Urteil
Krankenversicherung - Kostenübernahme eines Schreibtelefons für Gehörlose

Gericht:

SG Dortmund 9. Kammer


Aktenzeichen:

S 9 (13) Kr 38/93


Urteil vom:

29.03.1994


Grundlage:

  • GG Art 2 Abs 1 Fassung 1949-05-23 |
  • SGB 1 § 2 Abs 2 Fassung 1975-12-11 |
  • GG Art 1 Abs 1 Fassung 1949-05-23 |
  • SGB 5 § 33 Abs 1 S 1 Fassung 1988-12-20 |
  • SGB 1 § 10 Fassung 1986-07-24

Orientierungssatz:

1. Im Rahmen der Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit iS von § 33 Abs 1 S 1 SGB 5 muß generell - nicht zuletzt im Lichte der Bedeutung des grundgesetzlich geschützten Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in Verbindung mit der Menschenwürde anerkannt werden, daß das Schreibtelefon für Gehörlose ohne Rücksicht auf die Zahl der Telefonanschlüsse in der Bundesrepublik Deutschland ein erforderliches Hilfsmittel ist. Mit dieser Auslegung wird gerade für Gehörlose sichergestellt, daß deren soziale Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Referenznummer:

KSRE042871118


Informationsstand: 07.03.1995