Urteil
Orthopädische Hilfsmittel - Kleinschreibmaschine - Einengung des anspruchsberechtigten Personenkreises

Gericht:

BSG 9. Senat


Aktenzeichen:

9 RV 47/80


Urteil vom:

05.03.1981


Grundlage:

  • BVG § 13 Abs 1 |
  • BVG § 10 Abs 1 |
  • BVG § 11 Abs 1 Nr 8 |
  • BVG § 9 Nr 1 |
  • BVG§11Abs3§13DV § 4 Abs 8 Fassung 1972-01-31

Orientierungssatz:

1. Die Regelung in § 4 Abs 8 der DVO zu §§ 11 und 13 BVG, nach der eine Kleinschreibmaschine nur einem eng umgrenzten Personenkreis für den Privatgebrauch zu liefern ist, stellt keine unzulässige Einengung des gesetzlichen Anspruchs auf Heilbehandlung (§§ 9, 10, 11 und 13 BVG) dar.

2. Das folgt aus der Zweckbestimmung des Hilfsmittelbegriffs im Recht der Kriegsopferversorgung (hierzu grundsätzliche Ausführungen unter Heranziehung des Hilfsmittelbegriffs der gesetzlichen Krankenversicherung).

Sonstiger Orientierungssatz:

1. Zur orthopädischen Versorgung im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz gehört auch die Versorgung mit einem Kommunikator (Kleinschreibmaschine); sie kommt jedoch nur in Betracht für Blinde und Ohnhänder sowie diesen hinsichtlich Art und Schwere der Behinderung gleichzuachtenden Personen.

2. Ein begrenzter Funktionsausfall der Hände (weitgehender Verlust der Greiffähigkeit, jedoch Fähigkeit des "Tippens") ist einem totalen Funktionsverlust eines Ohnhänders nicht gleichzustellen.

Fundstelle:

RegNr 9006
VersorgB 1981, 119 (S1)
USK 81216 (ST1)
Meso B 250/103 (ST1-2, OT1-2)

Diese Entscheidung wird zitiert von:

BSG 1981-11-17 9 RV 50/80 Vergleiche

Rechtszug:

vorgehend SG Düsseldorf 1980-01-24 S 28 V 29/79

Referenznummer:

KSRE013911019


Informationsstand: 01.03.1993