II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig (§§ 172
Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), in der Sache aber unbegründet. Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Nürnberg vom 26.11.2020 ist zurückzuweisen. Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers kann ausgeschlossen werden.
1. Streitgegenstand
Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Gewährung einer sich an den stationären Krankenhausaufenthalt des Antragstellers im Klinikum C-Stadt im Juni 2020 anschließenden Anschlussrehabilitation.
Bei der Bestimmung des Streitgegenstands sind folgende Grundsätze zu beachten:
Maßgebend für die Bestimmung des Streitgegenstands ist der geltend gemachte prozessuale Anspruch, d.h. (Klage-)Antrag und Klage-
bzw. Antragsgrund im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt (
vgl. Bundessozialgericht -
BSG -, Urteil vom 28.03.2013, B 4 AS 12/12 R -
m.w.N.). Hiervon ausgehend wird der Streitgegenstand durch den objektiven Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids, ausgehend vom zugrunde liegenden Antrag, und das im Prozess geltend gemachte Begehren bestimmt. Zulässiger Streitgegenstand ist also die Schnittmenge von bescheidsmäßig getroffenen Regelungen einerseits und dem prozessualen Begehren eines Klägers andererseits.
Maßstab der Auslegung eines angefochtenen Bescheids ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (
vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2010, B 9 V 2/10 R).
Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen ist ebenfalls der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (
vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 17/13), wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist (
vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.11.1995, X B 328/94). Verbleiben Zweifel, ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen (
vgl. BSG, Urteil vom 01.03.2011, B 1 KR 10/10 R), um dem Grundrecht des
Art. 19
Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (
GG) auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden (
vgl. Bundesverfassungsgericht -
BVerfG -, Beschlüsse vom 30.04.2003, 1 PBvU 1/02, und vom 03.03.2004, 1 BvR 461/03). Entsprechendes gilt auch für die Auslegung von Anträgen und Erklärungen gegenüber Versicherungsträgern; sofern Anträge/Erklärungen unklar gefasst sind, ist der Versicherungsträger gehalten, den Antrag den Zielen des Versicherten gerecht werdend auszulegen und
ggf. den Versicherten entsprechend zu beraten.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Der streitgegenständliche Antrag stellt einen Antrag auf eine Anschlussrehabilitation dar, also eine in unmittelbarem Anschluss an die im Juni 2020 erfolgte Krankenhausbehandlung im Klinikum C-Stadt durchzuführende Leistung der medizinischen Rehabilitation im Sinne des
§ 40 Abs. 6 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
Der aufgrund von zehn seit 2015 durchgeführten medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen (neun davon Anschlussrehabilitationen) in diese Materie durchaus erfahrene und von einer fachkundigen Ehefrau (Ärztin für Orthopädie in einer Klink, die auch Leistungen der medizinischen Rehabilitation erbringt) beratene Antragsteller hat mit Eingang bei der Antragsgegnerin am 22.06.2020 unter Verwendung des Formblatts "Antrag auf Anschlussrehabilitation" eine neurologische stationäre Anschlussrehabilitation beantragt, wobei er den Wunsch geäußert hat, die Anschlussrehabilitation im Neurozentrum N., Bad E. durchführen zu dürfen, wo er bereits in der Vergangenheit eine Anschlussrehabilitation durchgeführt hatte. Auch dem anliegenden ärztlichen Befundbericht - "Anlage zum Antrag auf Anschlussrehabilitation" - ist zu entnehmen, dass der Antragsteller eine Anschlussrehabilitation nach der für den 23.06.2020 geplanten Entlassung aus der stationären Behandlung beantragt hat. Die Anschlussrehabilitation solle frühestens am 01.07.2020 erfolgen und wegen der Multimorbidität des Antragstellers stationär erfolgen.
Dieser Antrag kann, wie dies auch die Antragsgegnerin und der MDK im Rahmen seiner gutachtlichen Stellungnahmen getan haben, nur als Antrag auf eine stationäre neurologische Anschlussrehabilitation im zeitlich unmittelbaren Anschluss an die im Juni 2020 durchgeführte stationäre Behandlung im Klinikum C-Stadt verstanden werden. Ein weitergehender Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen auch zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ist aufgrund der konkreten Antragstellung des Antragstellers auszuschließen; dass von diesem Antrag eine später, beispielsweise nach der letzten von sechs geplanten Immunglobulingaben und damit nach dem Abschluss des Behandlungszyklus, durchzuführende Maßnahme der medizinischen Rehabilitation nicht umfasst war, ist offensichtlich erkennbar. Dies steht für den Senat aufgrund folgender Überlegungen zweifelsfrei fest:
- Der Antragsteller ist sehr rehaerfahren. Zudem wird er, wie dies der Antragsteller wiederholt selbst zum Ausdruck gebracht, von einer Ehefrau beraten, die in einer Klinik als Ärztin arbeitet, die auch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation erbringt. Es ist auszuschließen, dass dem Kläger nicht bewusst ist, was er mit seinen mit Bedacht gewählten Formulierungen zum Ausdruck bringen will.
- Der Antragsteller hat mit seinem Widerspruch vom 21.07.2020 ganz klar zum Ausdruck gebracht, dass er "eine AHB gefordert" habe, "keine Reha". Damit ist es ausgeschlossen, den Antrag des Antragstellers nicht (nur) als auf eine Anschlussrehabilitation gerichtet zu verstehen, sondern auch auf eine stationäre medizinische Rehabilitation, die nicht in einer Anschlussrehabilitation besteht und damit zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden kann.
- Dem Antragsteller ging es auch gerade darum, unmittelbar an die im Juni 2020 durchgeführte stationäre Immunglobulingabe im Klinikum C-Stadt anschließend eine Anschlussrehabilitation zu erhalten. Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem dem Antrag beigelegten ärztlichen Befundbericht zur Anschlussrehabilitation. Dort ist ausdrücklich ein Beginn der Anschlussrehabilitation mit dem angegebenen Datum "frühestens 01.07.2020" so beantragt/befürwortet worden, dass der Antrag nur so verstanden werden kann, dass die Anschlussrehabilitation noch vor der für (Ende) Juli geplanten weiteren Immunglobulingabe durchgeführt werden kann - und nicht erst nach Abschluss der letzten der sechs geplanten Immunglobulingaben. Auch der spätere Vortrag des Antragstellers bestätigt diese Auslegung des Antrags des Antragstellers. So haben seine Bevollmächtigten im Rahmen der Beschwerdebegründung vom 01.12.2020 mit Blick darauf, dass zwischen den einzelnen Immunglobulingaben jeweils nur ein Zeitraum von knapp einem Monat gelegen hat, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es "ohne weiteres möglich" gewesen wäre, "zwischen den jeweiligen Behandlungsterminen für die Immunglobulingabe eine stationäre Reha von drei Wochen durchzuführen." Ob die insgesamt sechs, jeweils stationär durchgeführten Immunglobulingaben als Teil eines einheitlichen Behandlungskonzepts zu betrachten sind oder nicht und ob eine Anschlussrehabilitation nach jedem einzelnen stationären Aufenthalt zu Immunglobulingaben aus medizinischer Sicht angezeigt sein kann oder ob eine Anschlussrehabilitation erst nach Abschluss der letzten stationären Immunglobulingabe medizinisch indiziert sein kann, ist für die Beurteilung der Frage, wie der streitgegenständliche Antrag des Antragstellers auszulegen ist, ohne Bedeutung. Denn es ist auf das tatsächlich Gewollte abzustellen, hier also darauf, dass im Anschluss an die Immunglobulingabe im Juni 2020 eine Anschlussrehabilitation stattfinden solle.
Diesen Antrag auf eine Anschlussrehabilitation nach der im Juni 2020 durchgeführten Immunglobulingabe hat die Antragsgegnerin sodann mit Bescheid vom 30.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.09.2020 abgelehnt. Dagegen hat sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gewandt und die Gewährung einer Anschlussrehabilitation beantragt.
2. Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - allgemein
Nach § 86b
Abs. 2 Satz 1 und 2
SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920
Abs. 2 Zivilprozessordnung (
ZPO)
i.V.m. § 86b
Abs. 2 Satz 4
SGG glaubhaft zu machen. Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit
bzw. Schwere des drohenden Nachteils (Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Soweit Leistungen von existenzieller Bedeutung in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist (
vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016, 1 BvR 1335/13). Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was von dem zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (
vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016, 1 BvR 1335/13; weniger eindeutig:
BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014, 1 BvR 1453/12). Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die einstweilige Anordnung wird erlassen, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
3. Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im vorliegenden Fall
Ausgehend von den unter Ziff. 2 aufgezeigten Grundsätzen ist dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz zu versagen, weil er die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht nur nicht glaubhaft gemacht hat, sondern ein Anordnungsanspruch sogar auszuschließen ist.
3.1. Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - allgemein
Versicherte haben Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (
§ 11 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden ambulant (§ 40
Abs. 1
SGB V) oder stationär (§ 40
Abs. 2
SGB V) erbracht. Ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen werden erbracht, wenn ambulante Krankenbehandlung nicht ausreicht, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (§ 40
Abs. 1 Satz 1
SGB V). Stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung erbringt die Krankenkasse, wenn ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen nicht ausreichen (§ 40
Abs. 2 Satz 1
SGB V),
z.B. weil der Versicherte eine Rehabilitationsmaßnahme benötigt, die von Reha-Einrichtungen nur stationär angeboten wird. Leistungen nach § 40
Abs. 1 und 2
SGB V können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich (§ 40
Abs. 3 Satz 4
SGB V).
Muss die Leistung zur medizinischen Rehabilitation, um ihren Zweck zu erfüllen, im "unmittelbaren Anschluss an die Krankenhausbehandlung" (§ 40
Abs. 6 Satz 1
SGB V) erfolgen, handelt es sich um eine sogenannte "Anschlussrehabilitation". Als "unmittelbar" im vorgenannten Sinne gilt der Anschluss auch dann noch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich (§ 40
Abs. 6 Satz 1, Halbsatz 2
SGB V). Zu der Anschlussrehabilitation nach § 40
Abs. 6 Satz 1
SGB V gehören in erster Linie die Anschlussheilbehandlungen, die in eine der von der Praxis als Arbeitshilfe festgelegten (zur Zeit 13) Indikationsgruppen fallen (
vgl. den AHB-Indikationskatalog der Deutschen Rentenversicherung Bund, Stand 12/2017 - https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Experten/infos_fuer_aer zte/ahb_indikationskatalog.htm). In der Regel handelt es sich um Krankheiten eines höheren Schweregrades mit gravierenden Folgen, aus denen sich hohe Anforderungen an die Rehabilitationseinrichtung ergeben (
vgl. Waßer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB V, 4. Aufl. Stand: 15.06.2020, § 40,
Rdnr. 64; Kanter/Zipperer, in: Orlowski/Remmert,
SGB V, Stand 12/2020, § 40,
Rdnr. 148). Ein zwingender tatsächlicher Grund, der das Überschreiten der 14-Tages-Frist zulässt, kann
z.B. das Fehlen eines freien Platzes in einer geeigneten Einrichtung darstellen, ein medizinischer Grund für die Fristüberschreitung die fehlende sofortige Rehabilitationsfähigkeit (
vgl. Waßer, a.a.O., § 40,
Rdnr. 108). Um noch von einem Zusammenhang zwischen Rehabilitationsmaßnahme und vorhergegangenem Krankenhausaufenthalt ausgehen zu können, darf aber eine Obergrenze von sechs Wochen grundsätzlich nicht überschritten werden (
vgl. Kanter/Zipperer, a.a.O., § 40,
Rdnr. 151).
3.2. Anordnungsanspruch
Unter Zugrundelegung der vorstehend dargestellten Voraussetzungen ist ein materieller Anspruch des Antragstellers auf eine Anschlussrehabilitation im Anschluss an den stationären Aufenthalt des Antragstellers im Juni 2020 - und damit ein Anordnungsanspruch - schon aus Zeitgründen ausgeschlossen.
Bereits zum Zeitpunkt der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes beim SG am 13.10.2020 hatte sich das Begehren des Antragstellers auf eine Anschlussrehabilitation im Anschluss an den stationären Aufenthalt des Antragstellers im Juni 2020 durch Zeitablauf erledigt (
vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21.12.2016, L 9 KR 463/16 B ER, und vom 05.12.2017, L 9 KR 413/17 B ER). Dies ist unabhängig davon, ob als zeitliche Grenze, innerhalb derer eine Krankenkasse verpflichtet werden kann, eine Anschlussrehabilitation zu gewähren, eine 14-Tages- oder eine Sechs-Wochen-Frist angenommen wird. Denn am 13.10.2020 waren auch sechs Wochen sei der Ende Juni beendeten stationären Immunglobulingabe verstrichen. Eine weitere Verlängerung der Sechs-Wochen-Frist aus dem Grund, weil sich das Widerspruchsverfahren über diesen Zeitraum hinaus erstreckt hat, kommt nicht in Betracht. Denn es kann aufgrund medizinisch-fachlicher Überlegungen ausgeschlossen werden, dass eine ihrer Natur nach dringend und zeitnah nach einer Krankenhausbehandlung durchzuführende Rehabilitationsleistung dann noch ihren Zweck erfüllen kann, wenn ein längerer Zeitraum verstrichen ist, unabhängig davon, ob die Maßnahme ursprünglich, also rechtzeitig durchgeführt, angezeigt gewesen wäre. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass mit dem Beginn der nächsten stationären Immunglobulingabe im Juli ein potentieller Zusammenhang zwischen der Immunglobulingabe im Juni und einer sich daran anschließenden Anschlussrehabilitation ohnehin unterbrochen und damit ausgeschlossen ist.
Da somit ein Anspruch auf eine Anschlussrehabilitation im Anschluss an den stationären Aufenthalt des Antragstellers im Juni 2020 schon zum Zeitpunkt der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes beim SG und erst recht nicht später vorgelegen hat, ist ein Anordnungsanspruch, wie er für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erforderlich ist, ausgeschlossen. Eine Güterabwägung hat der Senat nicht mehr anzustellen.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird auf Folgendes hingewiesen:
Dem Senat ist bewusst, dass gerichtlichem Rechtsschutz zur Durchsetzung eines Anspruchs auf eine Anschlussrehabilitation enge zeitliche Grenzen gesetzt sind. Darin kann aber keine Verletzung des Justizgewährleistungsanspruchs des
Art. 19
Abs. 4
GG gesehen werden (
vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.12.2017, L 9 KR 413/17 B ER). Denn die faktisch eingeschränkte Rechtsschutzmöglichkeit liegt in der Natur der Sache, nämlich der engen zeitlichen Bindung der Anschlussrehabilitation an die vorangegangene stationäre Krankenhausbehandlung. Dass die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes daher nur in sehr engen Grenzen möglich ist, muss hingenommen werden. Im Übrigen ist auch zu bedenken, dass eine zeitliche Ausweitung der Möglichkeiten einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht im Sinne der Gesundheitsinteressen der betroffenen Versicherten sinnvoll und geboten wäre. Denn eine erst mit deutlichem zeitlichem Abstand durchgeführte Anschlussrehabilitation könnte gerade wegen dieses Abstands ihrer medizinischen Zielsetzung nicht mehr gerecht werden. Selbst dann, wenn ursprünglich ein Anspruch auf eine Anschlussrehabilitation bestanden hat, kann daher ein Antragsteller im gerichtlichen Eilrechtsschutz - und genauso im Verfahren der Hauptsache - allein wegen Zeitablaufs verlieren. In einem solchen Fall gleichwohl die begehrte Anschlussrehabilitation zuzusprechen, würde bedeuten, allein wegen eines (ursprünglich) "Rechthabens" auf Kosten der Versichertengemeinschaft eine Leistung zuzusprechen, für die kein sachlicher Grund mehr besteht. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit der Beantragung einer vorzeitigen (allgemeinen) Rehabilitation im Sinne von § 40
Abs. 2
SGB V.
Abschließend weist der Senat der Klarstellung halber, ohne dass dies für die Entscheidung von Bedeutung wäre, noch auf Folgendes hin:
- Selbst dann, wenn der Antragsteller den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz rechtzeitig gestellt hätte und sich der Antrag auf eine Anschlussrehabilitation daher noch nicht durch Zeitablauf erledigt hätte, hätte dieser Antrag keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Denn die Notwendigkeit einer Anschlussrehabilitation ist, soweit dies aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich ist, nicht angezeigt gewesen. Dies hat nicht nur der MDK in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 26.06.2020, sondern auch der Chefarzt des Klinikums C-Stadt in seinem Schreiben vom 13.11.2020 bestätigt. Dort hat dieser eine stationäre neurologische Anschlussheilbehandlung zum damaligen Zeitpunkt als "eher nicht sinnvoll" bezeichnet und eine solche erst für die Zeit "nach Abschluss des Immunglobulin-Zyklus" also nach der sechsten Immunglobulingabe - im Dezember 2020 - für "möglicherweise" erforderlich bezeichnet. Dies steht in Übereinstimmung mit dem Hinweis im Arztbrief des Klinikums C-Stadt vom 23.06.2020, wonach "auf Wunsch des Patienten Antrag auf neurologische AHB gestellt" worden sei, für den Senat eine klare Bestätigung dessen, dass die behandelnden Ärzte eine Anschlussrehabilitation damals aus fachlicher Sicht nicht befürworten konnten und den Antrag daher nur zur Erfüllung von Begehrlichkeiten des Klägers gestellt haben.
- Die Frage, ob dem Antragsteller eine (vorzeitige) stationäre neurologische Rehabilitation im Sinne von § 40
Abs. 2
SGB V zu gewähren wäre, war einer Klärung im vorliegenden Verfahren nicht zugänglich. Denn insofern fehlte es aufgrund der unzweideutigen Antragstellung des Antragstellers an einem an die Antragsgegnerin gerichteten Antrag, der einen einstweiligen Rechtsschutz eröffnen könnte.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193
SGG. Sie orientiert sich am Unterliegen des Antragstellers (Erfolgsprinzip). Eine Korrektur unter dem Gesichtspunkt des Veranlassungsprinzips wäre nur dann angezeigt gewesen, wenn der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei seiner Einreichung zunächst begründet gewesen wäre und der Anordnungsanspruch erst im Laufe des Verfahrens durch Zeitablauf entfallen wäre. Dies war aber vorliegend nicht der Fall; schon zur Zeit der Einreichung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz (beim SG) hatte sich das Begehren des Antragstellers durch Zeitablauf erledigt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177
SGG).