Urteil
Anspruch eines Gehörlosen auf die Kostenübernahme eines zweiten Schreibtelefons

Gericht:

VG Schleswig 10. Kammer


Aktenzeichen:

10 A 67/79


Urteil vom:

10.03.1980


Grundlage:

  • BSHG § 39 Abs 3 |
  • BSHG § 40 Abs 1 Nr 2 |
  • BSHG§47V § 9 Abs 1 |
  • BSHG§47V § 9 Abs 3

Leitsatz:

1. Ein Gehörloser hat Anspruch auf Übernahme der Kosten auch eines zweiten Schreibtelefons zur Aufstellung bei einem nahen Familienangehörigen, aus Mitteln der Sozialhilfe, wenn er dieses benötigt, um mit den engsten Angehörigen in Verbindung zu stehen, ohne die Vermittlung eines Dritten einschalten zu müssen.

Referenznummer:

KSRE014661017


Informationsstand: 01.01.1990