Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde über den 16. Dezember 2009 hinaus zu verlängern (§ 118
Abs. 1 Satz 3 GWB) ist abzulehnen.
1. Der Antrag ist zulässig.
Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wie auch über den damit verbundenen Antrag nach § 118
Abs. 1 Satz 3 GWB ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Dies folgt aus den mit Wirkung vom 18. Dezember 2008 durch
Art. 2b
Nr. 2 und
Nr. 3 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (
GKV-OrgWG, BGBl. I
S. 2426) eingeführten §§ 29
Abs. 5 und 142a Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Danach entscheidet in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69
SGB V betreffen, ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Landessozialgericht (§ 29
Abs. 5 Satz 1
SGG). Dabei sind § 115
Abs. 2 Satz 2 bis 5, § 116
Abs. 1 und 2, die §§ 117 bis 123 sowie die §§ 125 und 126 GWB entsprechend anzuwenden ( § 142a
Abs. 1
SGG).
Da hier die Vergabekammer des Landes Hessen in der Sache entschieden und damit den spezifischen vergaberechtlichen Rechtsschutz nach §§ 102
ff. bzw. 116
ff. GWB eröffnet hat, ist das Hessische Landessozialgericht zuständig für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gemäß § 116
Abs. 1 GWB sowie den damit verbundenen Eilantrag nach § 118
Abs. 1 Satz 3 GWB.
Die Antragsgegnerin ist ein öffentlicher Auftraggeber
i.S.d. § 98
Nr. 2 GWB. Gesetzliche Krankenkassen werden - jedenfalls mittelbar durch Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber zur
GKV - durch den Bund finanziert (
vgl. §§ 3, 271
SGB V) und unterliegen einer engmaschigen staatlichen Rechtsaufsicht. Die Qualifikation als öffentlicher Auftraggeber ist gegeben (
vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2009 - C-300/07;
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. August 2009 - L 21 KR 45/09 SFB - und Beschluss vom 10. September 2009 - L 21 KR 53/09 SGB - juris). Bei den zu schließenden Rahmenvereinbarungen handelt es sich auch unstreitig um öffentliche Lieferaufträge nach § 99
Abs. 1 und 2 GWB.
Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung besteht, da die von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig ist. Nach § 116
Abs. 1 und 2 GWB ist gegen Entscheidungen der Vergabekammer die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den Beteiligten am Verfahren vor der Vergabekammer zu. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Sie ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen und muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten (§ 117 GWB). Diese formalen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Entscheidung der Vergabekammer mit berichtigter Rechtsmittelbelehrung ist der Antragstellerin am 18. November 2009 zugestellt worden, so dass die am 1. Dezember 2009 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde fristgerecht eingelegt worden ist. Die Antragstellerin ist als ein an der Ausschreibung interessiertes und mittlerweile bietendes Unternehmen ferner antragsbefugt.
2. Der Antrag ist aber unbegründet.
Bei der Entscheidung über den Eilantrag hat das Beschwerdegericht die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen (§ 118
Abs. 2 GWB). Das Gericht lehnt den Antrag ab, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen. Bei der Abwägung ist das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers zu berücksichtigen. Dabei sind auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde, die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im Vergabeverfahren, den Auftrag zu erhalten, und das Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens, zu berücksichtigen.
Verspricht die Beschwerde auf der Grundlage des der Entscheidung zugrunde zu legenden Sach- und Streitstandes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist der Antrag abzulehnen, ohne dass es einer Interessenabwägung nach § 118
Abs. 2 Satz 2 GWB bedarf. Hiervon war bereits nach § 118 GWB in der Fassung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2114) auszugehen (
vgl. z. B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. März 2007 - VII-Verg 5/07;
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. April 2009 - L 21 KR 36/09 SFB; Summa in jurisPK-Verg, § 118 GWB Rn. 35; Otting in Bechthold, GWB, Kommentar, 5. Aufl., § 118 Rn. 6) und dies gilt um so mehr gemäß der seit 24. April 2009 gültigen Fassung (BGBl. I
S. 790).
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand wird der Senat die sofortige Beschwerde zurückzuweisen haben, da der angegriffene Beschluss der Vergabekammer rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Zutreffend hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vergabekammer die Punkte 1 - 10 des Schreibens der Antragstellerin vom 17. August 2009 als unzulässig bewertet hat, weil die Vergabestelle sie nicht zweifelsfrei als Rügen habe einordnen können. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin insoweit dagegen angeführt, dass sie die Punkte 5, 9 und 10 ausdrücklich als vergaberechtswidrig gerügt habe. Bei dieser Sachlage braucht der Senat auf die anderen Punkte nicht einzugehen.
Die Anforderungen an ein Rügeschreiben im Sinne von § 107
Abs. 3 GWB sind hinsichtlich der Punkte 5, 9 und 10 nicht erfüllt.
Sinn der Rüge ist es, dem Auftraggeber die Möglichkeit der Heilung der aufgezeigten Mängel bereits im Vergabeverfahren zu ermöglichen, damit zeitraubende Nachprüfungsverfahren vermieden werden können. Der Rüge muss daher eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung zu entnehmen sein. An den Inhalt einer Rüge dürfen aber ansonsten, um die Gewährung effektiven Rechtsschutzes sicherzustellen, nur geringe Anforderungen gestellt werden. Zum notwendigen Bestandteil einer Rüge gehört daher weder, dass der Bieter das Wort "Rüge" benutzt, noch, dass er die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens androht (
OLG München, Beschlüsse vom 5. November 2009 - Verg 15/09 und 26. Juni 2007 - Verg 6/07 - juris). Auch die verletzte Norm muss nicht im Einzelnen angegeben werden. Vielmehr genügt die Darlegung von Tatsachen und die Behauptung, dadurch sei das Vergaberecht verletzt (Dreher in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht GWB, Kommentar zum Deutschen Kartellrecht, 4. Aufl., § 107 GWB Rn. 38).
Zum Ausdruck kommen muss aber, welchen Sachverhalt das Unternehmen für vergaberechtswidrig hält und dass es dem Auftraggeber vor Anrufung der Vergabekammer die Möglichkeit einer Selbstkorrektur geben möchte. Dabei muss nach dem objektiven Empfängerhorizont zumindest durch Auslegung eindeutig erkennbar sein, dass nicht nur eine Anregung zur Optimierung eines Vergabeverfahrens gegeben werden soll, sondern ein Rechtsfehler geltend gemacht wird. Entscheidend ist, dass die Vergabestelle die Aussage als ernst gemeinte und verbindliche Rüge qualifizieren kann. Es muss klar sein, dass es sich um eine Beanstandung handelt und nicht etwa um eine Frage zu tatsächlich oder vermeintlich missverständlichen Formulierungen in den Verdingungsunterlagen (
vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. März 2007 - 11 Verg 15/06 - juris; Summa in jurisPK-VergR § 107 GWB Rn. 110).
Die Antragstellerin hat mit den Punkten 5, 9 und 10 jeweils um Klarstellung durch die Antragsgegnerin gebeten. Hierauf hat die Antragsgegnerin zunächst der Antragstellerin mit Schreiben vom 3. September 2009 u.a. die Rügen unter Punkte 9 und 10 für unzulässig erklärt und hinsichtlich Punkt 5 auf die nächste Zusatzinformation verwiesen. Zudem hat sie allen potentiellen Bietern mit Schreiben vom 10. September 2009 und 18. September 2009 die Zusatzinformationen
Nr. 2 und 3 übermittelt und darin auf die Fragen der Antragstellerin geantwortet (Punkt 5: Zusatzinformation
Nr. 2, Antworten zu Fragen 5, 7 und 8 - 11, Zusatzinformation
Nr. 3, Antworten zu Fragen 2 und 9; Punkt 9: Zusatzinformation
Nr. 2, Antwort zu Frage 19; Punkt 10: Zusatzinformation
Nr. 2, Antworten zu Fragen 20, 21 - 24, 25 und 26 - 27). Aus dem Schreiben der Antragstellerin vom 17. August 2009 ist nicht erkennbar, ob in Anbetracht dieser Antworten die Rügen als erhoben gelten sollen. Einer solchen Klarstellung hätte es jedoch angesichts der umfänglichen Antworten auf die gestellten Fragen unbedingt bedurft.
Die Rügen zu den Punkten 11 - 16 hat die Vergabekammer zutreffend als unbegründet bewertet. Die darin zur Nachprüfung gestellten Leistungsbedingungen in der Versorgung der Versicherten verletzen keine Rechte der Antragstellerin aus § 97
Abs. 7 GWB. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Leistung eindeutig und erschöpfend im Sinne des § 8
Nr. 1
Abs. 1 VOL/A beschrieben. Dem Auftragnehmer ist auch kein ungewöhnliches Wagnis gemäß § 8
Nr. 1
Abs. 3 VOL/A aufgebürdet worden.
Die unter Punkt 11 angeführten Rügen sind unbegründet. Damit hat die Antragstellerin beanstandet, dass die unter 3.3 der Verdingungsunterlagen vorgegebenen Mengenkontingente willkürlich seien. Denn es heiße darin, dass die anhand der Versorgungszahlen aus dem Jahr 2008 errechneten voraussichtlichen Mengenkontingente weder abgerufen werden müssten, noch abschließend seien. Damit behalte sich die Antragsgegnerin das Recht vor, nach eigenem Gutdünken Mengen abzurufen, die überhaupt keinen Bezug zu den angegebenen Mengengerüsten hätten. Zudem seien die Mengengerüste zu unbestimmt und als Kalkulationsgrundlage ungeeignet. Es werde nicht nach bi- oder monophasischen Geräten unterschieden, noch werde die Versorgung
z.B. bezüglich der erfolgten Umversorgungen aufgeschlüsselt. Da die Antragsgegnerin jedoch bereits über eine zweijährige Ausschreibungserfahrung auf diesem Gebiet verfüge, müsste sie genauere Kalkulationsgrundlagen zur Verfügung stellen können. Ferner sei es vergabewidrig, dass sie sich vorbehalte, die Mengengerüste aus einem anderen Losgebiet abzurufen.
Die Antragsgegnerin hat vorliegend eine Rahmenvereinbarung ausgeschrieben. Gemäß § 3 a
Nr. 4
Abs. 1 VOL/A sind dies öffentliche Aufträge, die die Auftraggeber an ein oder mehrere Unternehmen vergeben können, um die Bedingungen für Einzelaufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere über den in Aussicht genommenen Preis. Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen ist hiernach so genau wie möglich zu ermitteln und zu beschreiben, muss aber nicht abschließend festgelegt werden.
Unter Beachtung von
Art. 3 Grundgesetz ist ferner gemäß § 8
Nr. 1
Abs. 1 VOL/A die Leistung so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können. Maßgeblich für die Auslegung der Leistungsbeschreibung ist der objektive Empfängerhorizont, also die Sicht der potentiellen Bieter (
vgl. Vergabekammer Südbayern, Beschluss vom 16. Januar 2009 - Z3-3-3194-1-33-09/08). Dabei ist auf den Empfängerhorizont eines verständigen und sachkundigen Bieters, der mit Beschaffungsleistungen der entsprechenden Art vertraut ist, abzustellen (
OLG Koblenz, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 1 Verg 7/07).
Darüber hinaus darf dem Bieter kein ungewöhnliches Wagnis im Sinne des § 8
Nr. 1
Abs. 3 VOL/A auferlegt werden (s. Schaller, Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teile A und B, Kommentar, 4. Aufl., § 3 a VOL/A Rn 57). Welches Wagnis ungewöhnlich und vergaberechtlich nicht zulässig ist, kann nur einzelfallbezogen nach Art und Umfang der nachgefragten Leistung unter Beachtung des Gesichtspunktes der Branchenüblichkeit geklärt werden. Es liegt nur dann vor, wenn die für den jeweiligen Vertragstyp rechtlich, wirtschaftlich
bzw. technisch branchenübliche Risikoverteilung einseitig und nicht nur unerheblich zu Ungunsten des Auftragnehmers verändert vorgegeben wird (
vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 1 Verg 9/08). Entscheidend ist zudem, dass dem Bieter im Rahmen der Leistungsbeschreibung hinreichende Grundlagen für die erforderliche Kostenkalkulation zur Verfügung gestellt werden (
vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. September 2004 - 1 Verg 6/04). Vorhandene Zahlen über das zu erwartende Verordnungsvolumen müssen die Krankenkassen den Bietern zur Verfügung stellen, um den Bietern eine zuverlässige Preisermittlung zu ermöglichen (
vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 2008 - L 5 KR 407/08 ER-B). Die Pflicht des Auftraggebers, alle kalkulationsrelevanten Parameter zu ermitteln und zusammenzustellen und damit den genauen Leistungsgegenstand und- umfang vor Erstellung der Leistungsbeschreibung aufzuklären, unterliegt der Grenze des Mach- und Zumutbaren. Diese Pflicht endet, wo eine in allen Punkten eindeutige Leistungsbeschreibung nur mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand möglich ist (Vergabekammer Südbayern, Beschluss vom 6. Februar 2009 - Z3-3-3194-1-36-10/08). Darüber hinaus ist für die Feststellung eines ungewöhnlichen Wagnisses nicht allein auf die mit einer Vertragsbedingung möglicherweise verbundenen Ungewissheiten abzustellen. § 8
Nr. 1
Abs. 3 VOL/A fordert vielmehr zusätzlich, dass diese Ungewissheiten eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation des Angebotspreises für den Bieter unzumutbar machen (Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 15. November 2007 - VK 2 - 105/07).
Nach diesen Maßstäben ist ein vergaberechtlicher Verstoß vorliegend nicht ersichtlich.
In § 4
Nr. 1 d) des Vertrags sowie unter 3.1 der Verdingungsunterlagen hat die Antragsgegnerin die zu erwartende Anzahl an Versorgungen in dem jeweiligen Los (Rahmenkontingent) für den Zeitraum von 12 Monaten dargestellt (Gebietslos 1:
ca. 3.197 Versorgungen, Gebietslos 2:
ca. 6.836 Versorgungen und Gebietslos 3:
ca. 289 Versorgungen). Gemäß 3.3 der Verdingungsunterlagen hat sie für jedes Gebietslos bestimmte Mengenkontingente an Elektrostimulationsgeräten, gegliedert nach den im Hilfsmittelverzeichnis festgelegten Produktuntergruppen der Elektrostimulationsgeräte, festgelegt. Diese Mengenkontingente beschränken die Auftraggeberin nicht, weitere Geräte abzurufen. Ebenso wenig ist sie verpflichtet, die Kontingente auszuschöpfen. Soweit ein Losgebiet das Kontingent einer Produktuntergruppe vor Vertragsende ausgeschöpft wird, kann die Auftraggeberin die Versorgung durch Lieferung aus einem anderen Losgebiet dieser Ausschreibung sicherstellen.
Bei den Produktuntergruppen handelt es sich um 09.37.01 (Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Schmerzbehandlung - TENS-Geräte), 09.37.02 (Niederfrequente Elektrostimulationsgeräte zur Muskelstimulation - EMS-Geräte), 09.99.01 (Oberflächenelektroden) sowie 09.99.02 (sonstige Elektroden und Zubehör).
Unter 2.17 der Verdingungsunterlagen hat die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Versorgungszahlen aus dem Geschäftsjahr 2008 wie folgt nach diesen Produktuntergruppen aufgeschlüsselt:
Los 1 Nordhessen
TENS-Geräte 3.074
EMS-Geräte 123
Los 2 Südhessen
TENS-Geräte 6.669
EMS-Geräte 167
Los 3 überregional
TENS-Geräte 277
EMS-Geräte 12
Die Mengengerüste sind hinreichend bestimmt. Die Leistung ist gemäß § 8
Nr. 1
Abs. 1 VOL/A ausreichend beschrieben. Ein ungewöhnliches Wagnis im Sinne von § 8
Nr. 1
Abs. 3 VOL/A ist nicht erkennbar.
Die Antragsgegnerin musste sich nicht auf ein bestimmtes Auftragsvolumen festlegen. Ihr war es auch nicht möglich, den Bedarf bis ins kleinste Detail zu bestimmen. Insbesondere konnte sie nicht vorab klären, welche Geräte und Gerätetypen in welcher Anzahl zum Einsatz kommen würden, da sie hierauf keinen Einfluss hat. Vielmehr ist dies von der Anzahl und dem Inhalt der künftigen ärztlichen Verordnungen abhängig. Damit werden dem Bieter auch keine einseitigen Risiken aufgebürdet, mit denen er bei der Abwicklung des Vertrages üblicherweise nicht rechnen müsste. Vielmehr ist es der fachlich vertrauten Antragstellerin als verständige und sachkundige Bieterin, die mit Beschaffungsleistungen der entsprechenden Art vertraut ist, bekannt, dass die objektive Bedingungen (Anzahl und Art der Erkrankungen) sowie subjektive Einflüsse (ärztliche Verordnung und ihr Inhalt) die Leistung beeinflussen und ein geradezu vertragstypisches Risiko darstellen.
Auch die Bezugnahme der Antragsgegnerin auf die Daten aus dem Jahre 2008 ist ausreichend. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nicht nach Erst- und Umversorgung differenziert hat. Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht dazu verpflichtet war, mit der Ausschreibung verschiedene Preispauschalen für Erst-
bzw. Umversorgung wie auch für Erst- und Folgeversorgung anzufordern. Vielmehr konnte sie sich für einheitliche Pauschalen für alle Versorgungsfälle während der Vertragsdauer entscheiden.
Darüber hinaus war die Antragsgegnerin auch nicht dazu verpflichtet, den Bietern Daten aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Versorgungsvarianten vorzulegen. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin erhält sie aufgrund des Abrechungssystems nur Kenntnis von den Erstversorgungen. Dies ist von der Antragstellerin nicht ausreichend substantiiert bestritten worden. Soweit sie sich auf die Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer beruft, hat sie in der Beschwerdeschrift lediglich vorgetragen, dass die dort anwesenden Mitarbeiter der Antragsgegnerin Zahlen über durchschnittliche Versorgungszeiträume aus der Vergangenheit präsentiert haben. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Antragsgegnerin auch Daten über den Umfang der Umversorgungen vorliegen.
Zudem liegen der fachlich vertrauten Antragstellerin aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung selbst umfangreiche Daten über die Versorgung mit Elektrostimulationsgeräten vor. Dies wird bereits dadurch belegt, dass nach ihrem eigenen Vortrag im Rahmen eines weiteren vergaberechtlichen Verfahrens die Kosten für die Folgeversorgung betriebswirtschaftlich zu vernachlässigen seien, weil die wesentlichen Ausgaben zu Beginn einer Versorgung anfielen. Denn die Behandlung mit Elektrostimulationsgeräten sei ihrer Erfahrung nach in der Regel nach sechs Monaten abgeschlossen, so dass die danach nötige Folgeversorgung zu vernachlässigen sei und deshalb von ihr zu 1
EUR angeboten werden könne (
vgl. BSG, Beschluss vom 22. April 2009 -
B 3 KR 2/09 D). Hieraus wird deutlich, dass die Antragstellerin über die Dauer der regelmäßigen Versorgung bestens informiert ist.
Es kann davon ausgegangen werden, dass ihr auch hinsichtlich der Erst- und Umversorgung ausreichend Daten zur Verfügung stehen, die ihr eine entsprechende Kalkulation ermöglichen. Denn wie andere sachkundige Bieter auch hat sie als für die Erst- wie Umversorgung zuständige Leistungserbringerin unmittelbar die Informationen über deren Häufigkeit. Diese Daten konnte sie bei ihrer Kalkulation heranziehen (
vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2008 - VII-Verg 15/08 - zu Inkontinenzartikel). Soweit sie vorträgt, ihre Daten seien nicht repräsentativ, hat sie dies nicht substantiiert begründet. Es erscheint aufgrund der führenden Marktstellung der Antragstellerin und dem entsprechend großen Versorgungsumfang auch in keiner Weise nachvollziehbar.
Auch hinsichtlich der Produktarten innerhalb einer Produktuntergruppe musste die Antragsgegnerin keine differenzierten Daten vorlegen. Denn auch insoweit ist nicht erwiesen, dass die Antragsgegnerin über diese Daten verfügt. Zudem ist die Anzahl der Umversorgungen abhängig von den konkret angebotenen Geräten und damit von der Entscheidung der Antragstellerin. So ist ein höherwertiges Gerät prinzipiell in der Lage, die Anforderungen für mehrere Produktarten zu erfüllen. Darüber hinaus hat die Antragstellerin nicht dargelegt, inwieweit die Preise dieser Produkte sich unterscheiden und welchen Einfluss sie auf die Kalkulation des Pauschalpreises haben. Damit ist für den Senat nicht ersichtlich, dass eine Preiskalkulation für einen professionellen Anbieter wie die Antragstellerin nicht möglich sein soll.
Schließlich ist es auch nicht vergabewidrig, dass die Antragsgegnerin sich vorbehält, die Mengengerüste aus einem anderen Losgebiet abzurufen. Denn dies tritt nach der o.g. Regelung erst dann ein, wenn das Kontingent des einen Losgebietes bereits vollständig abgerufen worden ist. Da die Kalkulation sinnvollerweise auf das entsprechende Kontingent ausgerichtet sein sollte, ist nicht erkennbar, wieso die Kalkulation beeinträchtigt wird, wenn über dieses Kontingent hinaus die Auftraggeberin die Versorgung durch Lieferung aus einem anderen Losgebiet dieser Ausschreibung sicherstellt. Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich der Möglichkeit der Antragsgegnerin, nach Ausschöpfung der Kontingente weitere Geräte abzurufen. Denn es steht regelmäßig im wirtschaftlichen Interesse der Bieter, möglichst viele Versorgungen zu tätigen.
Auch die in § 6
Nr. 1 des Vertrages geregelte kostenlose Um- und Neuversorgung (Rüge 16) ist nicht vergaberechtswidrig.
Nach dieser vertraglichen Regelung ist innerhalb der ersten sechs Monate eine Umversorgung innerhalb der Produktgruppen 09.37.01 und 09.37.02 während des Versorgungszeitraums kostenfrei durch den Auftragnehmer sicherzustellen. Nach § 6
Nr. 2 des Vertrages können spätere Umversorgungen gesondert abgerechnet werden. Soweit innerhalb der Vertragslaufzeit bei einem Versicherten die erneute Versorgung mit einem Elektrostimulationsgerät notwendig wird, hat der Leistungserbringer die Versorgung kostenfrei durchzuführen. Unter 5.1 der Verdingungsunterlagen sind den Produktuntergruppen 09.37.01 und 09.37.02 jeweils vier Produktarten zugeordnet (biphasisch einkanalig, biphasisch mehrkanalig, monophasisch einkanalig und monophasisch mehrkanalig).
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Produkte innerhalb einer Produktart als gleichartig und gleichwertig anzusehen seien, nicht aber die Produkte innerhalb einer Produktuntergruppe. Die Vergabekammer hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass eine ausreichend klare Grundlage für die Kalkulation bestanden hat. Die Umversorgung hat nur innerhalb der jeweiligen Produktuntergruppe zu erfolgen. Zudem waren die Bieter gemäß Anlage 5 der Verdingungsunterlagen gehalten, für jede Produktuntergruppe einen einheitlichen Preis anzugeben, ohne nach den Produktarten zu differenzieren. Es ist nicht erkennbar, dass die geforderte Kalkulation eines Pauschalpreises für die verschiedenen Produktuntergruppen nicht zumutbar wäre.
Die weiteren Rügen der Antragstellerin sind ebenfalls nicht begründet. Auf die Rüge unter Punkt 14 (Bestätigungspflicht bei Email-Eingang) ist hier nicht weiter einzugehen, da diese weder von der Antragstellerin weiter verfolgt noch von der Vergabekammer im Beschluss aufgegriffen worden ist.
Soweit die Antragstellerin die Kündigungsfrist (Punkt 12) rügt, ist fraglich, ob diese Rüge zulässig ist. Dieser Rüge ist keine konkrete vergaberechtliche Beanstandung zu entnehmen ist. Pauschale Rügen oder unsubstantiierte Rügen genügen jedoch nicht den vergaberechtlichen Anforderungen (
vgl. OLG München, Beschluss vom 2. August 2007 - Verg 7/07). Erfolgt eine Begründung erst im Nachprüfungsantrag, ist dies nicht fristgemäß.
Jedenfalls aber begründet die Kündigungsfrist keine unangemessene Bieterbenachteiligung. Nach § 13
Nr. 2
S. 1 des Vertrages kann die Auftraggeberin den Vertrag mit einer Frist von einer Woche ab Zugang der Kündigungserklärung beim Auftragnehmer kündigen, wenn das unter Punkt 3.1 der Verdingungsunterlagen beschriebene Kontingent auch nach losübergreifender Versorgung ausgeschöpft ist. Zutreffend hat die Vergabekammer darauf verwiesen, dass es für den Auftragnehmer frühzeitig erkennbar ist, wann sein Kontingent ausgeschöpft ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht insoweit, als auf die Kontingente der anderen Lose abgestellt wird. Denn insoweit bleibt es dem entsprechenden Auftragnehmer unbenommen, beim Auftraggeber den jeweiligen Stand hinsichtlich der anderen Kontingente abzufragen. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass sie bei Kündigung ihre Betriebsabläufe sowie frei werdende personelle Ressourcen reorganisieren müsse, kann dies die Rüge ebenfalls nicht begründen. Ein personalintensiver Einsatz ist mit der maßgeblichen Versorgung nicht verbunden, da die Einweisung der Versicherten regelmäßig durch den verordnenden Arzt erfolgt. Zudem erbringt die Antragstellerin ihre Leistungen für eine Vielzahl von Versicherten anderer Kassen und hat daher ausreichend Möglichkeit, die personellen Ressourcen zu verteilen. Demgegenüber ist die Antragsgegnerin verpflichtet, einen nahtlosen Übergang in der Versorgung sicherzustellen. Der genaue Zeitpunkt des Versorgungsübergangs vom Altunternehmen auf den neuen Vertragspartner kann die Antragsgegnerin nicht langfristig planen. Sie ist mithin auf kurze Kündigungsfristen angewiesen. Eine unangemessene Bieterbenachteiligung durch die kurze Kündigungsfrist ist daher nicht erkennbar.
Dies gilt auch für die gerügten Vertragsstrafen (Punkt 15), die gemäß § 12 VOL/A nur für die Überschreitung von Ausführungsfristen ausbedungen werden sollten.
Vom bieterschützenden Charakter des § 12 VOL/A ist auszugehen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits in den Vergabeunterlagen diesbezüglich unangemessen benachteiligende und deswegen nicht zumutbare Vertragsbedingungen stellt. Denn derartige Regelungen können am Auftrag interessierte Unternehmen davon abhalten, sich mit einem Angebot an der Ausschreibung zu beteiligen, was dem vergaberechtlichen Wettbewerbsprinzip widerspricht (
vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.4.2008 - VII-Verg 15/08 - juris).
Mit § 12 VOL/A ist nur der in der Praxis am meisten vorkommende Fall der Vertragsstrafenvereinbarung erfasst. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist damit keineswegs ausgeschlossen, dass im Rahmen der Vertragsfreiheit des
BGB für eine ganze Reihe von anderen Fällen Vertragsstrafen vereinbart werden können (
vgl. Schaller, a.a.O., VOL/A § 12 Rn 12 f.; Raufeisen, in Willenbruch/Bischoff, Vergaberecht, Kompaktkommentar,
S. 497).
In § 12 des Vertrages ist bestimmt, dass die Auftraggeberin unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Verwarnungen und in schwerwiegenden Verstößen eine Vertragsstrafe bis zu 20.000
EUR beschließen kann. Ferner ist aufgelistet, was insbesondere als schwerwiegender Verstoß gilt (
z.B. Berechnung nicht ausgeführter Leistungen und Lieferungen, Forderung
bzw. Annahme zusätzlicher Entgelte vom Versicherten).
Damit ist ausreichend bestimmt, in welchen Fällen eine Vertragsstrafe verhängt werden kann. Die Antragstellerin konnte sich darauf einstellen. Auch gilt die Regelung für alle Bieter. Ferner ist der Grundsatz der Angemessenheit beachtet, da Vertragsstrafen nur bei schwerwiegenden Verstößen des Leistungserbringers vorgesehen sind. Hierbei handelt es sich überwiegend um Verhaltensweisen, die ohnehin sozialrechtlich verboten und/oder strafrechtlich relevant sind. Die Antragstellerin hat zudem nicht benannt, in Bezug auf welchen Vertragsverstoß eine Vertragsstrafe eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers darstellen würde. Ein vergaberechtlicher Verstoß durch § 12 des Vertrages ist mithin nicht ersichtlich.
Auch die Rüge der Antragstellerin, die Ausdehnung der Gewährleistung auf den gesamten (nicht definierbaren) Versorgungszeitraum (Punkt 13) sei eine unangemessene Bieterbenachteiligung, ist nicht begründet.
Gemäß § 5
Nr. 1 des Vertrages garantiert der Auftragnehmer die Versorgung der Versicherten mit funktionsgerechten, technisch, optisch und hygienisch einwandfreien Hilfsmitteln. Sollte die Versorgung durch wiederaufbereitete Produkte erfolgen, sind die einschlägigen Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes zum Wiedereinsatz zu beachten. Die Gewährleistung umfasst den gesamten Versorgungszeitraum.
Hierin liegt kein Verstoß gegen § 8
Nr. 1
Abs. 3 VOL/A. Diese Vorschrift setzt eine Ungewissheit auf der Bieterseite voraus, die eine vernünftige Kalkulation des Angebotspreises unzumutbar macht. Diese ist hier nicht erkennbar. Denn zusätzlich zu dem gewöhnlichen Wagnis erfordert § 8
Nr. 1
Abs. 3 VOL/A, dass ein branchenkundiger und erfahrener Bieter den Grad des Risikos und die Wahrscheinlichkeit seiner Verwirklichung nicht selbst einschätzen und die damit verbundenen voraussichtlichen Auswirkungen auf den Preis nicht mehr angemessen absehen kann.
Die Antragsgegnerin hat in der Zusatzinformation
Nr. 2 (Antwort 25) darauf hingewiesen, dass die regelmäßige Versorgungsdauer zeitlich begrenzt ist und dem erfahrenen Bieter die gängigen Versorgungszeiträume bekannt sind. Weitergehende Angaben musste die Antragsgegnerin - wie bereits dargelegt - insoweit nicht machen. Es ist nicht widerlegt, dass die Antragsgegnerin über keine detaillierteren Daten über die Versorgungsdauer verfügt.
Die Antragstellerin konnte zudem - wie andere branchenkundige und erfahrene Bieter - aufgrund der ihr bekannten durchschnittlichen Versorgungszeiträume und ihrer bereits langjährig bestehenden Gewährleistungspflichten über den gesamten Versorgungszeitraum den entsprechenden Gewährungsaufwand kalkulieren. Diese Kenntnis hatte sie aufgrund früherer Verträge mit der Antragsgegnerin, sowie aufgrund von Verträgen mit anderen Krankenkassen (hierzu bereits oben). Diese Erfahrungswerte konnte die Antragstellerin für ihre Kalkulation ergänzend heranziehen (
vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2008 - VII-Verg 15/08).
Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet, so dass eine Abwägung der Interessen gemäß § 118
Abs. 2 GWB nicht vorzunehmen ist.
Ergänzend wird lediglich darauf hingewiesen, dass auch im Hinblick auf die allgemeinen Aussichten der Antragstellerin im Vergabeverfahren, den Auftrag zu erhalten, und das Interesse der Allgemeinheit an einer wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftragsgebers sowie an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens (§ 118
Abs. 2 Satz 2 und 3 GWB) der Antrag gemäß § 118
Abs. 1 Satz 3 GWB keinen Erfolg haben kann. Die Antragsgegnerin hat die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote mittlerweile gemäß § 25 VOL/A gewertet und mitgeteilt, dass hiernach das Angebot der Antragstellerin in keinem Los der Zuschlag erteilt werden kann. Damit besteht für die Antragstellerin keine Aussicht, den Auftrag zu erhalten. Demgegenüber besteht ein Interesse der Allgemeinheit daran, dass die Antragsgegnerin eine nahtlos an den 31. Dezember 2009 anschließende und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten sicherstellt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Beschwerdeentscheidung vorbehalten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§§ 142 a, 177
SGG).