Urteil
Krankenversicherung - Schreibtelefon als Hilfsmittel

Gericht:

LSG Mainz 5. Senat


Aktenzeichen:

L 5 K 87/91


Urteil vom:

19.03.1992


Grundlage:

  • SGB 5 § 33 Abs 1 Fassung 1988-12-20

Orientierungssatz:

1. Das Schreibtelefon ist - jedenfalls bei der gegenwärtig bestehenden Anschlußdichte - nicht als ein Hilfsmittel anzusehen, das bei fehlender oder gestörter Körperfunktion (hier Gehör) der Befriedigung elementarer menschlicher Grundbedürfnisse dient. Zum anderen spricht der bestehende hohe Versorgungsgrad mit normalen Fernsprechanschlüssen auch dafür, daß es sich bei dem Telefon um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt.

Fundstelle:

Die Leistungen 1992, 285-291 (T)

Rechtszug:

vorgehend SG Mainz 1991-09-10 XX

Referenznummer:

KSRE038533418


Informationsstand: 01.03.1993