Das
BSG (Urteil vom 06.02.1997-
3 RK 12/96- führt in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung aus:
"Unschädlich ist, dass die Klägerin für ihre Ansprüche aus der Vergangenheit nicht die Sachleistung, sondern Kostenerstattung für die von ihr bereits an den Stromlieferanten gezahlten Stromgebühren verlangt. Dabei geht es auch für die Zeit vom 30. Juni bis 13. August 1992 nicht um Leistungen für Zeiträume vor Antragstellung, weil die Antragstellung für die Betriebskosten eines Hilfsmittels bereits in dem Antrag auf das Hilfsmittel selbst, hier also den Elektrorollstuhl, zu sehen ist. Im Übrigen handelte es sich um eine unaufschiebbare, nicht rechtzeitig erbrachte Leistung, da die Klägerin auf die Einsatzfähigkeit des Rollstuhls angewiesen ist (
§ 13 Abs 3, 1. Alternative SGB V), so dass ihr ein Kostenerstattungsanspruch zusteht, soweit der Sachleistungsanspruch nicht mehr erfüllt werden kann.
Der Anspruch nach
§ 33 Abs. 1 SGB V umfasst nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (
BSG) auch Teile und Zubehörteile, die nicht den Begriff des wesentlichen Bestandteils erfüllen, wenn sie nur zum Gebrauch des Hilfsmittels erforderlich sind (
vgl. etwa
BSG SozR 3-2500 § 33
Nr. 16 (Lese-Sprechgerät); vgl unter Geltung der RVO: BSGE 46, 183, 185 = SozR 2200 § 182b
Nr. 7 und
BSG SozR 2200 § 182b
Nr. 11 (Akkus mit Ladegerät für Hörgeräte); zur Rechtslage nach § 33
SGB V vgl. BT-Drucks 11/2237, S 174: " ... mit dem dazu individuell nötigen Zubehör", sowie die oben genannte Entscheidung zum Lese-Sprechgerät). Von daher fallen bei einem Elektrorollstuhl unter den Begriff des Hilfsmittels entsprechend auch der zum Gebrauch erforderliche Akku und das zu seinem Aufladen erforderliche Ladegerät - mit denen die Klägerin hier von der Beklagten deshalb zu Recht versorgt worden ist.
Der Anspruch auf ein Hilfsmittel umfasst nach der Rechtsprechung des
BSG aber noch weitergehend alles, was erforderlich ist, um dem Versicherten den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Hilfsmittels zu ermöglichen" (
BSG SozR 3-2200 § 182b
Nr. 3 (Geräteschrank für Rollstuhl); BSGE 51, 206 = SozR 2200 § 182b
Nr. 19 (Unterhaltskosten für Blindenführhund),
BSG SozR 3-2500 § 33
Nr. 11 (Kosten einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für Elektrorollstuhl)).
Soweit zum Betrieb eines Gerätes, das als Hilfsmittel geleistet wird, auch eine Energieversorgung gehört, ist diese ebenfalls von der Krankenkasse zu übernehmen. Dementsprechend wurde für den Betrieb des Hilfsmittels "Hörgerät" auch die (Erst-)Ausstattung mit Batterien zugesprochen (BSGE 46, 183 =
BSG SozR 2200 § 182b
Nr. 7). Soweit dort erwogen worden ist, dass "der einfache Betrieb" eines Hilfsmittels dem "normalen Lebensbereich des Versicherten" zuzurechnen sein könne und dann kostenmäßig auch von ihm selbst zu tragen sei, geschah dies im Hinblick auf die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA) (Entscheidung vom 10. Januar 1935, II a K 36/34, AN 1935, 162, 163), das die Übernahme der Stromkosten eines elektrischen Heizkissens aus dem Gedanken des zumutbaren Eigenanteils und der Unmöglichkeit der konkreten Berechnung abgelehnt hatte. Für eine solche Leistungseinschränkung gibt es nach den Vorschriften der §§ 33 ff
SGB V im Hinblick auf die Stromkosten für einen Elektrorollstuhl keine Grundlage. Diese Kosten könnten nicht ohne weiteres als geringfügig angesehen werden, wenn man mit der bisherigen Rechtsprechung des
BSG jährliche Kosten bis zu 150,- DM darunter fasst (vgl
BSG SozR 3-2500 § 34
Nr. 2 und
Nr. 4). Die von der Klägerin auf mehrere hundert DM geschätzten Stromkosten liegen deutlich darüber und sind nachvollziehbar. Ohnehin käme aber ein Ausschluss wegen Geringfügigkeit nur in Betracht, wenn er in der HMVO ausdrücklich angeordnet worden wäre, was - wie bereits erwähnt - nicht der Fall ist. Es bestehen auch in technischer oder abrechnungsmäßiger Hinsicht für eine Kostenübernahme durch die Beklagte keine unüberwindbaren Hindernisse. So lässt sich daran denken, dass die Beklagte für die Klägerin einen besonderen Stromanschluss mit eigenem Zähler installieren lässt, der nur zum Aufladen des Rollstuhlakkus dient. Sofern dies einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern sollte, kann es der Beklagten im Rahmen der ihr obliegenden Wirtschaftlichkeitserwägungen unter Umständen auch nicht verwehrt sein, die durchschnittlichen monatlichen Kosten zu ermitteln und der Klägerin pauschal zu erstatten. Das grundsätzliche Sachleistungsgebot schließt das nicht aus (
vgl. BSG SozR 3-2500 § 33
Nr. 11 zu den Kosten einer Haftpflichtversicherung)."
Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Beklagte auch die geringfügigen Stromkosten für den Betrieb des Motomed erstatten muss, die sich auf knapp 30
EUR im Jahr belaufen.
Das
BSG hat keine Angaben zu einer Bagatellgrenze gemacht.
Insbesondere die von der Beklagtenseite auf Anforderung des Gerichts eingereichten weiteren Unterlagen ergeben deutlich, dass der Gesetzgeber auch keine solche Bagatellgrenze einführen wollte.
Zwar wurden nach der Entscheidung des
BSG an zahlreichen Stellen die "Kassenleistungen" reduziert, gerade
z.B. auch in dem Bereich der Kosten von Hörgerätebatterien. Diese sind nach
§ 34 Abs. 4 SGB V (
i.V.m. § 26 Hilfsmittel-Richtlinie Stand: 17. Februar 2017: Nicht verordnungsfähig sind: "die Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres) nur noch für Versicherte bis zum 18. Lebensjahr von der Krankenkasse zu tragen, danach haben Versicherte sie selbst zu tragen. Diese Kosten übersteigen leicht 30
EUR im Jahr.
Der Wunsch der Kassenverbände die Regelung des § 34
Abs. 4
SGB V um eine Herausnahme der Kosten der Energieversorgung bei über 18-Jährigen Versicherten zu begrenzen ist gerade nicht Gesetz geworden.
Daher verweist der Kläger auch zutreffend darauf, dass die Frage der Übernahme von Stromkosten in der Hilfsmittel-Richtlinie oder wie für die Hörgerätebatterien im Gesetz hätte geregelt werden können. Das Fehlen einer solchen Regelung und der nicht Gesetz gewordene Wunsch der Kassenverbände belegt deutlich, dass hier gerade keine Eigenverantwortung für den Gebrauch der strombetriebenen Hilfsmittel gewünscht war, auch wenn diese seit dem Jahr 2000 einen immer größeren Umfang angenommen hat. Das ist erstaunlich, aber offensichtlich konnten sich die Kassen hier nicht durchsetzen.
Daher hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Stromkosten von 27,66
EUR im streitigen Zeitraum.
Dieser Betrag enthält durchaus Schätzelemente, zum einen die Auskunft bei der Firma und zum anderen die tägliche Nutzungsdauer. Beide Angaben erscheinen jedoch plausibel, da die passive Nutzung des Motomed durch den Kläger durchaus beim Fernsehen oder anderen Tätigkeiten erfolgen kann, so dass die 2 Stunden täglich plausibel erscheinen.
Im Weiteren wurden die Stromkosten aus der Stromrechnung des Klägers entnommen, der Grundpreis ist nicht anteilig umzulegen, da er unabhängig von der Nutzung des Hilfsmittels anfällt.
Sollte ab 1.10.2018 ein anderer Preis anfallen, kann der Kläger diesen der Kasse nachweisen.
Die Bewilligung für den zurückliegenden Zeitraum orientiert sich an der von der Beklagten selbst vorgenommenen Bewilligung im Rahmen der Kostenerstattung für den Elektroantrieb des Rollstuhls.
Mangels anderer Grundlagen wurde der Betrag von jährlich 27,66
EUR als Berechnungsgrundlage angenommen, so dass für 4 Jahre ein Betrag von 110,64
EUR anfiel.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG. Das Unterliegen des Klägers ist unerheblich, es wurde daher bei der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt.