Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K aus S für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2020 wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der 2013 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Kläger leidet seit seiner Geburt an einer Stoffwechselerkrankung (Glykogenose Typ Ia). Mit seinem Begehren auf Kostenerstattung (in Höhe von 3999 Euro) für die Anschaffung eines Galileo®-Trainingsgeräts zur Durchführung einer biomechanischen Ganzkörper-Vibrationstherapie ist er bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben: Die Kostenerstattung scheitere daran, dass der Kläger keinen Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit dem Hilfsmittel habe. Es fehle an einer positiven Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) für diese Behandlungsmethode. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Einsatz des Hilfsmittels zur Vorbeugung einer drohenden Behinderung objektiv geeignet sein könne.
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des
LSG. Er rügt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1
SGG). Daneben hat er Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt K aus S gestellt.