Urteil
Krankenkassen müssen Gehörlosen ein Telefax-Gerät bezahlen
Gericht:
SG Dortmund
Aktenzeichen:
S 9 Kr 6/94
Urteil vom:
20.09.1994
SG Dortmund
S 9 Kr 6/94
20.09.1994
Krankenkassen müssen Gehörlosen ein Telefaxgerät bezahlen. Ein Gehörloser hatte bei seiner Krankenkasse beantragt, die Kosten für die Anschaffung eines Telefax-Gerätes zu übernehmen. Das hat die Krankenkasse abgelehnt.
In der Verhandlung vom 20.09.1994 hat die Vorsitzende der 9. Kammer des Sozialgerichts Dortmund erklärt, daß nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 03.11.1993, Az.: 1 RK 42/92, Gehörlose grundsätzlich einen Anspruch auf ein Schreibtelefon haben. Da das Telefax-Gerät der kostengünstigere Nachfolger eines Schreibtelefons ist, steht einem Gehörlosen nach Auffassung der Vorsitzenden im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Anspruch auf Gewährung einer Standardausführung eines Telefax-Gerätes zu, und zwar unter Anrechnung der Kosten für ein Standardtelefon. Nach Informationen des Gerichts kostete eine Standardausführung eines Telefax-Gerätes im September 1994 995,- DM, die Standardausführung eines Telefons 75,- DM. Somit hat die Krankenkasse einen Zuschuß von 920,- DM zu zahlen. Nach diesen Ausführungen der Vorsitzenden haben die Krankenkasse und der Gehörlose einen entsprechenden Vergleich abgeschlossen.
Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.
RA Großmann, Hamm
R/R0222
Informationsstand: 05.12.1994