Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151
SGG) ist nicht begründet, denn dem Kläger steht der geltend gemachte Kostenfreistellungsanspruch nicht zu.
Gemäß
§ 13 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (
SGB V) besteht ein Kostenerstattungsanspruch, sofern die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch dem Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden sind. Die Erstattung von Kosten nach § 13
Abs. 3
SGB V setzt sowohl begrifflich als auch nach Sinn und Zweck der Regelung voraus, dass dem Versicherten Kosten auch entstanden sind. Da der Anspruch nicht von einer tatsächlich geleisteten Zahlung abhängig ist, reicht es allerdings aus, wenn der Versicherte einer Forderung des Leistungserbringers ausgesetzt ist; insoweit umfasst § 13
Abs. 3
SGB V auch den entsprechenden Freistellungsanspruch (
BSG, Urteil vom 23.07.1998 - B 1 KR 3/97;
BSG Urteil vom 28.03.2000 - B 1 KR 21/99 R; beide Juris).
Die Voraussetzungen eines solchen Freistellungsanspruchs sind vorliegend nicht erfüllt, denn es fehlt an einer schuldrechtlichen Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber der K.
GmbH.
Nach dem System der gesetzlichen Krankenversicherung stellen die Krankenkassen ihren Versicherten die Leistungen grundsätzlich als Sachleistungen kostenfrei zur Verfügung (
§ 2 SGB V). Sie bedienen sich dabei zugelassener Leistungserbringer, mit denen sie entsprechende Verträge schließen. Die Versicherten erhalten die Leistungen unentgeltlich und die Vergütung erfolgt im Verhältnis zwischen der Krankenkasse und dem Leistungserbringer. Vor diesem Hintergrund kommt ein Kostenerstattungs-
bzw. Freistellungsanspruch aus § 13
Abs. 3
S. 1
SGB V ausschließlich in Fällen in Betracht, in denen sich der Versicherte bewusst außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln lässt und einen entsprechenden schuldrechtlichen Vertrag mit dem Leistungserbringer abgeschlossen hat. Er scheidet dagegen aus, wenn sowohl der Versicherte als auch der Leistungserbringer im Zeitpunkt der Leistung davon ausgingen, dass eine Sachleistung auf Kosten der Krankenkasse erbracht werden sollte. In diesem Fall muss der Leistungserbringer einen etwaigen Streit über die Leistungspflicht der Krankenkasse unmittelbar mit dieser austragen (
BSG, Beschluss vom 01.12.2011 - B 3 KR 17/11 B;
BSG, Urteil vom 09.10.2001 - B 1 KR 6/01; beide Juris; Helbig in jurisPK-SGB V § 13 Rn. 46).
So liegt der Fall hier. Eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung über eine Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber der K.
GmbH ist nicht geschlossen worden. Der Kläger trägt vielmehr selbst vor, dass er aufgrund der Bewilligung des ersten Verordnungszeitraumes davon ausgegangen ist, das Gerät weiterhin auf Kosten der Beklagten - also im Wege der Sachleistung - nutzen zu können. Dementsprechend waren alle vorliegenden Kostenvoranschläge sowie auch die Zahlungserinnerung vom 21. Oktober 2008 nicht an den Kläger, sondern an die Beklagte adressiert und wurden von dem Leistungserbringer direkt an diese geschickt. Eine Rechnung hat der Kläger vom Leistungserbringer nie erhalten, vielmehr wurde er jeweils nach dem Ende eines Versorgungszeitraums von ihm aufgefordert, eine neue Verordnung einzureichen. Auch die Bescheinigung des Leistungserbringers vom 2. Juli 2009 ist nicht als Rechnung, sondern lediglich als Kostenaufstellung überschrieben. Entgegen seiner Auffassung ist durch die bloße Entgegennahme und Nutzung des Hilfsmittels eine Zahlungsverpflichtung des Klägers nicht begründet worden. Denn ein Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten scheidet gerade aus, wenn Leistungserbringer und Versicherter davon ausgingen, dass es sich bei der Leistung um eine Sachleistung der Krankenkasse gehandelt hat (
BSG, Urteil vom 09.10.2001, a.a.O.).
Schließlich kommt auch eine Zahlungsverpflichtung des Klägers aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683 Bürgerliches Gesetzbuch -
BGB) nicht in Betracht, da eine Zurverfügungstellung des Hilfsmittels auf eigene Kosten weder dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Klägers noch seinem Interesse entsprach. Ein Bereicherungsanspruch (§ 812
Abs. 1
S. 1
BGB) scheitert daran, dass zwischen dem Kläger und der K.
GmbH kein Leistungsverhältnis bestand (
vgl. BSG, Urteil vom 09.10.2001, a.a.O.).
Auf die Frage, ob der Kläger den von § 13
Abs. 3
SGB V vorausgesetzten Beschaffungsweg eingehalten hat, kommt es daher nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG.
Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160
Abs. SGG nicht vorliegen.