Urteil
Krankenversicherung - Kostenübernahme eines Telefaxgerätes an Stelle eines sonst notwendigen Schreibtelefons

Gericht:

LSG Mainz 5. Senat


Aktenzeichen:

L 5 K 8/94


Urteil vom:

27.10.1994


Grundlage:

  • SGB 5 § 33 Abs 1 Fassung 1988-12-20

Leitsatz:

1. Zur Gewährung eines Telefaxgerätes an Stelle eines sonst notwendigen Schreibtelefons als Hilfsmittel iS von § 33 Abs 1 SGB 5.

Orientierungssatz:

1. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 RK 39/94.

Fundstelle Bibliothek
BSG Breith 1995, 194-197 (LT1)

Rechtszug:

vorgehend SG Mainz 1992-03-19 - S 5 K 32/91 -

Süddeutsche Zeitung v. 31.01.95:
Ein gehörloser und sprachbehinderter Mensch hat grundsätzlich Anspruch auf ein von der Krankenkasse bezahltes Telefaxgerät, wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz entschied. Nach dem Richterspruch gilt dies jedenfalls dann, wenn dem Betroffenen sonst ein sogenanntes Schreibtelefon als notwendiges Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden müßte. Damit gab das Gericht der Klage eines gehörlosen und sprachbehinderten Mädchens statt, ließ jedoch die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zu. Das Mädchen hatte ein Telefax-Gerät beantragt, um tagsüber mit anderen, insbesondere dem berufstätigen Vater, mit dem es allein lebt, Kontakt aufzunehmen. Die Krankenkasse lehnte die Anschaffung jedoch ab. Das Gericht betonte dagegen, das Gerät sei erforderlich, um die Behinderung auszugleichen. (dpa)

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE043870518


Informationsstand: 28.08.1995