Urteil
Schreibtelefon erforderliches Hilfsmittel der Eingliederungshilfeverordnung

Gericht:

VGH Kassel


Aktenzeichen:

9 UE 1183/87


Urteil vom:

10.12.1991


Grundlage:

  • BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 2

Leit- oder Orientierungssatz:

Bei einem Gehörlosen oder fast Tauben kann ein Schreibtelefon auch dann ein erforderliches Hilfsmittel i. S.v. § 40 Abs 1 Nr 2 BSHG und § 9 Abs 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung sein, wenn der Hörbehinderte berufstätig ist und das Schreibtelefon nur außerhalb seiner Arbeitszeit benutzen will.

Zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft i.S.v. § 39 Abs 3 BSHG gehört für einen Gehörlosen auch die schnelle, selbständige Kommunikation mit anderen Personen, wie sie ein Schreibtelefon ermöglicht.

Referenznummer:

R/R2096


Informationsstand: 13.05.2005