Urteil
Klageänderung - Pflegezulage - Schriftsatz als Verwaltungsakt - Zulässigkeit der verbundenen Aufhebungs- und Leistungsklage

Gericht:

BSG 9a. Senat


Aktenzeichen:

9a RV 47/83


Urteil vom:

13.03.1985


Grundlage:

  • BVG § 35 |
  • SGG § 54 Abs 4 |
  • BVG § 40a |
  • SGG § 54 Abs 1 |
  • SGB 1 § 56 |
  • SGB 10 § 31 S 1 |
  • SGG § 99 Abs 1 |
  • SGG § 99 Abs 2

Orientierungssatz:

Klageänderung - Pflegezulage - Schriftsatz als Verwaltungsakt - Zulässigkeit der verbundenen Aufhebungs- und Leistungsklage:

1. Zur Frage, ob eine Änderung der Klage dahin, daß nunmehr anstatt eines Schadensausgleiches für Witwen (§ 40a BVG) aufgrund der Sonderrechtsnachfolge Pflegezulage einer höheren Stufe für den verstorbenen Ehemann begehrt wird, zulässig ist.

2. Die Aufhebungs- oder Anfechtungsklage ist ebenso wie die verbundene Aufhebungs- und Leistungsklage grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein Verwaltungsakt vorliegt (vgl BSG vom 29.1.1975 5 RKnU 12/74 = BSGE 9, 39, 86, 87 = SozR 2200 § 628 Nr 1). Die vor Erlaß eines solchen Bescheides unzulässige Klage wird aber zulässig, wenn der zunächst fehlende Verwaltungsakt bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird. Das gilt im Grundsatz für alle Prozeßvoraussetzungen, die nicht ihrer besonderen Eigenart wegen eine Nachholung von vornherein ausschließen (zB die Einhaltung der Klagefrist).

3. Der Schriftsatz des Landesversorgungsamtes, indem es abgelehnt wird, der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes eine höhere Pflegezulage zu gewähren, ist ein schriftlicher Verwaltungsakt.

Rechtszug:

vorgehend SG Saarbrücken 1983-01-18 S 18 V 106/80
vorgehend LSG Saarbrücken 1983-06-30 L 1 V 14/83

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE016063319


Informationsstand: 01.01.1990