Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 28. September 2005 sowie der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2004 sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Bildtelefons.
Nach
SGB V § 33 Abs. 1 haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmitteln nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.
Zutreffend führt das Sozialgericht aus, dass es sich bei dem von dem Kläger begehrten Bildtelefon nicht um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt und dieses auch nicht nach § 34
Abs. 4
SGB V ausgeschlossen ist.
Mit dem Sozialgericht ist der Senat jedoch der Auffassung, dass das Bildtelefon nicht erforderlich und auch nicht wirtschaftlich (
SGB V § 12 Abs. 1) ist.
Ein Hilfsmittel ist erforderlich, wenn sein Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen ist dabei auch ein gewisser körperlicher und geistiger Freiraum zu rechnen, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasst (Bundessozialgericht -
BSG - Urteil vom 3.11.1993 -
1 RK 42/92 - JURIS). Hilfsmittel, die dazu dienen, lediglich die Folgen und Auswirkungen der Behinderung in den verschiedenen Lebensbereichen, insbesondere auf beruflichem, wirtschaftlichem und privatem Gebiet, zu beseitigen oder zu mildern, müssen die gesetzlichen Krankenkassen jedoch nicht zur Verfügung stellen. Danach kann das Bildtelefon nur dann ein notwendiges Hilfsmittel im Sinne des Krankenversicherungsrechts darstellen, wenn der Versicherte wegen seiner Behinderung aufgrund besonderer Umstände auf das Telefonieren mit anderen Benutzern unumgänglich angewiesen ist (
BSG a.a.O.) . Versicherte haben grundsätzlich nur Anspruch auf einen Basisausgleich (Höfler in: Kasseler Kommentar, Stand September 2006, § 33
Rdnr. 12 a
m.w.N.).
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Sozialgericht zutreffend eine Notwendigkeit beziehungsweise Erforderlichkeit verneint. Auch wenn man das Telefonieren inzwischen zu den kommunikativen Grundbedürfnissen zählt, können existierende Alternativen nicht außer Betracht bleiben. Nach dem Vortrag des Klägers verfügt er über einen Fax-Gerät, ein Handy sowie einen
PC. Damit ist es ihm möglich, neben dem Faxen auch SMS und E-Mails zu schreiben und so mit anderen zu kommunizieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG Gießen zurück (153
Abs. 2
SGG).
Etwas anderes gilt auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die schriftliche Kommunikation nicht gleichzusetzen ist mit der direkten Kommunikation von Angesicht zu Angesicht (so das SG Schwerin, Urteil vom 13.07.2005 - S 8 KR 152/04).
Auch in diesem Falle kann der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nach § 12
Abs. 1
SGB V nicht außer Acht gelassen werden. Danach müssen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich seien; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
Eine wirtschaftlichere Alternative zu einem Bildtelefon stellt eine Webcam dar, zumal der Kläger über einen
PC verfügt (
vgl. auch SG Bayreuth, Urteil vom 13. April 2005 - S 9 KR 427/04 - JURIS). Die für den Betrieb notwendige Technik ist inzwischen preiswert und weit verbreitet (http://de.wikipedia.org/wiki/Webcam). Webcams werden teilweise bereits unter 100,- Euro angeboten (http://www.webcam-center.de oder http://edv-buchversand.de/logitech/catalog) und sind damit wesentlich günstiger als das vom Kläger begehrte Bildtelefon mit einem Preis von 990,- Euro.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160
Abs. 2
SGG nicht vorliegen.