Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahren. Der Streitwert wird auf 33.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde vom 5. Januar 2008, der das Sozialgericht Frankfurt (Oder) [SG] nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.
Zur Begründung und zur Darstellung des Sachverhalts nimmt der Senat zunächst auf die angefochtene Entscheidung des SG Bezug, deren Gründe er sich zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG -). Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass:
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung des vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierbei dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anderes nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).
Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - stellt nämlich insbesondere dann besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn das einstweilige Verfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. So aber stellt sich der Fall, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, hier dar. Versorgt die Antragstellerin bis zum 31. Dezember 2008 die Versicherten der Antragsgegnerin mit Inkontinenzhilfen weiter, so kann dies ebenso wenig rückgängig gemacht werden, wie der bei ihr entstehende wirtschaftliche Schaden, wenn sie dies nicht tut. Dies bedeutet aus Sicht der Antragstellerin, dass dann, wenn sie den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abwartet, der dann eingetretene Schaden bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache für sie nicht rückwirkend behoben werden kann, voraussichtlich dürfte dies erst nach Ablauf der Übergangsfrist ab 1. Januar 2009 der Fall sein. Von daher liegt ein Anordnungsgrund vor: der Schaden könnte nicht mehr beseitigt werden.
Auch ein Anordnungsanspruch ist gegeben, die Einwendungen der Antragsgegnerin hiergegen überzeugen nicht. Sie wiederholt ihre Auffassung und legt erneut dar, die Auslegung von § 126 Abs. 2 SGB V als Schutznorm lediglich für die Leistungserbringer sei nicht nachvollziehbar. Diese Auffassung aber steht im offenkundigen Widerspruch zur amtlichen Begründung zu § 126 Abs. 2 SGB V in der Neufassung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz. Dort heißt es, Abs. 2 enthalte Übergangsvorschriften für die bisherigen Zulassungsinhaber. Diesen müsse die Möglichkeit gegeben werden, sich während einer angemessenen Übergangszeit auf die neuen Bedingungen einzustellen, soweit sie nicht ohnehin schon vertragliche Beziehungen zu den Krankenkassen unterhielten (BT-Drucksache 16/3100 zu Nr. 92, S. 141). Dem entspricht auch die amtliche Begründung zu § 33 Abs. 6 SGB V in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (aaO S. 103). Danach handele es sich bei Abs. 6 um eine Vorschrift, die mit den Änderungen in § 126 korrespondiere und die Wahlfreiheit der Versicherten zwischen den jeweiligen Vertragspartnern ihrer Krankenkasse und den Leistungserbringern, die aufgrund der Übergangsregelungen in § 126 Abs. 2 SGB V versorgungsberechtigt seien, regele. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber, wie es auch das Sozialgericht dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Norm entnommen hat, wollte, dass zum einen § 126 Abs. 2 SGB V eine Übergangsvorschrift sein soll, die den bisherigen Versorgern die Möglichkeit gibt, sich während einer angemessenen Übergangszeit auf die neuen Bedingungen einzustellen. Diese Übergangszeit ist erkennbar bis zum 31. Dezember 2008 festgelegt. Stünde es im Ermessen der Krankenkassen, durch "blitzartige Ausführung" des Ausschreibungs- und Entscheidungsverfahren sehr schnell vertragliche Beziehungen herzustellen, die dazu führten, dass die in § 126 Abs. 2 SGB V begünstigten Leistungserbringer weitestgehend von der Versorgung ausgeschlossen wären, wie die Antragsgegnerin meint, so bestimmte nicht der Gesetzgeber sondern die Träger der GKV über die Dauer der Übergangsfrist. Dies vermag der Senat weder dem Wortlaut der Norm noch der amtlichen Begründung zu entnehmen. Zum Anderen kommt in der Begründung zu § 33 Abs. 6 SGB V zum Ausdruck, dass zwischen den jeweiligen Vertragspartnern der Krankenkasse und den Leistungserbringern, die aufgrund der Übergangsregelungen § 126 Abs. 2 SGB V versorgungsberechtigt sind, in Bezug auf die Wahlfreíheit der Versicherten nicht unterschieden wird. Diese sind also für die Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2008 den Vertragspartnern gleichgestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i. V. m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung, die über den Streitwert aus §§ 3, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).