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Therapie und Training

Entscheidungen zu Messgeräten für Körperwerte, Hilfsmitteln für die Atemtherapie und zu Trainingsgeräten für Körperfunktionen.

Die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Therapie und Training fallen in der Regel in die Leistungspflicht der Krankenversicherung. Nach § 33 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die die Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen. Der Anspruch umfasst zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie z. B. die Ausbildung in ihrem Gebrauch und notwendige Wartungen und technische Kontrollen.

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