Leitsatz:
1. Eingliederungshilfe für besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für ein Kraftfahrzeug ist auch dann zu gewähren, wenn der Behinderte nicht zum Zweck seiner Eingliederung in das Arbeitsleben oder einem vergleichbaren Zweck und nicht regelmäßig auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist.