversicherung gemäß
§ 12 Abs. 1 SGB V nicht bewilligen (
vgl. BSG in SozR 4-2500 § 33
Nr. 11).
Hiervon ausgehend hat die Beklagte die Versorgung mit dem begehrten Bewegungstrainer "Motomed gracile 12" zu Recht abgelehnt. Zwar handelt es sich um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33
SGB V, das im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung als therapeutisches Bewegungsgerät gelistet ist (
Nr. 32.06.01.0001) und weder nach § 34
Abs. 4
SGB V von der Versorgung ausgeschlossen noch als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen ist.
Die Klägerin hat keinen Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit dem Ziel des Behinderungsausgleichs oder auf Versorgung zur Vorbeugung einer drohenden Behinderung (§ 33
Abs. 1 Satz 1 3. Alternative und 2. Alternative
SGB V). Ein solcher wird von ihr auch nicht geltend gemacht. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf die Versorgung mit dem streitgegenständlichen Bewegungstrainer zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung (§ 33
Abs. 1 Satz 1 1. Alt.
SGB V).
Grundsätzlich fallen Maßnahmen oder Hilfen zur Bewegungsförderung nur ausnahmsweise in die Leistungszuständigkeit der Krankenkassen. Der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung dient ein bewegliches sächliches Mittel nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dann, wenn es spezifisch im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung eingesetzt wird, um zu ihrem Erfolg beizutragen (
vgl. BSG in SozR 4-2500 § 33
Nr. 7). Keinen ausreichend engen Bezug zu einer konkreten Krankenbehandlung weisen diejenigen gesundheitsförderlichen Maßnahmen auf, die (nur) allgemein auf die Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit, die Mobilisierung von Restfunktionen des behinderten Menschen, die Erhöhung der Ausdauer und Belastungsfähigkeit sowie die Hilfe bei der Krankheitsbewältigung zielen.
Übertragen auf den vorliegenden Fall müssen damit die in den Stellungnahmen des Physiotherapeuten P. und der Ergotherapeutin M. ergänzend angeführten Behandlungsziele der Förderung der Durchblutung, des Kreislaufs, der Verdauung, des psychischen und physischen Wohlbefindens sowie der Thrombose- und Dekubitusprophylaxe von vornherein außer Betracht bleiben, da sie nur allgemein auf die Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit und die Mobilisierung von Restfunktionen der Klägerin zielen. Hinsichtlich der prophylaktischen Wirkungen ist ergänzend und in Übereinstimmung mit der Gutachterin
Dr. med. E. darauf hinzuweisen, dass entsprechende Vorbeugemaßnahmen durch andere Mittel wie insbesondere Medikamente und Pflegeleistungen erreicht werden können.
Die begehrte Versorgung mit dem Bewegungstrainer weist darüber hinaus keinen ausreichenden Bezug zu einer Krankenbehandlung auf. Denn ein weitergehender spezifischer Bezug zur ärztlich verantworteten Krankenbehandlung
i.S.v.
§ 27 Abs. 1 SGB V kommt nur solchen Maßnahmen zur körperlichen Mobilisation zu, die in einem engen Zusammenhang zu einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche und ärztlich angeleitete Leistungserbringer stehen und für die gezielte Versorgung
i.S.d. Behandlungsziele des § 27
Abs. 1 Satz 1
SGB V als erforderlich anzusehen sind. Davon ist bei einer Hilfe zur körperlichen Betätigung - wie hier mit dem Bewegungstrainer - dann auszugehen, wenn der Versicherte aufgrund der Schwere der Erkrankung dauerhaft Anspruch auf Maßnahmen der physikalischen Therapie hat, die durch das beanspruchte Hilfsmittel unterstützte eigene körperliche Betätigung diese Therapie entweder wesentlich fördert oder die Behandlungsfrequenz infolge der eigenen Betätigung geringer ausfallen kann und sich deshalb die Versorgung mit dem Hilfsmittel im Rahmen der Wahlmöglichkeit des Versicherten als wirtschaftlich darstellt (
vgl. BSG, Urteil vom 07. Oktober 2010 -
B 3 KR 5/10 R, SozR 4-2500 § 33
Nr. 32, SozR 4-3250 § 2
Nr. 3).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar ist die Klägerin - was zwischen den Beteiligten außer Streit steht - dauerhaft auf Maßnahmen der physikalischen Therapie (hier der Physio- und Ergotherapie) angewiesen. Jedoch ist die begehrte Versorgung mit dem Bewegungstrainer nicht geeignet, diese Therapie wesentlich zu fördern oder die Behandlungsfrequenz zu verringern.
Insoweit erscheint es bereits zweifelhaft, ob im vorliegenden Fall eine Förderung der Krankenbehandlung gegeben ist. Denn angesichts der nur passiven Beweglichkeit der Klägerin kann sie das Hilfsmittel nicht aktiv nutzen, was Zweifel an der Geeignetheit des Bewegungstrainers zur Erreichung des Behandlungsziels der Kontrakturprophylaxe begründet. Insofern hat
Dr. E. in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2014 überzeugend dargelegt, dass die hierfür erforderliche Behandlungsintensität mit einer passiven Bewegung durch den Bewegungstrainer nicht zu erzielen ist. Im Übrigen haben weder die Klägerin noch der verordnende
bzw. behandelnde Arzt einen Therapieplan für den Einsatz des Bewegungstrainers vorgelegt. Die mit "Therapieplan" überschriebene Stellungnahme der Ergotherapeutin M. erfüllt die Anforderungen eines ärztlichen Therapieplans nicht. Ebenso wenig wurde das Gerät von der Klägerin ausreichend und unter ärztlicher Anleitung erprobt. Nach den Angaben ihrer Mutter war eine Nutzungserprobung nur während eines einwöchigen Aufenthaltes im Juli 2007 im M. möglich. Nach den Richtlinien des
GKV-Hilfsmittelverzeichnisse ist jedoch zwingend eine vierwöchige Erprobungsphase in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt und den Physio-/ Ergotherapeuten erforderlich. Daher ist auch nicht nachvollziehbar, worauf sich die Einschätzungen der aktuell behandelnden Therapeuten P. und M. stützen.
Letztlich kann der Senat diese Frage dahingestellt sein lassen. Denn selbst wenn man die Geeignetheit des Bewegungstrainers zur Unterstützung der Krankenbehandlung, hier also der Physio- und Ergotherapie als gegeben unterstellt, wäre eine wesentliche Förderung dieser Therapien nicht zu erkennen. Nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen des Physiotherapeuten P. und der Ergotherapeutin M. soll die Förderung in einer Muskellockerung bestehen. Damit wird letztlich nur eine für die Physio-
bzw. Ergotherapie förderliche Maßnahme im Sinne einer besseren passiven Beweglichkeit der Klägerin beschrieben. Dies macht den Einsatz des Bewegungstrainers aber nicht erforderlich, um den Erfolg dieser Krankenbehandlung zu sichern. Die Krankenbehandlung ist vielmehr auch ohne den Einsatz des Bewegungstrainers erfolgreich möglich. Besondere Umstände, die den therapiebegleitenden Einsatz des Gerätes im Falle der Klägerin notwendig erscheinen lassen, sind jedenfalls weder von der Klägerin noch dem verordnenden Arzt
Dr. S., dem behandelnden
Dr. R. noch den behandelnden Therapeuten P. und M. dargelegt und im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich.
Schließlich wäre der Einsatz des Bewegungstrainers auch nicht geeignet, die Behandlungsfrequenz für die notwendigen physio- und ergotherapeutischen Behandlungen zu senken. Insoweit liegt auch unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12
SGB V) eine Erforderlichkeit dann nicht vor, wenn die Verordnung eines derartigen Gerätes nicht sonstige physikalische personengebundene Behandlungen kompensiert und dadurch finanziell erspart. Denn es wäre nicht gerechtfertigt, sowohl ein derartiges Gerät zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig unvermindert weiter die personengebundene Therapie, hier in Form von Krankengymnastik, fortzuführen (
vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 5. April 2005 -
L 11 KR 2161/04 m.w.N., juris).
Aufgrund der im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahme des
Dr. S. vom 12. Juni 2008 und der MDK-Gutachten der
Dipl.-Med. H. vom 30. Januar 2013 und der
Dr. E. vom 7. März 2014 steht fest, dass der Einsatz des Bewegungstrainers die Frequenz für die notwendige physiotherapeutischen Behandlungen nicht zu senken vermag.
Dr. S. hat im Verwaltungsverfahren gegenüber der Beklagten angegeben, dass eine Berechnung der Verkürzung der Krankengymnastik nicht erstellt werden kann und das Motomed zur Ergänzung dient, um eigenständige Bewegungsübungen durchführen zu können. Auch in seinem an das SG gerichteten Befundbericht vom 11. Mai 2009 hat er angegeben, dass eine deutliche Reduzierung der Physiotherapie auch bei einem Einsatz des Bewegungstrainers nicht empfehlenswert ist.
Dipl.-Med. H. hat in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2013 überzeugend dargelegt, dass der Bewegungstrainer die Behandlungsfrequenz nicht verringern kann, weil dessen Therapieansatz mit der einer Physiotherapie auf neurophysiologischer Grundlage nicht zu vergleichen ist. Ziel einer solchen Therapie ist die Beeinflussung der pathologisch zentralen Bewegungssteuerung. Dies ist mit einem passiven Bewegungstrainer nicht möglich, so dass dessen Einsatz die notwendige physiotherapeutische Behandlung nicht ersetzen kann. Dieses Ergebnis wird im Gutachten der
Dr. E. vom 7. März 2014 bestätigt. Sie weist zusätzlich darauf hin, dass die Therapiefrequenz angesichts der bei der Klägerin bereits bestehenden Kontrakturen nicht realistisch erscheine.
Der Senat ist nicht gehindert, die MDK-Gutachten als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen. Ergeben sich - wie hier - weder aus anderen medizinischen Äußerungen, noch aus dem Vorbringen der Beteiligten Zweifel an der Schlüssigkeit derartiger Gutachten, hat das Tatsachengericht keine Veranlassung, ein Sachverständigengutachten einzuholen (
vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 5/00 R, SozR 3-3300 § 15
Nr. 11, SozR 3-3300 § 18
Nr. 1
m.w.N.)
Der Senat folgt nicht der in sich widersprüchlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes
Dr. R. vom 14. Januar 2014. Er betont zunächst in Übereinstimmung mit den MDK-Gutachtern, dass der Bewegungstrainer eine Ergänzung und kein Ersatz für eine Physiotherapie ist. Es ist dann nicht nachvollziehbar, wie "bei einer guten Anwendung des Motomed die Physiotherapiefrequenz von fünf Einheiten pro Woche auf drei zu reduzieren" sein soll. Im Übrigen ist die damit nur vage und unter Vorbehalt in Aussicht gestellte Verringerung der Therapiefrequenz nicht ausreichend, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot zu genügen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2
SGG nicht vorliegen.