Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat lediglich einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die Anschaffung des Lichttherapiegeräts "Chronolux" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Soweit der Kläger jedoch darüber hinaus unmittelbar die Verpflichtung zur Gewährung einer Beihilfe begehrt, ist die Klage unbegründet.
Grundlage für die rechtliche Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs sind die Beihilfevorschriften in der bei Entstehen der Aufwendung maßgeblichen Fassung,
vgl. insoweit allgemein
BVerwG, Urteil vom 24.3.1982 - 6 C 45.79 -, BVerwGE 65, 184 = Buchholz 238.4 § 30 SG
Nr. 6, hier also in der ab dem 1.7.1997 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 20.8.1997 (GMBl
S. 429). Diese gemäß § 200 BBG zur Konkretisierung der Fürsorgepflicht aus § 79 BBG erlassenen - ermessenslenkenden - Verwaltungsvorschriften begründen in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des
Art. 3
Abs. 1
GG bei Vorliegen der in ihnen geregelten Voraussetzungen Rechtsansprüche der Bundesbeamten
bzw. Versorgungsempfänger des Bundes.
Vgl.
OVG NRW, Urteil vom 21.7.2000 - 12 A 2489/99 -, RiA 2001, 296.
Nach der für das Begehren des Klägers als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 6
Abs. 1
Nr. 4 Satz 1 BhV sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für
u. a. die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten Geräte zur Selbstbehandlung - wie hier das in Rede stehende Lichttherapiegerät "Chronolux" -, wobei sich Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit nach der Anlage 3 bestimmen. Dieser ist folgendes, im vorliegenden Zusammenhang allein relevantes Regelungsgefüge zu entnehmen:
Nr. 1 der Anlage 3 enthält eine Aufzählung (im Sinne eines Positivkatalogs) von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, deren Anschaffungskosten bei Vorliegen einer schriftlichen ärztlichen Verordnung beihilfefähig sind. In
Nr. 9 der Anlage 3 ist bestimmt, dass zu den Hilfsmitteln nicht Gegenstände gehören, die nicht notwendig und angemessen (§ 5
Abs. 1), von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (§ 6
Abs. 4
Nr. 3) sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen. Im Weiteren ist dort eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung (im Sinne eines Negativkatalogs) der darunter zu subsumierenden Gegenstände enthalten. Schließlich regelt
Nr. 10 der Anlage 3, dass über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die weder in dieser Anlage aufgeführt noch den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern entscheidet, wobei letzteres das Einvernehmen bei einzelnen Hilfsmitteln oder bei Gruppen von Hilfsmitteln allgemein erteilen kann.
Ausgehend davon ist für das vorliegend in Rede stehende Lichttherapiegerät "Chronolux" zunächst festzustellen, dass es weder in dem Positivkatalog der
Nr. 1 der Anlage 3 ausdrücklich aufgeführt, noch mit einem der dort aufgeführten Gegenstände vergleichbar ist. Es fehlt insbesondere an einer Vergleichbarkeit mit der dort genannten "Bestrahlungsmaske zur ambulanten Strahlentherapie". Der Begriff einer Maske impliziert bereits nach dem reinen Wortsinn eine Behandlungsmethode, bei der Bestrahlungsgeräte
bzw. -packungen speziell im Wege der Applikation im Gesichtsbereich zur zielgerichteten Bestrahlung bestimmter Hautpartien eingesetzt werden. Eine solche Anwendungsweise liegt bei dem Lichttherapiegerät indes mangels direkter Anbringung am Gesicht des Patienten ersichtlich nicht vor.
Das Lichttherapiegerät "Chronolux" ist im Weiteren auch nicht in dem Negativkatalog der
Nr. 9 der Anlage 3 aufgeführt. Darüber hinaus fehlt es ihm auch an einer Vergleichbarkeit mit einem der dort aufgeführten Gegenstände. Eine Vergleichbarkeit mit den dort genannten Höhensonnen und Rotlichtlampen scheitert bereits daran, dass bei dem Lichttherapiegerät der Ultraviolett-
bzw. Infrarotanteil des Lichts herausgefiltert wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es aber auch an einer Vergleichbarkeit mit "Bestrahlungsgeräten/-lampen für ambulante Strahlentherapie". Zwar beruht die Wirkungsweise des Lichttherapiegeräts auf der Verwendung von Strahlung in Form von Licht, da der Patient im Rahmen der Therapie hellem, weißem fluoreszierendem Licht von großer Intensität (2500 bis 10000 Lux) zur Erzielung bestimmter biochemischer Prozesse im Gehirn ausgesetzt wird. Jedoch ist als Kriterium für eine Vergleichbarkeit nicht allein das technische Funktionsprinzip eines Geräts maßgebend. Vielmehr ist eine Vergleichbarkeit nur dann anzunehmen, wenn die Erwägungen, die dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für den Vergleichsgegenstand zugrunde liegen, in gleicher Weise auch für den in Rede stehenden nicht ausdrücklich genannten Gegenstand Geltung beanspruchen können. Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden.
So liegt ein Grund für den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Bestrahlungsgeräte/-lampen in der Gefahr von Gesundheitsschäden, die mit einer nicht fachgerechten Bedienung von auf UV-Strahlung beruhenden Geräten verbunden ist.
Vgl.
OVG NRW, Urteil vom 13.5.1993 - 1 A 253/90 -, DÖD 1994, 43, sowie die in diesem Verfahren abgegebene Stellungnahme des Bundesministers des Innern.
Solche Risiken bestehen indes bei dem in Rede stehenden Lichttherapiegerät nicht, da bei diesem - wie bereits dargelegt - die gesundheitsschädlichen Ultraviolett- und Infrarotanteile des Lichtspektrums vollständig herausgefiltert werden und Gesundheitsschädigungen der Haut, namentlich ein erhöhtes Karzinomrisiko, nicht zu befürchten sind.
Ein weiterer Grund für den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Bestrahlungsgeräte/-lampen besteht in dem Umstand, dass diese Geräte zu den Gegenständen zählen, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen.
Vgl. Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, § 6 BhV
Anm. 9 (10).
Das Lichttherapiegerät kann jedoch nicht als ein solcher, der allgemeinen Lebenshaltung unterliegender Gegenstand verstanden werden. Der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen Gegenstände dann, wenn sie nach ihrer objektiven Eignung und Beschaffenheit auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung benutzt werden können. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sie im Einzelfall auch ohne Erkrankung überhaupt oder in gleich teurer Ausstattung beschafft worden wären.
Vgl.
BVerwG, Urteil vom 14.3.1991 - 2 C 23.89 -, DÖD 1991, 203 = ZBR 1991, 350;
OVG NRW, Urteil vom 21.7.2000 - 12 A 2489/ 99 -, a.a.O.
Es handelt sich dabei insbesondere um Gebrauchsgüter des täglichen Lebens, die allgemein Verwendung finden,
d. h. auch von Gesunden benutzt werden,
vgl. Schröder/Beckmann/Weber, a.a.O., § 6 BhV
Anm. 9 (10),
bzw. um Mittel, die üblicherweise herangezogen werden, um die "Unbequemlichkeiten" des Lebens zu erleichtern, ohne aufgrund ihrer objektiven Eigenart und Beschaffenheit einen unmittelbaren Bezug zu dem festgestellten Krankheitsbild zu haben.
Vgl.
OVG Rh.-Pf., Urteil vom 19.3.1993 - 2 A 11607/92 -, RiA 1994, 156.
All diese Kriterien gelten für das Lichttherapiegerät nicht. Es dient zum Zwecke der Behandlung des Krankheitsbilds der saisonal abhängigen Depression nach seiner objektiven Beschaffenheit und Eigenart der Erzeugung einer besonderen Lichtmenge
bzw. -intensität, die in den Herbst- und Wintermonaten nicht zur Verfügung steht und jede gewöhnliche Raumbeleuchtung um ein Vielfaches übersteigt. Diese Funktionsweise ist dazu bestimmt, bei Patienten mit einer saisonal abhängigen Depression ausgefallene
bzw. verminderte Körperfunktionen zu ersetzen,
d. h. Folgen eines regelwidrigen Körperzustands zu beseitigen
bzw. zu lindern. Wegen der zeitlich begrenzten Anwendungsdauer (1/2 bis 2 Stunden täglich) und wegen der besonderen Anwendungsweise (Abstand von 30 bis 40
cm, direkter Blick ins Gerät jede Minute) ersetzt das Gerät insbesondere nicht die sonstige Raumbeleuchtung, wie sie durch Lampen, Leuchten
etc. als Gegenstände der allgemeinen Lebensführung geschaffen wird. Dass während der Behandlung die Ausübung weiterer Tätigkeiten wie beispielsweise Schreiben oder Lesen möglich ist, ist unerheblich, da dies nicht das Ziel der Therapie ist, sondern ein bloßer, unter zeitlichen Aspekten ökonomischer Nebeneffekte der Behandlungsmethode. Es werden durch das Lichttherapiegerät gerade bestimmte, sonst nicht bestehende Umweltbedingungen geschaffen, die zur Gesundung der Patienten beitragen.
Auch die im Einleitungssatz der
Nr. 9 der Anlage 3 benannten Ausschlussgründe greifen vorliegend nicht ein.
Dass das Lichttherapiegerät nicht zu den Gegenständen zählt, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen, ist bereits festgestellt worden.
Bei dem Lichttherapiegerät handelt es sich aber auch nicht um einen Gegenstand von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis
i.S.d. § 6
Abs. 4
Nr. 3 BhV. Ein geringer oder umstrittener therapeutischer Nutzen des Lichttherapiegeräts lässt sich namentlich unter Berücksichtigung des in der ersten Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens nicht festzustellen. Auch wenn der Sachverständige in seinem Gutachten ausführt, in der Wissenschaft bestehe Uneinigkeit hinsichtlich der Erklärung der neurophysiologischen Wirkmechanismen
bzw. -prinzipien der Lichttherapie, so stellt er doch ausdrücklich fest, dass nach den von ihm herangezogenen wissenschaftlichen Studien die positive therapeutische Wirksamkeit der Lichttherapie - wenn auch nur - bei dem Krankheitsbild einer saisonal abhängigen Depression belegt und als Behandlungsmethode geeignet ist. Insofern hat, wie er weiter darlegt, die Lichttherapie mittlerweile einen "festen Platz" in der therapeutischen Praxis und wird in Kliniken sowie zahlreichen Fach- und Allgemeinarztpraxen eingesetzt. Dies belegt, dass allein die biomechanischen Wirkmechanismen, nicht hingegen - worauf aber schon mit Blick auf die Verwendung des Begriffs "therapeutischer Nutzen" maßgeblich abzustellen ist - die therapeutische Wirksamkeit der Lichttherapie umstritten ist.
Schließlich greift auch der dritte Ausschlussgrund aus dem Einleitungssatz der
Nr. 9 der Anlage 3 nicht ein, da die Aufwendungen für das Lichttherapiegerät dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen
i.S.d. § 5
Abs. 1 Satz 1 BhV sind. Bei den Begriffen der Notwendigkeit und der Angemessenheit handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die grundsätzlich im vollen Umfang der verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegen.
Die Notwendigkeit der Aufwendungen bestimmt sich maßgeblich nach den medizinischen Indikationen sowie der ärztlichen Beurteilung. Da zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass bei der Tochter des Klägers das Krankheitsbild einer saisonal abhängigen Depression vorliegt, ist unter Berücksichtigung der positiven Wirksamkeit gerade auch einer Behandlung mittels Lichttherapie medizinisch angezeigt, was auch die Verordnung dieser Behandlungsform durch den behandelnden Arzt belegt. Ein Verweis auf alternative medikamentöse oder gesprächstherapeutische Behandlungsmethoden trägt aufgrund der damit verbundenen Nebenwirkungen
bzw. hohen Kosten in diesem Zusammenhang nicht. Anhaltspunkte für ein Fehlen der medizinischen Notwendigkeit oder auch nur für die Einholung eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens über diese Frage auf der Grundlage des § 5
Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 BhV bestehen hier nicht.
Die Aufwendungen für das Lichttherapiegerät sind auch der Höhe nach angemessen. Insbesondere ist die Voraussetzung der
Nr. 2 der Anlage 3 erfüllt, wonach Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung nur beihilfefähig sind, wenn die ersparten Behandlungskosten höher als die Anschaffungskosten sind oder die Anschaffung aus besonderen Gründen dringend geboten ist. Denn angesichts einer für eine effektive Therapie erforderlichen Anwendungsdauer von einer halben bis zwei Stunden pro Tag über den gesamten Herbst-/Winterzeitraum ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Behandlungskosten bei einer ambulanten ärztlichen Therapie höher ausfallen als die einmalig entstehenden Anschaffungskosten eines solchen Geräts zur Heimbehandlung. Gleiches gilt gerade mit Blick auf die Ausführungen des Sachverständigen auch für die Kosten einer medikamentösen Behandlung mit Antidepressiva oder Psychopharmaka sowie für eine gesprächstherapeutische Behandlung.
Da das vorliegend in Rede stehende Lichttherapiegerät mithin nicht zu den in der Anlage 3 aufgeführten Gegenständen zählt und auch nicht mit einem der dort aufgeführten Gegenstände vergleichbar ist, obliegt nach
Nr. 10 der Anlage 3 die Entscheidung über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für dieses Gerät der obersten Dienstbehörde, die hierzu grundsätzlich der Erteilung des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern bedarf. Die Ausgestaltung dieser Vorschrift stellt die Gewährung einer Beihilfe in das Ermessen der obersten Dienstbehörde. Diese hat ihre Entscheidung anhand der durch die allgemeine Fürsorgepflicht aus § 79 BBG vorgegebenen Maßstäbe zu treffen.
Vgl.
OVG NRW, Urteil vom 21.7.2000 - 12 A 2489/99 -, a.a. O.; Schröder/Beckmann/Weber, a.a.O., § 6 BhV
Anm. 9 (2).
Ausgehend davon besteht vorliegend ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags auf Gewährung einer Beihilfe, weil es zu der in
Nr. 10 der Anlage 3 vorgesehenen Ermessensentscheidung im Hinblick darauf noch nicht gekommen ist, dass die Verwaltung schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift verneint und deshalb keine Entscheidung der obersten Dienstbehörde eingeholt hat.
Dem Anspruch auf Neubescheidung steht nicht entgegen, dass es bislang an der ausdrücklichen Erklärung des Bundesministers des Innern zu dem in
Nr. 10 der Anlage 3 vorgesehenen Einvernehmen fehlt. Denn gemäß dem zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen noch maßgebenden Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4.7.1996 (GMBl
S. 627) gilt nach
Nr. 2 Satz 1 der Hinweise zu § 6
Abs. 1
Nr. 4 BhV das grundsätzlich vorgeschriebene Einvernehmen als erteilt, da die Aufwendungen für das Lichttherapiegerät unter dem dort festgelegten Grenzbetrag von 1.000 DM liegen.
Der weitergehende Anspruch des Klägers unmittelbar auf die Gewährung einer Beihilfe ist jedoch nicht begründet, da kein Anhalt dafür besteht, dass die oberste Dienstbehörde ihr Ermessen im Sinne einer Ermessensreduzierung fehlerfrei nur dahingehend ausüben kann, eine Beihilfe zu gewähren.