1. Das Gericht geht bei verständiger Würdigung des Begehrens des Klägers davon aus, das dieser die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, ihm ergänzend zur Umfeldsteuerung SiCare und dem Buddy Button ein "SiPhone" mit einem Adapter zu gewähren. Da die Beklagte mit Bescheid vom 6. März 2006 nicht nur das begehrte (Festnetz-) Telefon mit Adapter ablehnte, sondern zugleich die Genehmigung für die Umfeldsteuerung SiCare und den Buddy Button erteilte, ist das Rechtsschutzziel des Klägers auf Abänderung, nicht auf Aufhebung des Bescheides vom 6. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2006 gerichtet.
2. Die so verstandene Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig und begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Versorgung mit einem schnurlosen Festnetztelefon und mit einem Adapter.
a) Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist
§ 33 Abs 1 S 1 SGB V. Diese Vorschrift lautet: "Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind."
b) Der Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich versichert und leidet an einer Krankheit im Sinne des
SGB V. Das schnurlose Festnetztelefon und der Adapter sind erforderlich, um eine Behinderung auszugleichen. Nach
§ 2 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Bei dem Kläger liegt ein Funktionsverlust der Arme, Hände und Beine und damit eine erhebliche Beeinträchtigung vor.
Dieser Funktionsverlust kann durch den Einsatz eines schnurlosen Festnetztelefons nicht ausgeglichen werden. Hilfsmittel sind jedoch nicht darauf beschränkt, eine ausgefallene körperliche Funktion als solche zu ersetzen. Teil der auszugleichenden Behinderung sind auch weitergehende Folgen, soweit diese allgemeine Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betreffen. Als Grundbedürfnisse in diesem Sinn sind anerkannt: Ernährung; elementare Körperpflege, unter Berücksichtigung der Selbständigkeit bei intimen Verrichtungen; selbständiges Wohnen; schließlich die Schaffung und Erschließung eines körperlichen und geistigen Freiraumes und hinreichende Kommunikation; Aufsuchen von Ärzten und Therapeuten bei Krankheit oder Behinderung. Allerdings anerkennt die Rechtsprechung nur ein Basisbedürfnis und in der Folge nur einen Basisausgleich, also kein vollständiges Gleichziehen mit den Möglichkeiten eines Gesunden (KassKomm-Höfler
SGB V § 33 Rn 12, 12a). Das Bundessozialgericht (
BSG) führt in seinem Beschluss vom 8. November 2006 (Az
B 3 KR 17/06 B) aus: "Die Pflicht der Krankenkasse geht auch in ihrer Eigenschaft als Rehabilitationsträger nicht über die Sicherung von Grundbedürfnissen hinaus.
Der Senat hat zwar im Hinblick auf die Zuordnung bestimmter Betätigungen zu den Grundbedürfnissen stets auf die Erforderlichkeit von Hilfsmitteln im Einzelfall abgestellt, die Vermeidung von Isolation durch Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und Kommunikation aber nur iS einer Grundversorgung oder bei Kindern und Jugendlichen in der Entwicklungs- oder Ausbildungsphase als Grundbedürfnis anerkannt." Im vorliegenden Fall ist die Kommunikation mittels Telefon als Grundbedürfnis anzuerkennen. Kommunikation ist die Verständigung untereinander. Die Kommunikation dient der Begegnung und Vermeidung von Isolierung des ein zelnen und dem Austausch von Informationen. Bei dem Kläger droht die Isolierung. Bereits das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 28. Juli 2004 berichtete von einer ausgeprägten reaktiven Depression mit Antriebsschwäche und sozialer Rückgezogenheit. Zwar ist es dem Kläger möglich, zu kommunizieren. Denn er lebt mit seiner Ehefrau zusammen und kann sich mit dieser verständigen.
Das Basisbedürfnis, zu kommunizieren, geht auf Grund der besonderen Umstände des konkreten Falles über die Möglichkeit der Verständigung mit einer Person hinaus. Denn die soziale Beziehung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau ist aus seiner Sicht bereits dadurch, dass die Ehefrau überwiegend die pflegerische Versorgung erbringt, durch eine erhebliche Abhängigkeit gekennzeichnet. Diese Abhängigkeit wird durch die Beschränkung der Kommunikation auf diese einzelne Person, mit welcher der Kläger in einem gemeinsamen Haushalt lebt und welche überwiegend die pflegerische Versorgung erbringt, verstärkt. Darüber beinhaltet das Basisbedürfnis, zu kommunizieren und zu telefonieren, generell auch die Möglichkeit, dieses selbständig und unbeaufsichtigt zu tun (vergleiche Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9. September 2003 -
L 11 KR 1850/03). Der Kläger kann daher nicht darauf verwiesen werden, mit Hilfe seiner Ehefrau mit Dritten zu kommunizieren. Da es dem Kläger nur mit Hilfe Dritter, und auch dann nur erschwert, möglich ist, das Haus zu verlassen, bleibt ihm als aktives Mittel der Kommunikation nur die mittels Telefon.
c) Das begehrte Telefon und der Adapter sind keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Hauptabgrenzungskriterien zwischen einem Hilfsmittel und einem Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sind Zweck und Funktion des Gegenstandes und seine tatsächliche Verbreitung und Nutzung (KassKomm-Höfler
SGB V § 33 Rn 22a). Trotz großer Verbreitung sind keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens solche Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse von Kranken und Behinderten hergestellt und überwiegend von diesen benutzt werden (KassKomm-Höfler
SGB V § 33 Rn 22c). Dabei kommt es einerseits auf die Sicht der Hersteller und andererseits auf die Sicht der tatsächlichen Benutzer an (SG Dresden, Gerichtsbescheid vom 1. August 2006 -
S 25 KR 157/05). Die besonderen Ausstattungsmerkmale des "SiPhone" bestehen darin, dass es komplett per Sprache steuerbar ist und an jedem Rollstuhl angebracht werden kann. Dementsprechend wird es auf der Homepage der Firma
Dr. K.
GmbH (www. L ...de) beworben als Telefon, das "besonders für Rollschulfahrer geeignet" ist. Mit dem "SiPhone" abgebildet ist eine im Rollstuhl sitzende Person, welche das Telefon per Sprache bedient. Zwar wird das "SiPhone" nicht ausschließlich für Rollstuhlfahrer hergestellt. Gleichwohl sind private Haushalte überwiegend mit Standardtelefonen ausgestattet, die sich hinsichtlich der Ausstattungsmerkmale von denen des "SiPhone" unterscheiden, deren Bedienung insbesondere nicht gänzlich ohne das Drücken von Tasten erfolgt.
c) Erforderlichkeit ist § 33 Abs 1 S 1
SGB V bedeutet, dass kein kostengünstigeres und zumindest gleich geeignetes Hilfsmittel zur Verfügung steht. Unter mehreren gleich geeigneten und wirtschaftlichen Hilfsmitteln hat der Versicherte die Wahl. Das "SiPhone" ist geeignet, weil es mittels Adapter an die vorhandene Umfeldsteuerung des Modells SiCare angeschlossen werden kann. Einwände gegen die Erforderlichkeit im Einzelfall wurden von der Beklagten nicht erhoben.
d) Die Kosten für ein Standardtelefon als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sind nicht abzuziehen, da im Haushalt des Klägers bereits ein Standardtelefon vorhanden ist und somit durch das "SiPhone" keine Ersparnis eintritt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.