Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das
LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)). Ob der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 2005 ein Anspruch auf Erstattung der von ihr selbst beschafften Hörgerätebatterien zusteht, kann nicht abschließend entschieden werden. Es fehlen bereits hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163
SGG) zu den Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach
§ 19 Abs 3 SGB XII iVm §§ 53 ff SGB XII, insbesondere zur Bedürftigkeit der Klägerin, die es dem Senat ermöglichen würden, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zu prüfen.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2005, mit dem dieser die Erstattung bzw Übernahme der Kosten für Hörgerätebatterien für die Zeit ab Januar 2005 abgelehnt hat. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungs- oder (hilfsweise) Verpflichtungsklage nach § 54 Abs 1 und 4, § 56
SGG.
Der Landkreis Nienburg/Weser ist als örtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds
AG SGB XII) vom 16. Dezember 2004 - Nds Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl) 644) der richtige Beklagte. Nach § 97 Abs 1
SGB XII ist der örtliche Träger der Sozialhilfe zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig ist. Eine Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (das Land Niedersachsen, § 2 Nds
AG SGB XII) für Leistungen der Eingliederungshilfe sieht § 97 Abs 3 Nr 1
SGB XII nur vor, wenn das Landesrecht keine Bestimmung nach § 97 Abs 2
SGB XII über die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe enthält. Eine solche Bestimmung ist in Niedersachsen in § 6 Nds
AG SGB XII getroffen worden. Nach dem dort aufgeführten Katalog über die Zuständigkeiten des überörtlichen Träger der Sozialhilfe ist das Land für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nur dann sachlich zuständig, wenn es sich um (teil-)stationäre Leistungen oder um die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rahmen des § 54 Abs 1 Nr 2
SGB XII handelt (§ 6 Abs 2 Nr 1 Buchst a und 2 Nds
AG SGB XII).
Ob ein anderer Rehabilitationsträger die von der Klägerin begehrten Leistungen zu erbringen hätte - hier kommen theoretisch vorrangige Leistungen (§ 2 Abs 1
SGB XII) der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung (
§ 6 Abs 1 Nr 3 SGB IX) oder der Träger der Kriegsopferversorgung (§ 6 Abs 1 Nr 5
SGB IX) in Betracht - ändert an der Zuständigkeit des Beklagten nichts; der Beklagte ist als erstangegangener Rehabilitationsträger auch für Leistungen zuständig, die ein anderer Rehabilitationsträger erbringen müsste, weil der Antrag der Klägerin von ihm nicht (an einen nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger) weitergeleitet wurde (
§ 14 Abs 1 Satz 3, Abs 2 Satz 1 SGB IX).
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Zahlung der Kosten für Hörgerätebatterien sind (abgesehen von einem denkbaren vorrangigen Anspruch gegen den Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung oder den Träger der Kriegsopferversorgung, was das
LSG noch zu prüfen haben wird) §§ 53 Abs 1, 54 Abs 1 Satz 1
SGB XII (jeweils
idF, die die Normen durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 - BGBl I 3022 erhalten haben)
iVm § 55 Abs 1 und Abs 2 Nr 1 und 7 SGB IX (
idF des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 - BGBl I 1046). Der Anspruch ist auf eine Geldleistung gerichtet, weil der Beklagte die Hörgerätebatterien nicht als Sachleistung zu erbringen hat, sondern der Klägerin die aufgewandten Kosten hierfür als Leistung der Eingliederungshilfe erstattet. Dies entspricht § 10 Abs 3
SGB XII, der den Vorrang der Geldleistung vor der Sachleistung normiert und hiervon nur dann Ausnahmen macht, wenn das
SGB XII etwas anderes bestimmt bzw die Sachleistung das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser erreichen kann (vgl dazu Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R) oder die Leistungsberechtigten es wünschen. Keine dieser Ausnahmen liegt hier vor.
Ein Erstattungsanspruch nach
§ 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX scheidet hingegen aus, weil sich Erstattungsansprüche nach § 15
SGB IX, der sich an das Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung anlehnt (vgl dort
§ 13 Abs 3 SGB V, der für die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen der medizinischen Rehabilitation ausdrücklich die Anwendung von § 15
SGB IX vorsieht), nur auf Sachleistungen beziehen (vgl etwa zur Übernahme der Kosten für das Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Senatsurteil vom 9. Dezember 2008 -
B 8/9b SO 10/07 R). § 15
SGB IX stellt also eine gesetzliche Ausnahme zum eigentlich geltenden Sachleistungsprinzip dar (Majerski-Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen,
SGB IX, 11. Aufl 2005, § 15 RdNr 1; Löschau in Gesamtkommentar
SGB IX (
GK-SGB IX), § 15 RdNr 1 f, Stand Juli 2008), der es bei von vornherein auf Geldleistungen gerichteten Ansprüchen nicht bedarf.
Nach § 53 Abs 1
SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von
§ 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach den Feststellungen des
LSG leidet die Klägerin an einer Innenohrschwerhörigkeit und ist mit einem Hörgerät versorgt.
Nach
§ 2 Abs 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Hiervon kann im Hinblick auf die von dem
LSG festgestellte Innenohrschwerhörigkeit ausgegangen werden. Ob die Klägerin hierdurch - wie dies § 53 Abs 1
SGB XII voraussetzt - auch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist, kann allein aus der festgestellten Behinderung nicht geschlossen werden. Wann eine wesentliche Behinderung vorliegt, ergibt sich aus
§§ 1 bis
3 der Verordnung nach § 60
SGB XII (Eingliederungshilfeverordnung (Eingliederungshilfe-VO) in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 - BGBl I 3022). Nach § 1 Nr 5 der Eingliederungshilfe-VO zählen hierzu Personen, die gehörlos sind oder denen eine sprachliche Verständigung über das Gehör nur mit Hörhilfen möglich ist. Maßgebend hierfür ist die Herabsetzung des Sprachgehörs.
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist das
LSG allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kosten für die Hörgerätebatterien nicht von dem Beklagten als Leistung der Eingliederungshilfe zu übernehmen sind. Nach § 53 Abs 3
SGB XII ist es vielmehr besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Für die Leistungen der Teilhabe gelten nach § 53 Abs 4
SGB XII die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus dem
SGB XII und den auf Grund des
SGB XII erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Dementsprechend nimmt § 54
SGB XII, der die Leistungen der Eingliederungshilfe regelt, auf
§§ 26,
33,
41 und
55 SGB IX Bezug.
Nach § 55
SGB IX werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 des
SGB IX nicht erbracht werden. Ziel der Leistungen nach § 55 Abs 1
SGB IX ist es einerseits, den Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden (Lachwitz in Handkommentar zum Sozialgesetzbuch IX (HK-SGB IX) 2. Aufl 2006, § 55 RdNr 6). Nach § 55 Abs 2 Nr 1
SGB IX gehört zu den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft insbesondere die Versorgung mit Hilfsmitteln, die nicht bereits durch die Versorgung mit Körperersatzstücken sowie orthopädischen und anderen Hilfsmitteln nach
§ 31 SGB IX oder durch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33
SGB IX erfasst sind. Andere Hilfsmittel oder Hilfen sind danach solche, die über eine medizinische Zweckbestimmung hinausreichen und zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel und Einschränkungen beitragen (Fuchs in Fuchs/Bihr/Krauskopf/Ritz,
SGB IX, 1. Aufl 2006, § 55 RdNr 7).
Die Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln im Sinne der medizinischen Rehabilitation (§ 31
SGB IX) und der sozialen Rehabilitation (§ 55 Abs 2
SGB IX) ist nicht am Begriff des Hilfsmittels (etwa im Sinne der Hilfsmittelrichtlinien) selbst vorzunehmen; maßgebend ist vielmehr, welche Bedürfnisse mit dem Hilfsmittel befriedigt werden sollen, also welchen Zwecken und Zielen das Hilfsmittel dienen soll (Löschau in
GK-SGB IX, § 55 RdNr 27, Stand August 2004; Mrozynski,
SGB IX, 1. Aufl 2002, § 55 RdNr 4 f). Während Hilfsmittel iS von § 31
SGB IX die Aufgabe haben, einer drohenden Behinderung vorzubeugen, den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder eine Behinderung nur bei den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind (vgl Legaldefinition in § 31 Abs 1
SGB IX, aber auch § 33 Abs 1 Satz 1
SGB V), dienen "andere" Hilfsmittel iS von § 55 Abs 2 Nr 1
SGB IX über die Aufgabenbestimmung nach § 31
SGB IX hinaus der gesamten Alltagsbewältigung; sie haben die Aufgabe, dem Behinderten den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben (vgl § 58
SGB IX iVm § 55 Abs 2 Nr 7
SGB IX) zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern (Fuchs, aaO, § 55 RdNr 4). Die Hilfsmittel iS von § 55 Abs 2 Nr 1
SGB IX entfalten insoweit ihre Wirkung immer erst im Bereich der Behebung der Folgen einer Behinderung (Mrozynski, aaO, § 55 RdNr 12; Löschau, aaO). Ihre Zweckbestimmung überschneidet sich dabei zwangsläufig mit der des Hilfsmittels iS von § 31
SGB IX.
Ein Hörgerät ist damit auch ein Hilfsmittel iS von § 55 Abs 2 Nr 1
SGB IX. Wesentlicher Bestandteil der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist nämlich die Kommunikation, für die Hören essentielle Voraussetzung ist. Das Hörgerät dient deshalb nicht ausschließlich der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben; sein Zweck und die mit einem Hörgerät verfolgten Ziele gehen weit darüber hinaus, weil es in allen Teilbereichen des täglichen Lebens seinen Einsatz findet, nicht allein eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens ausgleicht, sondern als Hilfe gegen die Auswirkungen der Behinderung im Alltag eine uneingeschränkte Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben sichert und hierdurch erst den umfassenden Zugang zur Gesellschaft ermöglicht. In der Aufzählung in
§ 9 Abs 2 Eingliederungshilfe-VO, der die "anderen Hilfsmittel" iS von § 55 Abs 2 Nr 1
SGB IX (Majerski-Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen,
SGB IX, 11. Aufl 2005, § 55 RdNr 6; Haines in Lehr- und Praxiskommentar
SGB IX (LPK-SGB IX), 2. Aufl 2009, § 55 RdNr 10; Löschau in
GK-SGB IX, § 55 RdNr 43, Stand August 2004; aA Lachwitz in HK-SGB IX, 2. Aufl 2006, § 55 RdNr 31) beispielhaft - es handelt sich angesichts des Wortlauts "gehören auch" nicht um einen abschließenden Hilfsmittelkatalog (Majerski-Pahlen, aaO) - aufführt, sind deshalb ausdrücklich auch Hörgeräte genannt (§ 9 Abs 2 Nr 8 Eingliederungshilfe-VO).
Ist das Hörgerät ein Hilfsmittel iS des § 55 Abs 2 Nr 1
SGB IX, sind notwendigerweise auch die Kosten für die Batterien im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Zum Umfang der Versorgung mit Hilfsmitteln gehört nach
§ 10 Abs 3 Satz 1 Eingliederungshilfe-VO auch deren notwendige Instandhaltung oder Änderung. Der Begriff der Instandhaltung ist weit zu fassen. Er umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit das Hilfsmittel in einem gebrauchsfähigen Zustand bleibt oder in einen solchen versetzt wird (Majerski-Pahlen, aaO, § 55 RdNr 16 und § 31 RdNr 11; Löschau, aaO, § 55 RdNr 49; vgl aber zur Erstausstattung mit Batterien oder Akkus BSGE 46, 183 ff = SozR 2200 § 182b Nr 7; zu Stromkosten und Akkuladestrom BSGE 80, 93 = SozR 3-2500 § 33 Nr 24 und SozR 3-3100 § 11 Nr 6).
Die Übernahme der Kosten für die Hörgerätebatterien ist auch nicht durch § 55 Abs 1 letzter Halbsatz
SGB IX ausgeschlossen. Einen Nachrang der Leistung nach § 55
SGB IX sieht diese Regelung nur vor, wenn entsprechende Leistungen nach den Kap 4 bis 6 des
SGB XII tatsächlich "erbracht" werden, wie dies vorliegend nicht der Fall ist. Dass ein Anspruch nach den Kap 4 bis 6 ggf dem Grunde nach besteht, reicht nach dem Wortlaut allein nicht aus, um den Leistungsberechtigten iS des § 55
SGB IX auf die vorrangigen Leistungen nach den §§ 26
SGB IX, Leistungen der medizinischen Rehabilitation, zu verweisen (in diesem Sinne: Lachwitz in HK-SGB IX, 2. Aufl 2006, § 55 RdNr 9; Haines in LPK-SGB IX, 2. Aufl 2009, § 55 RdNr 7; aA Löschau in
GK-SGB IX, § 55 RdNr 7, Stand August 2004; Fuchs in
SGB IX, 1. Aufl 2006, aaO, § 55 RdNr 6 und Mrozynski,
SGB IX, 1. Aufl 2002, § 55 RdNr 3). Im Ergebnis kann dies dahingestellt bleiben, weil auch nach der Gegenmeinung Leistungen nach § 26
SGB IX nur dann Vorrang vor denen des § 55
SGB IX haben, wenn alle Voraussetzungen für die Leistung nach § 26
SGB IX erfüllt sind. Hieran fehlt es aber, worauf das
LSG zu Recht hingewiesen hat.
Die Klägerin hat keinen (vorrangigen) Anspruch auf Versorgung mit Hörgerätebatterien im Rahmen der medizinischen Rehabilitation nach § 54 Abs 1
SGB XII iVm § 26
SGB IX, wobei bereits fraglich ist, ob die Hörgeräte- und Hörgerätebatterienversorgung überhaupt medizinische Rehabilitation ist. Denn die Vorschriften des
SGB IX gelten nach dessen § 7 für Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Nach § 54 Abs 1 Satz 2
SGB XII entsprechen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben jeweils den Rehabilitationsleistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung, bei der die Hilfsmittel nicht zu den Rehabilitationsleistungen zählen. Wie bei der Hilfe zur Gesundheit (§ 52 Abs 1 Satz 1
SGB XII) werden die Leistungen der medizinischen Rehabilitation mit den Leistungen der Krankenversicherung so verknüpft, dass sie nach Art und Umfang nicht über die Leistungen des
SGB V hinausgehen (Bieritz-Harder in Lehr- und Praxiskommentar
SGB XII, 8. Aufl 2008, § 54
SGB XII RdNr 6). Nach der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 13. Dezember 1989 (BGBl I 2237) ist die Energieversorgung (Akkus oder Batterien) bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, als sächliches Mittel mit geringem Abgabepreis von der Versorgung durch die Gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen (§ 2 Nr 11 der Verordnung; zur Verfassungsmäßigkeit vgl BSGE 74, 232 ff = SozR 3-2500 § 33 Nr 9).
Zudem kann die Regelung des § 54
SGB XII iVm § 26
SGB IX im Hinblick auf den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2
SGB XII) nur dann zur Anwendung gelangen, wenn nicht ohnehin die gegenüber der Eingliederungshilfe vorrangig zu gewährenden Leistungen nach § 264 Abs 2
SGB V zum Tragen kommen. Danach wird die Kassenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des
SGB XII von der Krankenkasse übernommen, deren Aufwendungen durch den zuständigen Sozialhilfeträger erstattet werden (§ 264 Abs 7
SGB V). Neben den von der Krankenkasse zu erbringenden Leistungen der medizinischen Rehabilitation ist dann aber kein Raum für Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ohnehin nach Art und Umfang an die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung angebunden sind. Anderenfalls wäre sinnwidrigerweise in jedem Einzelfall zunächst zu prüfen, ob ggf vorrangig Leistungen der Eingliederungshilfe zum Tragen kommen (vgl dazu
BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 23/07 R).
Sind die Leistungen der Krankenkasse nach
§ 264 Abs 2 SGB V nur vorrangig zu gewähren und sehen diese nach oben Gesagtem eine Versorgung mit Hörgerätebatterien nicht vor, steht der gegenüber § 264 Abs 2
SGB V nachrangigen Eingliederungshilfe in Form der sozialen Rehabilitation durch Übernahme der Kosten für die Hörgerätebatterien nichts entgegen. Insbesondere ist die Leistung nicht in der Weise teilbar, dass ggf nur ein Teil der Kosten für Hörgerätebatterien im Rahmen der sozialen Rehabilitation zu erstatten wäre. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich die Aufgaben der Hilfsmittel in der Gesetzlichen Krankenversicherung bzw der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation überschneiden, die soziale Rehabilitation nach oben Gesagtem aber über die medizinische Rehabilitation hinausgehen kann. Leistungen der sozialen Rehabilitation sind dann nicht identisch mit Leistungen der medizinischen Rehabilitation und können auch nur als Ganzes, als unteilbare Leistung, erbracht werden.
Im Ergebnis entspricht dies den Zielen des
SGB XII, dessen Leistungen das Existenzminimum sichern sollen. Während § 34 Abs 4
SGB V iVm der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der Gesetzlichen Krankenversicherung davon ausgeht, dass sächliche Mittel, deren Erwerb nur mit geringfügigen Kosten verbunden ist, von dem Versicherten getragen werden können, ohne dass das Existenzminimum hierdurch gefährdet wäre, gilt dies nicht für den Bezieher von Leistungen nach dem
SGB XII. Dies hat auch das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 8. Juni 1994 (BSGE 74, 232 ff = SozR 3-2500 § 33 Nr 9), wonach der Ausschluss von Hörgerätebatterien von der Verfassung gedeckt ist, gesehen und hierzu ausgeführt, dass der Versicherte an einen Sozialhilfeträger zu verweisen ist, wenn er die Kosten hierfür nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann.
Die hier vertretene Auffassung steht schließlich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BSHG (Beschluss vom 6. Oktober 2003 -
5 B 88/03,
5 PKH 75/03), wonach der Gesetzgeber in § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BSHG an einer eigenständigen sozialhilferechtlichen Sonderregelung für die Versorgung mit Hilfsmitteln festgehalten und für diese Regelung von einer Bindung an den Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung abgesehen hat. Zwar wurde die Regelung des § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BSHG nicht in das
SGB XII übernommen; dies beruhte allerdings allein auf der Auffassung des Gesetzgebers, dass die Regelung entbehrlich sei, weil die dort angesprochenen Leistungen bereits in der Leistung nach den im Gesetz genannten Regelungen des
SGB IX enthalten seien (BT-Drucks 15/1514 S 62).
Ob die Klägerin die Kosten für die Hörgerätebatterien aus eigenen Mitteln bestreiten kann und der Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft ggf schon deshalb scheitert, kann der Senat nicht entscheiden, weil das
LSG - ausgehend von seiner Auffassung zu Recht - hierzu keine Feststellungen getroffen hat. Anders als bei den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 54 Abs 1
SGB XII iVm § 26
SGB IX) und den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 54 Abs 1
SGB XII iVm § 33
SGB IX), die vermögensunabhängig gewährt werden (
§ 92 Abs 2 Satz 2 SGB XII) und bei denen die nachträgliche Heranziehung bei Bezug von Einkommen auf die Leistungen für den Lebensunterhalt beschränkt ist (§ 92 Abs 2 Satz 1 Nr 5 und 6
iVm Satz 3
SGB XII), sind Hilfsmittel, die - wie hier - der Vorschrift des § 54 Abs 1 Satz 1
SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 1
SGB IX unterfallen, nur bei Bedürftigkeit des Hilfesuchenden unter Anwendung der in §§ 85 ff
SGB XII geregelten Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel zu zahlen. Die erforderlichen Feststellungen zur Bedürftigkeit der Klägerin im streitigen Zeitraum ab Januar 2005 wird das
LSG nachzuholen haben. Hierbei wird es insbesondere auch die Geringfügigkeitsvorschrift des § 88 Abs 1 Satz 1 Nr 2
SGB XII zu beachten haben (vgl dazu etwa BVerwGE 92, 336 ff). Da es sich bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs 1 Satz 1 Nr 2
SGB XII um eine Ermessensentscheidung handelt, wird das
LSG ggf über den Hilfsantrag entscheiden müssen, weil es sein Ermessen nicht an die Stelle des (nicht ausgeübten) behördlichen Ermessens setzen darf.
Das
LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.