Der Senat entscheidet über die Berufung durch den Berichterstatter als Einzelrichter anstelle des Senats sowie ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 124
Abs. 2, 155
Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist.
1. Gegenstand der von der Klägerin erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54
Abs. 1 Satz 1,
Abs. 4
SGG sind beide ablehnenden Bescheide vom 12.08.2014 und 04.09.2014, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2015 (§ 95
SGG). Bei dem Bescheid vom 03.09.2014 handelt es sich um einen Zweitbescheid
bzw. einen weiteren Ablehnungsbescheid nach einem erneuten Antrag, wie er in der Einreichung des Attestes der behandelnden Hausärztin am 25.08.2014 zu sehen ist. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin ausdrücklich Widerspruch eingelegt, über den die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 25.01.2015 zumindest implizit mit entschieden hat. Es kann dahinstehen, ob, wie das SG gemeint hat, die Einreichung des ärztlichen Attestes am 25.08.2014 unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes als Widerspruch gegen den zuerst ergangenen Ablehnungsbescheid vom 12.04.2014 zu werten ist. In jedem Fall bezog sich der am 18.09.2014 bei der Beklagten eingegangene Widerspruch ausdrücklich auch auf den Bescheid vom 12.08.2014. Auch und gerade in Bezug auf diesen Bescheid hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 25.01.2015 eine zurückweisende Entscheidung in der Sache getroffen. Eine mögliche Verfristung des Widerspruchs vom 18.09.2014 gegen den Bescheid vom 12.04.2014 damit geheilt worden.
2. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54
Abs. 2 Satz 1
SGG beschwert, denn die Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Teilbestrahlungsgeräts mit UVB-Lampen der Wellenlänge 311
nm als Sachleistung der
GKV, weil dieses Hilfsmittel nicht im Sinne von
§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Einzelfall erforderlich ist und deshalb nicht zu Lasten der
GKV erbracht werden darf (
§ 12 Abs. 1 SGB V). Der Senat nimmt nach eigener Prüfung auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil Bezug (§ 153
Abs. 2
SGG) und schließt sich darüber hinaus den Ausführungen des
LSG Baden-Württemberg in dem vom SG zitierten Beschluss an.
Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Bewertung.
a) Es spricht über die Ausführung des SG hinaus gehend viel dafür, dass der Einsatz eines Teilbestrahlungsgerätes für die Durchführung einer UVB-Phototherapie in Heimbehandlung dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nach
§ 135 Abs. 1 SGB V unterliegt. Der Einsatz des begehrten Hilfsmittels erfolgt in untrennbarem Zusammenhang mit einer Behandlungsmethode, nämlich der Strahlentherapie zur Behandlung atopischer Dermatitis, so dass das Erfordernis einer positiven Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (
G-BA) gemäß
§ 135 Abs. 1 SGB V grundsätzlich einschlägig ist (
vgl. zu den entsprechenden Grundsätzen insoweit
BSG, Urt. v. 08.07.2015 -
B 3 KR 5/14 R -, juris Rn. 26
ff. m.w.N.). Obwohl die UVB-Strahlentherapie bereits Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung und im EBM-Ä enthalten ist (
vgl. insoweit
BSG, Urt. v. 04.04.2006 - B 1 KR 12/05 R -, juris Rn. 20
m.w.N.), dürfte es sich um eine "neue" Behandlungsmethode handeln, weil die bereits anerkannte Therapieform durch den Einsatz eines UVB-Teilbestrahlungsgerätes in der Heimbehandlung eine wesentliche Erweiterung erfährt, die mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist, denen bisher durch den
G-BA nicht nachgegangen wurde (
vgl. zu diesem Gesichtspunkt
BSG, Urt. v. 08.07.2015 - B 3 KR 5/14 R -, juris Rn. 33 f.). Wie
Dr. X vom MDK Nordrhein in dem im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Gutachten vom 09.01.2017 im Einzelnen dargelegt hat, bringt der Einsatz eines Teilbestrahlungsgerätes in der Heimbehandlung ein erhebliches Gefährdungs- und Missbrauchspotential mit sich. Unabhängig von der wissenschaftlich umstrittenen Steigerung des Risikos von Hautkrebserkrankungen können in jedem Fall Lichtdermatosen (Sonnenbrand), Fleckbildung (Lentigens) und Aktinische Keratosen durch nicht sachgemäße Verwendung von Heimbestrahlungsgeräten entstehen. Diese gesundheitlichen Risiken dürften die Frage nach einer positiven Empfehlung des
G-BA gemäß § 135
Abs. 1 Satz 1
SGB V neu aufwerfen. Eine entsprechende positive Empfehlung liegt bislang nicht vor.
b) Unabhängig davon liegen medizinische Gründe, die allein die Erforderlichkeit des begehrten Teilbestrahlungsgerätes für die Heimbehandlung im Sinne von § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V begründen könnten, auch unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vortrags der Klägerin sowie des im Berufungsverfahren eingereichten Attestes der behandelnden Hautärztin
Dr. I vom 22.04.2016 nicht vor. Die medizinisch indizierte Behandlung des atopischen Handekzems der Klägerin mit UVB-Strahlen im Schmalbandbereich der Wellenlänge 311
nm kann die Klägerin im notwendigen Umfang zumutbar auch in einer hautärztlichen Praxis ambulant durchführen. Auf ein Heimbestrahlungsgerät ist die Klägerin aus medizinischen Gründen nicht angewiesen.
aa) Das von der Klägerin begehrte Heimbestrahlungsgerät ist nicht deshalb erforderlich, weil Frau
Dr. I in ihrem Attest von 22.04.2016 ausgeführt hat, die Klägerin müsse ihre Hände täglich mit UVB-Licht bestrahlen lassen. Diese Ausführungen sind nicht überzeugend.
Zum einen stehen die Ausführungen von Frau
Dr. I im Berufungsverfahren im Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen im vom SG eingeholten Befundbericht vom 26.05.2015. Darin hat Frau
Dr. I ausgeführt, dass die Behandlung viermal pro Woche durchgeführt werden müsse. Warum nunmehr entgegen diesen Ausführungen eine tägliche Bestrahlung erforderlich sein soll, hat Frau
Dr. I in dem Attest vom 22.04.2016 nicht dargelegt.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass und warum eine tägliche Bestrahlung medizinisch indiziert und notwendig sein soll. Die einschlägige S1-Leitlinie der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft zur UV-Phototherapie und Photochemotherapie, die sich aktuell auf dem Stand von August 2015 befindet, enthält die Empfehlung, die UVB-Behandlung drei bis sechsmal wöchentlich durchzuführen (Seite 11 der Leitlinie, abrufbar im Internet unter http://www.awmf.org/uploads/tx szleitlinien/013-029l S1 UV-Phototherapie Photochemotherapie 2015-08.
pdf). Von einer täglichen Anwendung ist in der S1-Leitlinie nicht die Rede. Aufgrund welcher medizinischen Erkenntnisse Frau
Dr. I zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, erschließt sich nicht und wird in ihrem Attest vom 22.04.2016 auch nicht mitgeteilt.
Darüber hinaus deutet Frau
Dr. I in dem genannten Attest an, dass bei der Klägerin eine sog. Photochemotherapie in durchzuführen sein soll, nämlich dergestalt, dass die betroffenen Hände vor der Bestrahlung mit einer photosensibilisierenden Creme eingecremt werden sollen, um den Effekt der Bestrahlung zu verstärken (sog. Creme-PUVA-Therapie). Wie
Dr. X in dem im Berufungsverfahren vorgelegten Gutachten des MDK Nordrhein vom 09.01.2017 zutreffend dargestellt hat, hält die genannte S1-Leitlinie jedoch eine Photochemotherapie nur in der ärztlichen Praxis oder in einer Klinik für sachgerecht. Eine Heimbehandlung, wie sie die Klägerin vornehmen möchte, sieht die genannte S1-Leitlinie nur in Einzelfällen als möglich an, und zwar ausschließlich nur bei einer reinen Phototherapie, d.h. ohne Photochemotherapie,
z.B. in Gestalt einer Creme-PUVA-Therapie, vornehmlich zur Behandlung einer Psoriasis (Seite 14 der genannten S1-Leitlinie). Die Verwendung eines Heimbestrahlungsgerätes zur Behandlung eines atopischen Handekzems in Kombination mit einer Creme-PUVA-Therapie entspricht danach nicht dem aktuellen medizinischen Erkenntnisstand.
Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass es sich bei dem im Berufungsverfahren übersandten Attest vom 22.04.2016 um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt. In jedem Fall vermag das Attest die medizinische Notwendigkeit, die Klägerin mit einem Heimbestrahlungsgerät zu versorgen, nicht zu begründen.
bb) Das begehrte Heimbestrahlungsgerät ist auch nicht deshalb medizinisch erforderlich, weil die Klägerin die Möglichkeit der sofortigen Bestrahlung beim Auftreten eines neuen Schubes ihrer Erkrankung
bzw. von Juckreiz haben müsste. Wie
Dr. X in dem Gutachten des MDK vom 09.01.2017 überzeugend ausgeführt hat, ist die eigenmächtige Verwendung eines Heimbestrahlungsgerätes beim Auftreten von Juckreiz oder einem (vermeintlichen) Schub medizinisch nicht zielführend. Die bereits zitierte S1-Leitlinie enthält insoweit auch keinerlei Anhaltspunkte, obwohl ein atopisches Ekzem typischerweise schubartig verläuft. Vielmehr bestünde bei Zurverfügungstellung eines Heimbestrahlungsgerätes die Gefahr, dass die Klägerin immer bei Auftreten von Juckreiz vermehrt das Heimbestrahlungsgerät einsetzt. Dies könnte jedoch kontraindiziert sein. So kann es bei der Verwendung von Heimbestrahlungsgeräten, wie
Dr. X in dem genannten Gutachten des MDK schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, zu Lichtdermatosen (Sonnenbrand) kommen. Auch solche Lichtdermatosen können Juckreiz auslösen. Die Klägerin kann als medizinische Laiin nicht ohne ärztlichen Rat erkennen, ob der Juckreiz auf einer solchen Lichtdermatose oder auf einem neuen Schub der atopischen Dermatitis beruht. Der von der Klägerin gewünschte Einsatz des begehrten Heimbestrahlungsgerätes zur Selbsttherapie verwirklicht damit gerade das Risiko, das mit dem Einsatz des Heimbestrahlungsgerätes verbunden ist (siehe dazu oben aa)) und vermag deshalb die Erforderlichkeit des Hilfsmittels aus medizinischen Gründen gerade nicht zu begründen.
cc) Die übrigen Gesichtspunkte, die die Klägerin schon erstinstanzlich vorgetragen hat (Anfahrtsweg zur Praxis von Frau
Dr. I; Kollision von Öffnungszeiten der Praxis von Frau
Dr. I mit Arbeitszeiten der Klägerin; Schwierigkeiten einer Terminvereinbarung) vermögen die Erforderlichkeit im Sinne von § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V nicht zu begründen. Es handelt sich insoweit um organisatorische Schwierigkeiten, die stets mit der Inanspruchnahme notwendiger ambulanter ärztlicher Behandlungen verbunden sind. Es ist der Klägerin ohne weiteres zumutbar, die organisatorischen Schwierigkeiten dadurch zu vermindern, dass sie einen Hautarzt in der Nähe ihres Wohnortes oder ihrer Arbeitsstelle wählt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
4. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160
Abs. 2
SGG), liegen nicht vor.