Orientierungssatz:
1. Ein Hilfsmittel muß zum Ausgleich eines körperlichen Funktionsdefizits geeignet und notwendig sein, wobei es genügt, wenn es die beeinträchtigten Körperfunktionen ermöglicht, ersetzt, erleichtert oder ergänzt. Weiter muß es zur Befriedigung von Grundbedürfnissen - gesunde Lebensführung, allgemeine Verrichtungen des täglichen Lebens, geistige Betätigung und Erweiterung des durch die Behinderung eingeschränkten Freiraumes - dienen (BSG vom 12.10.1988 - 3/8 RK 36/87 = SozR 2200 § 182b Nr 37).
2. Zu den elementaren Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehört auch ein persönlicher Freiraum, eine Intimsphäre, in der sich ein Mensch betätigen kann, ohne dabei von anderen beobachtet zu werden.
3. Nicht jede Querschnittslähmung kann einen Anspruch auf die Kostenübernahme einer CARBA-Linguaduc-Schreibanlage, einer Rehaphon-Freisprechanlage und einem Umweltkontrollsystem mit mehreren Funktionen zur Bedienung dieser Apparaturen auslösen. Dies schließt jedoch nicht aus, daß darüber hinaus wegen der Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere der Art und Schwere der Erkrankung, diese Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden müssen.
Fundstelle:
RegNr 19013 (BSG-Intern)
VdKMitt 1990, Nr 6, 36-37 (T)
Meso B 290/150 (OT1-3)
USK 9005 (OT1-3)
NJW 1991, 1564-1565 (ST)
Die Leistungen 1991, 315-319 (OT1-3)
KURS 120-4130/2 (OT3)
Rechtszug:
vorgehend SG Münster 1985-04-02 S 14 Kr 192/83
vorgehend LSG Essen 1987-04-29 L 16 Kr 66/85