Urteil
Telefonverstärker - Ein Hilfsmittel der Krankenversicherung

Gericht:

SG Berlin 73. Kammer


Aktenzeichen:

S 73 Kr 346/82


Urteil vom:

10.06.1983


Grundlage:

  • RVO § 182 Abs 1 Nr 1 Buchst c Fassung 1974-08-07 |
  • RVO § 182 Abs 2 Fassung 1930-07-26 |
  • RVO § 182b Fassung 1981-12-22

Orientierungssatz:

1. Ein Telefonverstärker ist für einen schwerhörigen Versicherten ein notwendiges Hilfsmittel iS des § 182b RVO, das erforderlich ist, um seine körperliche Behinderung auszugleichen.

2. Ein Hilfsmittel ist dann im krankenversicherungsrechtlichen Sinn notwendig, wenn mit ihm gerade dieses Maß an Krankenhilfe zwangsläufig unentbehrlich oder unvermeidlich ist (vergleiche Urteil des BSG vom 1982-10-26 § 182b Nr 26). Das ist auch dann der Fall, wenn es den Funktionsausfall möglichst weitgehend im Rahmen einer normalen Lebensführung ausgleicht (vergleiche Urteil des BSG vom 1979-08-02 - 11 RK 7/78 = SozR 2200 § 182b Nr 13). Für einen (hier 80jährigen) schwerhörigen Versicherten bedeutet der Telefonverstärker, daß er mit seinen Mitmenschen Kontakt aufnehmen kann. Denn aufgrund des hohen Alters und der Schwerbehinderung ist der Versicherte nicht mehr so beweglich, und er ist auf das Telefon angewiesen, um bestimmte Dinge zu erledigen. Ohne das Telefon wäre der Versicherte vollkommen isoliert und nicht in der Lage, ein einigermaßen "normales" Leben führen zu können, was die Gespräche mit anderen Menschen einschließt.

3. Ist ein Telefonverstärker somit ein unerläßliches Hilfsmittel, hat der Krankenversicherungsträger auch die Kosten für die für den Betrieb des Verstärkers erforderlichen Batterien zu erstatten, weil der Anspruch gemäß den Versicherungsbedingungen auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel umfaßt.

Referenznummer:

KSRE021951117


Informationsstand: 01.03.1993