Die zulässigen Berufungen der Beklagten zu 1), 3), 5), 6), 7) und 8) sind begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.01.1999 ist zu ändern.
Zwar war die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bei dem Sozialgericht Köln nach der bindenden rechtlichen Bewertung (§ 170
Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes -
SGG -) in dem zurückverweisenden Revisionsurteil vom 31.08.2000 (
B 3 KR 21/99 R - SozR 3-2500 § 139
Nr. 1) zulässig. Das sozialgerichtliche Urteil ist jedoch zu ändern. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die von ihr für die nicht-invasive Magnetfeldtherapie hergestellten Geräte vom Typ M60, M65 sowie M80 für die Anwendungsgebiete "Beschwerden durch Lockerung der Gelenkendoprothese, Einheilung von Spongiosa (
z.B. bei Artrodese oder Spondylose und Tumormetastasen im Knochen, Osteotomien des Tibiakopfes und Frakturheilungsstörungen, insbesondere verzögerte Frakturheilung und Pseudarthrose bei kleinem Frakturspalt)" in das Hilfsmittelverzeichnis einzutragen sind.
Grundlage für die Aufnahme neuer Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis war bis zum 31.03.2007 die Regelung des
§ 139 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung (
SGB V). Hiernach ist Voraussetzung für die Aufnahme neuer Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis, dass der Hersteller die Funktionstauglichkeit und den therapeutischen Nutzen des Hilfsmittels sowie seine Qualität nachweist. Nach § 139
Abs. 2 Satz 2
SGB V entscheiden die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich über die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis, nachdem der Medizinische Dienst die Voraussetzungen geprüft hat. Im Wesentlichen inhaltsgleich bestimmt mit Wirkung seit 1.4.2007 § 139
Abs. 3 Satz 1
SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz -
GKV-WSG) vom 26.03.2007 (BGBl. I 413), dass die Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis auf Antrag des Herstellers erfolgt. Das Hilfsmittel ist aufzunehmen, wenn der Hersteller die Funktionstauglichkeit und Sicherheit, die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach § 139
Abs. 2
SGB V und - soweit erforderlich - den medizinischen Nutzen nachgewiesen hat. Auf der Grundlage des zurückverweisenden Revisionsurteils ist davon auszugehen, dass es sich bei den Magnetfeldtherapiegeräten, deren Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis die Klägerin anstrebt, um Hilfsmittel
i.S.d. § 33, § 128 und
§ 139 SGB V handelt, weil Magnetfeldtherapiegeräte den Erfolg einer Heilbehandlung bei Anwendung durch den Versicherten selbst sicherstellen sollen.
Die bei einer Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis zugrunde zu legenden Anforderungen hat das
BSG in seinen - den Senat bindenden - Gründen des Urteils vom 31.08.2000 (
B 3 KR 21/99 R - SozR 3-2500 § 139
Nr. 1) festgelegt und in der zeitlich nachfolgenden Entscheidung vom 28.09.2006 (
B 3 KR 28/05 R - juris) konkretisiert. Dabei ist das
BSG von einer objektiv berufsregelnden Tendenz der Entscheidung über die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis ausgegangen. Die Beklagte dürfe die Anforderungen hierfür nicht intern oder willkürlich festlegen. Sie müsse sich vielmehr an den Aufgaben und Zielen der gesetzlichen Krankenversicherung orientieren. Die Vorgaben müssten dazu dienen, die Krankenbehandlung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts (
§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) sicherzustellen (
BSG, Urteil vom 28.09.2006 - B 3 KR 28/05 R - juris) und sich an den Aufgaben und Zielen der Krankenbehandlung der Versicherten nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots orientieren. Das Gesetz beschreibe die insoweit maßgebenden Kriterien in
§ 135 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V im Hinblick auf die Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden; für die Bewertung von Hilfsmitteln könne nichts anderes gelten. Das Verfahren zur Aufnahme neuer Hilfsmittel müsse rechtsstaatlichen Anforderungen gerecht werden. Lege ein Antragsteller wissenschaftliche Studien über ein neues Hilfsmittel oder neue Studien zu einem bereits bekannten Hilfsmittel vor, werde die Krankenkasse ihrer Amtsermittlungs- und Begründungspflicht nicht gerecht, wenn sie lediglich eine pauschale Stellungnahme des
MDS einhole und sich hierauf beziehe. Erforderlich sei eine fachlich fundierte Auseinandersetzung mit den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen. Sachgerecht und erforderlich erscheine eine Bewertung nach Evidenzstufen, wie sie für ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach den hierzu gemäß §§ 92
Abs. 1 Satz 2
Nr. 5, 135
Abs. 1
SGB V ergangenen Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden vorgesehen sei, weil insoweit gleiche Maßstäbe gelten müssten (
BSG, Urteil vom 31.08.2000 - B 3 KR 21/99 R - SozR 3-2500 § 139 Nr 1).
In dem zurückverweisenden Revisionsurteil geht das
BSG weiter davon aus, dass die Aufnahme der von der Klägerin benannten Magnetfeldtherapiegeräte in das Hilfsmittelverzeichnis nicht schon mit dem Hinweis der Erfassung der Magnetfeldtherapie ohne Verwendung implantierter Spulen in der Anlage 2 ("Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der Krankenkasse erbracht werden dürfen") der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung abgelehnt werden dürfe. Die Erstellung und Fortentwicklung des Hilfsmittelverzeichnisses sei allein Aufgabe der Spitzenverbände der Krankenkassen; die Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen wirkten daran unmittelbar nicht mit. Allerdings könnten die Spitzenverbände trotz ihrer Autonomie bei der Erstellung des Hilfsmittelverzeichnisses nicht verpflichtet werden, die allein zur Durchführung dieser Therapie einsetzbaren Geräte in das Hilfsmittelverzeichnis aufzunehmen, wenn die Magnetfeldtherapie nicht als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der Krankenkasse erbracht werden dürfe. Erst wenn fest stehe, dass der Bundesausschuss zur Änderung seiner Richtlinien verpflichtet sei, könne auch eine Verpflichtung der Beklagten bestehen, die zur Durchführung der Behandlungsmethode erforderlichen Hilfsmittel in das Verzeichnis aufzunehmen, weil auch die Krankenkassen an die Empfehlungen des Bundesausschusses zu neuen Behandlungs- und Untersuchungsmethoden rechtlich gebunden seien. Sodann führt das
BSG weiter aus, dass das Landessozialgericht - nach Beiladung des für den Erlass der Richtlinie nach
§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V zuständigen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen nach § 75
Abs. 2
SGG - die von der Beklagten versäumte sachgerechte Überprüfung der von der Klägerin mit der Antragstellung vorgelegten Unterlagen mit sachverständiger Hilfe nachzuholen habe (
BSG, Urteil vom 31.08.2000 - B 3 KR 21/99 R - SozR 3-2500 § 139
Nr. 1).
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann den Ausführungen des
BSG nicht entnommen werden, dass das Kompetenzgefüge zwischen dem Gemeinsamen Bundesausschuss und den Spitzenverbänden einerseits und zwischen der gemeinsamen Selbstverwaltung und den Gerichten andererseits aufgehoben werden sollte. Das
BSG hat insbesondere nicht entschieden, dass der Gemeinsame Bundesausschuss nicht mehr zu einer Entscheidung über den therapeutischen Nutzen des N-Verfahrens berufen ist oder der Erlass einer dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorbehaltenen Richtlinie nach § 92
SGB V durch eine Beiladung des Gemeinsamen Bundesausschusses in einem einzelnen Rechtsstreit zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und Hilfsmittelherstellern ersetzt werden könnte. Unter weiterer Berücksichtigung der späteren, auf ein Urteil des erkennenden Senats im Hilfsmittelbereich (
LSG NRW, Urt. v. 20.09.2005 -
L 5 KR 35/02 -) ergangenen Entscheidung des 3. Senats des
BSG vom 28.09.2006 (-
B 3 KR 28/05 R - juris), ist vielmehr davon auszugehen, dass die im Revisionsurteil vom 31.08.2000 geforderte "sachgerechte Überprüfung" bzw "abschließende Überprüfung der sachlichen Richtigkeit" die Einbeziehung des Gemeinsamen Bundesausschusses in das Verfahren erfordert und eine Verpflichtung der Spitzenverbände der Krankenkassen bestehen kann, einen für die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis ggf vorgreiflichen Antrag auf Anerkennung einer neuen Behandlungsmethode nach § 135
Abs. 1
SGB V zu stellen und das Hilfsmittel - nach einer positiven Entscheidung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss - in das Hilfsmittelverzeichnis aufzunehmen.
Die Zuständigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses für Richtlinien nach
§ 92 SGB V darf auch bei einer mit einem Hilfsmittel verknüpften neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode nicht unterlaufen werden. Dies kann der zustimmenden Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 1. Senats des
BSG zur Bindungswirkung der Empfehlungen des Bundesausschusses nach § 135
SGB V in dem Revisionsurteil entnommen werden. Hinsichtlich des Kompetenzkonflikts zwischen den für die Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis gemäß § 139
Abs. 2
SGB V a.F. bzw § 139
Abs. 3
SGB V zuständigen Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Bundesausschuss wird ein sachlicher Vorrang der Richtlinien bestätigt (Meydem, SGb 2001, 332, 334). Unter Hinweis auf das zurückverweisende Revisionsurteil vom 31.08.2000 (B 3 KR 21/99 - SozR 3-2500 § 139 Nr 1) führt das
BSG in der weiteren Entscheidung vom 28.09.2006 (B 3 KR 28/05 R - juris) ausdrücklich aus, dass zunächst die Anerkennung der neuen Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 135
SGB V herbeizuführen sei, ehe das der Durchführung einer neuen Methode dienende Hilfsmittel überhaupt in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen werden könne (
BSG, Urt. v. 28.09.2006 - B 3 KR 28/05 R - juris Rz 32). Der Senat sieht sich insofern in seiner Rechtsansicht bestätigt, dass in der hier vorliegenden Fallgestaltung einer mit einem Hilfsmittel verbundenen, bisher nicht anerkannten Behandlungsmethode eine eigenständige Prüfung des therapeutischen Nutzens des Hilfsmittels durch die Spitzenverbände der Krankenkassen, die sich notwendigerweise auf den therapeutischen Nutzen der Methode insgesamt erstrecken müsste, abzulehnen ist. Sie widerspricht der gesetzlichen Konzeption, wonach die Frage, ob eine neue Behandlungsmethode den von der
GKV geforderten Qualitätsstandard entspricht, ausschließlich durch den Gemeinsamen Bundesausschuss entschieden werden soll (
LSG NRW, Urt. v. 20.09.2005 - L 5 KR 35/02 - Rz 29 juris).
Der 3. Senat des
BSG sah sich in dem zurückverweisenden Revisionsurteil wegen der beanstandeten, den Anforderungen des § 20 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches -- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (
SGB X) nicht genügenden Sachaufklärung mit unzureichender Würdigung der eingereichten wissenschaftlichen Unterlagen veranlasst, auf die nach § 135
Abs. 1 Satz 1
SGB V gegebene Antragsbefugnis der Spitzenverbände der Krankenkassen hinzuweisen (
BSG, Urt. v. 31.08.2000 - B 3 KR 21/99 R - Rz 22 - juris). § 135
Abs. 1 Satz 1
SGB V bestimmt, dass neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden dürfen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder eines Spitzenverbandes der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92
Abs. 1 Satz 2
Nr. 5
SGB V Empfehlungen zur Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens, zur notwendigen Qualifikation der Ärzte und zu den erforderlichen Aufzeichnungen abgegeben hat. Die Spitzenverbände der Krankenkassen sind also kraft Gesetzes berechtigt und verpflichtet, auf eine Aktualisierung der Richtlinien hinzuwirken. In gleicher Weise, wie es dem Gemeinsamen Bundesausschuss nicht freigestellt ist, ob und wann er sich mit einem Antrag auf Anerkennung einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode befasst, steht es auch nicht im Belieben der antragsberechtigten Körperschaften und Verbände, ob überhaupt ein Verfahren vor dem Bundesausschuss in Gang gesetzt wird (
BSG, Urt. v. 16.09.1997 - 1 RK 28/95 - SozR 3- 2500 § 135
Nr. 4, Seite 21).
Wird das Verfahren vor dem Bundesausschuss selbst überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß betrieben und ist dies auf eine willkürliche oder sachfremde Untätigkeit bzw Verfahrensverzögerung zurückzuführen, nimmt das
BSG im Verhältnis zwischen dem Versicherten und der Krankenkasse ein sog. Systemversagen an. Dies kann dazu führen, dass der Versicherte ausnahmsweise einen Kostenerstattungsanspruch hat (vgl
z.B. BSG, Urt. v. 27.03.2007 - B 1 KR 25/06 R -
m.w.N.;
BSG, Urt. v. 26.09.2006 - B 1 KR 3/06 R -
m.w.N. ). Ein Systemversagen wird insb. gesehen, wenn die einschlägigen Richtlinien einer den Anforderungen des
§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V genügenden Krankenbehandlung widersprechen, die erfordert, dass Qualität und Wirksamkeit der streitbefangenen Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, welche sich wiederum in zuverlässigen, wissenschaftlich nachprüfbaren Aussagen niedergeschlagen haben müssen (
BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R -). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gedanke des Systemversagens auf das Verhältnis zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und die Hilfsmittelhersteller übertragen werden kann. Selbst wenn der Gesichtspunkt des Systemversagens auch im Verhältnis zwischen den Spitzenverbänden und den Hilfsmittelherstellern - mit welcher Rechtsfolge auch immer - rechtlich beachtlich wäre, fehlt es im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl zum Prüfungszeitpunkt:
BSG, Urt. v. 28.09.2006 - B 3 KR 28/05 R -) an der Grundvoraussetzung eines pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten.
Die Beklagte zu 3) als nach § 135
Abs. 1 Satz 1
SGB V antragsberechtigte Stelle muss sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gedrängt fühlen, einen Antrag auf Anerkennung des N-Verfahrens nach § 135
Abs. 1
SGB V bei dem Gemeinsamen Bundesausschuss zu stellen. Die Beklagte zu 3) hat zunächst aus dem
BSG-Urteil vom 31.08.2000 (B 3 KR 21/99 R - SozR 3-2500 § 139
Nr. 1) die Konsequenz gezogen, dass die - nur zweiseitige - Stellungnahme des
Dr. L (
MDS) vom 27.02.1997 keine ausreichende Auswertung der von der Klägerin mit dem Antrag auf Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis vorgelegten umfangreichen Unterlagen darstellte und den
MDS mit der Fertigung eines Gutachtens beauftragt. In dem Gutachten des
MDS vom 26.06.2002 wird festgestellt, dass die Bewertung der Herstellerunterlagen (keine klinischen Studien der Evidenzklassen I und IIa), aber auch die Ergebnisauswertung der Publikationen nach wie vor den therapeutischen Nutzen der nicht-invasiven konservativen Magnetfeldtherapie nach den Bewertungs-Kriterien der BUB-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen nicht ausreichend belegen würden. Den Verfahren der Magnetfeldtherapie lägen verschiedene Behandlungsmodalitäten, vor allem hinsichtlich physikalischer Magnetfeldparameter, Signalform und Behandlungsdauer, zugrunde. Zudem habe sich die Arbeitsgemeinschaft für Osteosynthese (
AO) aufgrund experimenteller Studien kritisch zu dem elektrophysiologischen Behandlungsansatz positioniert. Auch sei eine von der Orthopädischen Universitätsklinik Aachen publizierte Übersicht und Metaanalyse zu dem Ergebnis gekommen, dass der Einsatz von pulsierenden elektromagnetischen Feldern (PEMF) bei orthopädischen Krankheitsbildern bislang wissenschaftlich nicht ausreichend belegt sei. Vor diesem Hintergrund kann der Senat kein "Systemversagen" in dem Umstand erblicken, dass der zuständige Arbeitsausschuss des Gemeinsamen Bundesausschusses in seiner Sitzung am 25.07.2002 (ohne Vorliegen eines förmlichen Antrags) beschlossen hat, dass eine Neubewertung des früheren Beschlusses zur nicht-invasiven konservativen Magnetfeldbehandlung bei orthopädischen Indikationen nicht angezeigt sei. Entsprechend musste sich auch die Beklagte zu 3) nicht zu einem weiteren Einwirken auf den Bundesausschuss durch eine Antragstellung nach § 135
Abs. 1 Satz 1
SGB V gedrängt fühlen, da ausreichend valide Unterlagen für eine Neubewertung des N-Verfahrens fehlten.
Auch die Sachaufklärung des Senats ergibt keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine entsprechende Handlungspflicht der Beklagten zu 3). Der zunächst vom Senat beauftragte Sachverständige
Prof. Dr. S hat in seinem Gutachten vom 07.01.2004 die Aussage, dass die von der Klägerin hergestellten Geräte für die Indikation "Hüftprothesenlockerung, Osteotomien des Tibiakopfes und Transplantateinheilung nach Resektion von Knochentumoren" nützlich sein könnten, ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt, dass die Geräte die physikalischen Voraussetzungen der in den genannten Studien von Kennedy (1993), Mammi (1993) und Capanna (1994) angewandten Magnetfeldtherapie erfüllen. Zwar lasse sich aus den Studien unter strikter Beibehaltung der Ein- und Ausschlusskriterien und der Behandlungsparameter eine Evidenz der Stufe 1 nach den BUB-Richtlinien erkennen. Eine Evidenz für andere Formen der Magnetfeldtherapie mit anderen physikalischen-technischen Parametern ergebe sich hieraus jedoch nicht, da eine einheitliche Evidenz bei völlig unterschiedlichen Anwendungsformen der Magnetfeldtherapie (
z.B. Frequenz, Feldstärke, Magnetflussdichte) nicht zu erwarten sei.
Insofern hat der Senat bei der Bewertung der Wirksamkeit des N-Verfahrens die Unterschiede des N-Verfahrens zu anderen Formen der Magnetfeldtherapie, insb. mit der PEMF (Pulsierende Elektromagnetische Felder) -Therapie zu berücksichtigen. Nach der Aufstellung von
Prof. Dr. S und den Angaben der Klägerin handelt es sich bei dem N-Verfahren mit den Therapieeinheiten M 60, M 65 und M 80 um eine niederfrequente Therapie (Frequenz: 2 - 20
Hz), während die
z.B. den Studien von Mammi und Capanna zugrunde liegenden Untersuchungen mit 75
Hz durchgeführt wurden (Untersuchung von Kennedy mit 15
Hz). Die Signalform (Pulsform) in den Geräten der Klägerin M 60, M 65 und M 80 ist sinusförmig (Verwendung von Dreieckimpulsen bei den Studien von Kennedy, Mammi und Capanna). Auch sind die täglichen Behandlungen
bzw. die Gesamtbehandlungsdauer deutlich kürzer (täglich ein- bis dreimal 45 Min, je nach Indikation über 3 bis 5 Monate bei dem N-Verfahren). Mit der Technik der PEMF-Geräte (15
bzw. 75
Hz puls-bursts) werde - so
Prof. Dr. H in seinem Gutachten vom 24.04.2007 - bei gleicher Indikationsstellung (verzögerte Knochenheilung, Prothesenlockerung) eine tägliche Behandlungszeit von 8 bis 10 Stunden und eine Gesamtbehandlungsdauer von 6 bis 9 Monaten benötigt. Eine mit den Geräten der Klägerin durchgeführte Studie liegt nicht vor. Da die Sachverständigen zudem betonen, dass der komplexe Wirkungsmechanismus zwischen den elektrischen und magnetischen Feldwirkungen auf der molekularen und zellularen Ebene mit den biologisch-chemischen Strukturen bisher nur sehr eingeschränkt untersucht und überhaupt erfassbar sei (so
Prof. Dr. H in seinem Gutachten vom 24. 04.2007), sieht der Senat schon aus diesem Grund nicht, dass sich die Beklagte zu 3) zu einer Antragstellung hätte gedrängt fühlen müssen.
Unabhängig von der fehlenden Vergleichbarkeit der physikalisch-technischen Behandlungsparameter hat
Prof. Dr. S die gegen die Studien von Kennedy, Mammi und Capanna vorgebrachten Einwände nicht überzeugend widerlegt. So hat er bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.11.2004 hinsichtlich der Studie von Kennedy nur eine begrenzte Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie gesehen, da sie nur auf den Knochen einwirke. Bei zementierten Hüftendoprothesen sei Grund der Lockerung die fehlende Haftung der Prothese am Zement, nicht am Knochen. Dem von
Prof. Dr. X/
Dr. L in ihrer Stellungnahme vom 11.2.2004 vorgebrachten Einwand, dass es nur zu einer vorübergehenden Besserung der aktiv behandelten Patienten gekommen und eine Verzögerung erneuter Operationen nicht durch Daten belegt sei, ist
Prof. Dr. S nicht entgegengetreten. Auch
Prof. Dr. H hat seine Angabe, dass bei 50 % der therapierten Patienten der Zeitraum bis zu einer Revisionsoperation der Hüftgelenkprothesen um bis zu 5 Jahre verlängert werde, nicht näher belegt.
Hinsichtlich der Studie von Mammi wird angezweifelt, ob röntgenologische Anhaltspunkte für eine Knochenheilung durch Magnetfeldtherapie ohne Ermittlung des klinischen Funktionsbefundes ausreichen, um die Wirksamkeit des N-Verfahrens zu beurteilen. Die hier von
Dr. X/
Dr. L geäußerte Kritik ist zu berücksichtigen, zumal auch in Berichten des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur pulsierenden Stoßwellenbehandlung die Validität des Heilungserfolges einer Frakturbehandlung bzw Pseudarthrosenbehandlung allein auf der Grundlage von Röntgenbildern mit der Argumentation angezweifelt wird, dass trotz knöcherner Durchbauung des Defekts Achsenfehlstellungen, Extremitätenverkürzungen oder Drehfehler für den Patienten zu einer erheblichen Funktionsminderungen der Extremität führen könnten. Dieser Einwand betrifft auch die von der Klägerin erwähnte weitere CDRH (Center of Device und Radiological Health) - Studie zu Therapien von Wirbelversteifungen (2004), die auf einer rein radiologischen Auswertung des Anteils der röntgenologisch durchbauten Spondylosen beruht. Insofern folgt der Senat den Ausführungen in dem Grundsatzgutachten des
MDS vom 26.06.2002, wonach die Wirksamkeit einer Behandlung nicht nur an röntgenologischen Anhaltspunkten festmacht werden kann, sondern auch das klinische Befinden des Patienten im Hinblick auf seine Funktionsfähigkeit (Gehen, Stehen, Gelenkbeweglichkeit,Schmerz) zu ermitteln ist. Die von
Prof. Dr. S in der mündlichen Verhandlung vom 4.11.2004 geschilderten Probleme bei der Einschätzung des klinischen Funktionsbefundes hält der Senat nicht für überzeugend.
Bezogen auf die Studie von Capanna zur Einheilung von fremden Knochenmaterial nach Knochenresektion bei bösartigen Tumormetastasen im Knochen durch PEMF-Behandlung weisen
Prof. Dr. S und
Prof. Dr. X/
Dr. L darauf hin, dass zwischen der wesentlichen Kontroll- und der Interventionsgruppe bei der Rate an Frakturheilungen kein signifikanter Unterschied bestehe, vielmehr nur für eine zahlenmäßig kleine Subgruppe (Patienten mit Chemotherapie gegen Patienten ohne Chemotherapie) ein signifikanter Effekt festgestellt worden sei, der einen Hinweis darauf liefere, dass bei solchen schwerstkranken Patienten die Magnetfeldtherapie hilfreich sein könne.
Auch die weiteren Sachverständigengutachten von
Prof. Dr. T1 und
Prof. Dr. H haben keine eindeutigen Erkenntnisse erbracht, durch welche die Beklagte zu 3) sich hätte gedrängt fühlen müssen, auf eine Anerkennung des N-Verfahrens hinzuwirken. In Ergänzung zu der Studie von Kennedy weist
Prof. Dr. T ergänzend auf eine Studie von Konrad (Evidenzstufe IIb) hin. Auch hier habe sich nur eine subjektive Beschwerdebesserung für die Dauer der Behandlung, in der Röntgenverlaufsbeobachtung jedoch keine Veränderung der radiologischen Lockerungszeichen gefunden. Zur Studie von Capanna führt
Prof. Dr. T1 aus, dass sich weder die knöcherne Einheilung des Fremdknochenmaterials erhöht noch die Zeit bis zur Verheilung eines allogenen Knochentransplantats an den Resektionsrändern durch den Einsatz der in den Studien verwendeten PEMF-Signalen signifikant verkürzt habe. Die Studien von Linovitz (u.a. 2002: zum Einfluss von kombinierten magnetischen Feldern neuartiger Form auf posterolaterale Wirbelsäulenversteifungen ohne Instrumentierung als adjuvantes Vorgehen bei der Versteifung der Wirbelsäule) hält der Sachverständige nur für begrenzt aussagekräftig, da die Indikationen, wegen derer die Patienten operiert worden seien, nicht genannt würden. Die Aussagekraft der Studie von Simonis et al (2003) zur Behandlung von Frakturheilungsstörungen an der Tibia mit der PEMF-Therapie, nach der in der Kontroll-Gruppe 50 % und in der Verum-Gruppe 89% der Pseudarthrosen heilten, wird dadurch eingeschränkt, dass in der Placebo-Gruppe deutlich mehr Raucher (81%) eingeschlossen waren als in der Verum-Gruppe (44%).
Zwar sieht
Prof. Dr. H bei dem Indikationsbereich "Lockerung der Endoprothese" durch die nach 1992 erstellten Arbeiten von Otter et al (1998), Rubin et al (1993), Rispoli et al (1998) und Konrad et al (1996) Anhaltspunkte für eine besondere osteogene Wirksamkeit der bei dem N-Verfahren verwendeten Signalformen und Frequenzen. Es seien vor allem niederfrequente kontinuierliche sinusförmige Signale im Frequenzbereich unter 120
Hz wirksam. Seine in der abschließenden Stellungnahme abgegebene Gesamtschau, dass die Methode der Magnetfeldtherapie nach dem N-Verfahren mit den in Rede stehenden Geräten eine sinnvolle adjuvante Methode der therapeutischen Medizin sei, misst der Sachverständige jedoch - ebenso wie
Prof. Dr. S - ausdrücklich nicht an den strengen Maßstäben der evidenzbasierten Medizin, die nach Richtlinien zu den Methoden vertragsärztlicher Versorgung die Grundlage der Bewertung bilden. Vor diesem Hintergrund erscheint die in dem Schreiben des beigeladenen Gemeinsamen Bundesausschusses vom 11.05.2007 enthaltene Feststellung vertretbar, dass keines der eingereichten Gutachten ausreichende positive Nachweise der Wirksamkeit im Sinne der evidenzbasierten Medizin liefere, die eine Aufnahme der Magnetfeldtherapie oder einzelner ihr zugehöriger Untergruppen erforderlich erscheinen lasse. Entsprechend sieht der Senat auch keine Verpflichtung der Beklagten zu 3), auf eine Anerkennung des N-Verfahrens hinzuwirken, und die eine Magnetfeldtherapie nach dem N-Verfahren ermöglichenden Geräte vom Typ M 60, M 65 sowie M 80 in das Hilfsmittelverzeichnis aufzunehmen. Eine weitere Sachaufklärung hat der Senat nicht für notwendig befunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160
Abs. 2
Nr. 1
SGG zugelassen.