Urteil
Leistungen aus Mitteln der Schwerbehindertenausgleichsabgabe - Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines Ersatz-PC's für eine blindengerechte Telefonvermittlungsanlage - Verspätete Antragstellung - Bedarfdeckungsprinzip

Gericht:

VG Oldenburg 13. Kammer


Aktenzeichen:

13 A 3004/01


Urteil vom:

09.07.2003


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand:

Die HauptfürsorgesteIle beim Beklagten bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 18. Dezember 1998 aus Mitteln des Ausgleichsabgabe einen Zuschuss in Höhe von 9.175,60 DM für die Schaffung eines Ersatzarbeitsplatzes der beim Kläger als Angestellte tätigen Frau W., die von Geburt an voll erblindet ist. Mit diesem Betrag wurde die Installation einer blindengerechten Vermittlungsanlage in der Telefonzentrale des Klägers finanziert.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2000, das die Überschrift "Behindertengerechte Einrichtung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte, Frau W. trägt, übersandte der Kläger der HauptfürsorgesteIle beim Beklagten eine Rechnungskopie der Firma DeTeWe vom 9. Oktober 2000, mit der dem Kläger für einen Ende Juli 2000 gelieferten "Blindenarbeitsplatz inklusive PC" (beliefert und montiert) ein Betrag (einschließlich Umsatzsteuer) von 3.013,68 DM in Rechnung gestellt wird, bat um Übernahme der angefallenen Kosten und bezog sich zur Begründung auf den Antrag vom 25. August 1998, der der Gewährung des Zuschusses zur Installation der Vermittlungsanlage zugrunde lag. Am gleichen Tag, nämlich am 12. Oktober 2000, überwies der Kläger den Betrag von 3.013,68 DM an die Firma DeTeWe.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2000 teilte die HauptfürsorgesteIle beim Beklagten dem Kläger mit, zwar sei das Schreiben vom 12. Oktober 2000 eingegangen, ein entsprechender Antrag auf Kostenübernahme liege jedoch nicht vor. Weiter wird darauf hingewiesen, es gelte "im gesamten Leistungsbereich der Grundsatz des vergangenen Bedarfes"; die HauptfürsorgesteIle müsse davon ausgehen, dass der Kläger bereits Maßnahmen ohne ihre Zustimmung durchgeführt habe, wofür offensichtlich auch Haushaltsmittel zur Verfügung gestanden hätten. In Anbetracht dessen könne eine Begleichung der übersandten Rechnung nicht erfolgen.

In den Verwaltungsvorgängen des Beklagten (Blatt 31/32) befindet sich weiter der Entwurf eines schriftlichen Antrags des Klägers vom 18. Oktober 2000, mit dem die Erstattung der Kosten für die Beschaffung eines Ersatz-PC’s (blindengerechte Vermittlungsanlage) in Höhe von 3.013,68 DM begehrt wird. Dieser Entwurf ist als Fax am 14. Dezember 2000 der HauptfürsorgesteIle beim Beklagten übersandt worden.

Nachdem der Kläger den Beklagten mündlich um die Übersendung einer "formellen Ablehnung" gebeten hatte, lehnte die Hauptfürsorgestelle mit Bescheid vom 15. Dezember 2000 den Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Ausgleichsabgabe ab. In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt: Im gesamten Leistungsbereich des Schwerbehindertenrechts gelte der Grundsatz, dass Hilfen für die Vergangenheit nicht verlangt werden könnten. Im Antrag vom 18. Oktober 2000 habe der Kläger mitgeteilt, dass in der Vermittlungsanlage im Juli 2000 ein nicht reparabler Defekt entstanden sei, worauf am 11. Juli 2000 ein Ersatz-PC bestellt worden sei. Da erst mit Schreiben vom 18. Oktober 2000 und damit nach Bedarfsdeckung ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt worden sei, sei eine nachträgliche Leistungsgewährung nicht möglich, zumal auch die Rechnung bereits beglichen worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend: Auch bei einem Antrag auf Sozialhilfe komme eine nachträgliche Gewährung in Ausnahmefällen, wenn ein Abwarten bis zur Entscheidung des Sozialhilfeträgers nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, in Betracht. Dementsprechend müsse auch auf dem Gebiet der Gewährung von Leistungen an Schwerbehinderte eine derartige Handhabung möglich sein. Nach dem Ausfall der von Frau W. bedienten Telefonzentrale habe akuter Handlungsbedarf bestanden. Nach Sinn und Zweck der Regelungen des Schwerbehindertengesetzes könne einem Arbeitgeber nicht entgegengehalten werden, dass Hilfen für die Vergangenheit nicht bewilligt werden dürften. Die Leistung stehe im Ermessen der HauptfürsorgesteIle. Eine Ablehnung nur unter dem Gesichtspunkt, dass die Notlage bereits beseitigt worden sei, sei ermessensfehlerhaft.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2001 wies das Integrationsamt beim Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung des Bescheides heißt es: Nach § 102 Abs. 3 Nr. 2 a SGB VIII könne das Integrationsamt im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben aus den zur Verfügung stehenden Mitteln der Ausgleichsabgabe Geldleistungen an Arbeitgeber erbringen. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen bestehe nicht. Hinsichtlich der Leistungen an Arbeitgeber regele § 26 der Schwerbehinderten - Ausgleichsabgabe-Verordnung (SchwbAV), dass Zuschüsse bis zur vollen Höhe der entstandenen notwendigen Kosten für die behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung von Arbeitsplätzen gewährt werden könnten; dabei bestimmten sich Art und Höhe der Leistungen nach den Umständen des Einzelfalles. Daneben seien nach ständiger Rechtsprechung die aus dem Sozialhilferecht entwickelten Grundsätze anzuwenden. Zu diesen gehöre, dass Hilfe für die Vergangenheit regelmäßig nicht verlangt werden könne. Entscheidend sei weiter, dass auch das Bedarfsdeckungsprinzip Anwendung finde. Von einer Bedarfsdeckung sei auszugehen, wenn ein Bedarf nicht mehr gegeben sei, d. h. eine Forderung bezüglich der Leistung, die Gegenstand des begehrten Zuschusses sei, nicht mehr bestehe. Das sei hier der Fall. Die Firma DeTeWe habe den aufgrund der Rechnung vom 9. Oktober 2000 zu zahlenden Betrag am 20. Oktober, 2000 erhalten. Es sei dem Kläger auch durchaus zuzumuten gewesen, zuvor die Entscheidung des Integrationsamtes abzuwarten.

Darüber hinaus ergebe sich aus der Zahlung, dass dem Kläger für diese Maßnahme offenbar Haushaltsmittel zur Verfügung standen und ihm daher die Übernahme der Kosten zuzumuten war.

Dieser Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22. August 2001 zugestellt.
Mit einem am 14. September 2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, der Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2000 und dessen Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig, insbesondere ermessensfehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne das im Sozialhilferecht entwickelte Prinzip, wonach Leistungen für die Vergangenheit nicht gewährt werden könnten, nicht auf Geldleistungen nach § 31 Abs. 3 Schwerbehindertengesetz bzw. nunmehr § 102 Abs. 3 SGB IX übertragen werden. Bei diesen Geldleistungen gehe es nicht darum, eine akute Notlage abzuwenden. Sie hätten vielmehr das Ziel; die Kostenvorteile derjenigen Arbeitgeber, die Schwerbehinderte nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang beschäftigten, auszugleichen und einen Anreiz für die Beschäftigung von Schwerbehinderten zu bieten. Selbst wenn das Bedarfsdeckungsprinzip Anwendung finden sollte, so seien dessen Voraussetzungen nicht erfüllt. Es müsse berücksichtigt werden, dass die blindengerechte Vermittlungsanlage auch künftig genutzt werde und daher insoweit eine Bedarfsdeckung auch in der Zukunft erfolge. Unabhängig davon habe ein Eilfall vorgelegen, in dem ausnahmsweise eine rückwirkende Bewilligung zulässig gewesen sei. Die Telefonvermittlung sei eine für seinen Geschäftsablauf ganz wesentliche Aufgabe. Frau W. sei die einzige Mitarbeiterin, die mit dieser Arbeit betraut sei. Da er - der Kläger - nicht über Personalreserven verfüge, die eine längerfristige Vertretung ermöglichten, sei es unbedingt notwendig gewesen, alsbald für den defekten Personalcomputer der Vermittlungsanlage einen Ersatz zu beschaffen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass bereits mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 die Rechnung mit der Bitte um Kostenübernahme übersandt worden sei. Als am 17. Oktober 2000 eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Beklagten in einem Telefongespräch die Auffassung vertreten habe, dass es sich bei diesem Schreiben nicht um den erforderlichen förmlichen Antrag handele, habe er - der Kläger - unter dem 18. Oktober 2000 den Antrag auf Kostenerstattung gestellt. Als über diesen Antrag bis Mitte Dezember 2000 noch nicht entschieden worden sei, habe sich ein Mitarbeiter nach dem Sachstand erkundigt und erfahren, dass, der Antrag beim Beklagten nicht vorliege, worauf er per Fax eine Kopie des Antragsentwurfs übersandt habe. Zu berücksichtigen sei daher, dass der Antrag nicht erst am 14. Dezember 2000, sondern bereits am 12. Oktober 2000, spätestens aber am 18. Oktober 2000 gestellt worden sei.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2001 zu verpflichten, den Antrag vom 12. Oktober 2000 auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines Ersatz-PC's für eine blindengerechte Telefonvermittlungsanlage in Höhe von 3.013,68 DM unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und macht ergänzend geltend: Aus dem auch im Schwerbehindertenrecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ergebe sich, dass ein Anspruch nur bestehen könne, wenn ein Bedarf noch zu decken sei. Dies folge auch aus den Vorschriften der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung, die im Falle einer Bewilligung vorsähen, dass der Arbeitgeber sich an den Kosten beteiligen müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags vom 12./18. Oktober 2000 auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines Ersatz-PC's für eine blindengerechte Telefonvermittlungsanlage nicht zu.

Dabei kann offen bleiben; ob für den geltend gemachten Anspruch des Klägers § 102 Abs. 3 Nr. 2a SGB IX (Gesetz vom 19. Juni 2001 - BGBl. I S. 1046) oder im Hinblick auf Art. 67 des SGB IX (BGBl. 2001 I S. 1046, 1139) auf die hier streitigen Leistungen zur Teilhabe noch die bis einschließlich 30. Juni 2001 geltenden Regelungen des § 31 des Schwerbehindertengesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 - BGBl. I S. 1421, 1550 - aufgehoben durch Art. 63 des SGB IX - BGBl. 2001 I S. 1046, 1138) Anwendung finden. Die Regelungen des § 31 des Schwerbehindertengesetzes sind hinsichtlich ihrer Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 zumindest für die Fallgestaltung, die hier gegeben ist, diesbezüglich wortgleich in § 102 Abs. 4 SGB IX übernommen worden: Ebenso wie in § 31 Abs. 1 Nr. 3 SchwbG der HauptfürsorgesteIle die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben oblag, obliegt nunmehr dem Integrationsamt die begleitende Hilfe im Arbeitsleben; ebenso wie die HauptfürsorgesteIle nach § 31 Abs. 3 Nr. 2 a SchWbG im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die begleitende Hilfe auch Geldleistungen an Arbeitgeber zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte erbringen konnte, kann nunmehr das Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mittel auch Geldleistungen an Arbeitgeber zur behinderungsgerechten Einrichtungen von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen erbringen. Die vom Kläger begehrten Leistungen dienen auch der behinderungsbedingten Einrichtung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 17 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (vom 28. März 1988 - BGBl. I S. 484).

Entgegen der Auffassung des Beklagten scheitert der geltend gemachte Anspruch weiter nicht daran, dass der Kläger die Lieferung und Einrichtung eines Ersatz-PC's für die Telefonvermittlungsanlage am 11. Juli 2000 bei der Firma DeTeWe bestellt hat und dieser Ersatz-PC am 31. Juli 2000, also etwa drei Monate, bevor der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 erstmals die Durchführung dieser Arbeiten mitteilte, geliefert und eingebaut worden ist. Im Gegensatz zu § 8 SchwbAV, der einen Antrag des Arbeitgebers auf Gewährung von Zuschüssen vor Einstellung eines schwerbehinderten Menschen fordert und § 10 der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (vom 28. September 1987 - BGBl. I S. 2251), nach dem ein Antrag auf Kraftfahrzeughilfe zur Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben vor Abschluss eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung zu stellen ist, sehen die hier allein anzuwendenden §§ 17 ff. SchwbAV eine Leistungsgewährung nur bei Antragstellung vor Beginn der Maßnahme nicht vor. Ein derartiges Antragserfordernis lässt sich weder aus dem Bedarfsdeckungsprinzip herleiten noch damit begründen, dass dem Leistungsträger vor dem Abschluss eines Vertrages, des Eingehens einer Verpflichtung oder der Durchführung einer Maßnahme die Möglichkeit der Sachaufklärung, Beratung und Vorbereitung einer Ermessensentscheidung einzuräumen ist. Die Sachaufklärung und die Vorbereitung einer Ermessensentscheidung sind auch noch während oder sogar nach Abschluss einer Maßnahme nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAV, der Leistungen an Arbeitgeber zur Ausstattung von Arbeitsplätzen gestattet, möglich. Ein Verzicht auf eine vorherige Beratung oder die Durchführung einer Maßnahme ohne vorherige Entscheidung des Beklagten haben für den jeweiligen Antragsteller lediglich die Folge, dass dann, wenn die Leistungsgewährung an der Ausgestaltung der Maßnahme scheitert, er dafür das Risiko trägt (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1987 - 5 C 126.83 - FEVS 37, 89; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 27. August 1997 - 5 L 19/97 - Schleswig- Holsteinische Anzeigen 1997, S. 287).

Dem Begehren des Klägers steht jedoch das sich aus § 18 Abs. 1 Satz 1 SchwbAV ergebende Bedarfsdeckungsprinzip. Nach dieser Vorschrift dürfen Leistungen nach §§ 17 Abs. 1 SchwbAV (und - nach der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung - Art. 57 Nr. 10 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 BGBl. I 1046) nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteh, erbracht werden. Zwar war am 16. Oktober 2000, als das Schreiben des Klägers vom 12. Oktober 2000 beim Beklagten einging, der durch die Behinderung seiner Mitarbeiterin bestehende Bedarf, nämlich der Ersatz-PC für die Telefonvermittllungsanlage, bereits gedeckt; im Schwerbehindertenrecht ist jedoch von einer endgültigen Bedarfsdeckung erst dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber sich wegen des in Selbsthilfe gedeckten unmittelbaren Bedarfs keiner Forderung mehr ausgesetzt sieht (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1987, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27. August 1997 - a.a.O.). Dabei kommt es entscheidend auf die Lage im Zeitpunkt des Ergehens des ablehnenden Bescheides an, weil die Bedarfsdeckung dem Kläger aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes dann nicht mehr anspruchsvernichtend entgegen gehalten werden kann, wenn der Leistungsträger trotz bestehenden Anspruchs nicht rechtzeitig leistet.

Im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides vom 15. Dezember 2000 war eine vollständige Bedarfsdeckung eingetreten, da der Kläger bereits am 12. Oktober 2000 die Überweisung des von der DeTeWe geforderten Betrages von 3.013,68 DM veranlasst hatte und dieser Betrag der DeTeWe bereits - nach Erkenntnissen des Beklagten - am 20. Oktober 2000 gutgeschrieben worden ist. Damit sah sich der Kläger Mitte Dezember 2000 einer Forderung der Firma DeTeWe nicht mehr ausgesetzt.

Zu einem anderen Ergebnis führt hier auch nicht, wenn - mit dem Vorbringen des Klägers - davon ausgegangen wird, er habe auf ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Beklagten am 18. Oktober 2000 einen breiter gefassten Antrag an den Beklagten übersandt, mit dem er um Erstattung der für die Beschaffung des Ersatz-PC’s entstandenen 3.013,68 DM gebeten habe. Selbst wenn dieser Antrag am gleichen Tage abgesandt worden wäre, durfte der Kläger auch bei einer schnellen Prüfung des Antrags durch den Beklagten nicht damit rechnen, dass ihm etwa noch vor dem 20. Oktober 2000 eine Entscheidung des Beklagten über den gestellten Antrag vorliegen würde. In Anbetracht dessen kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte auf das Schreiben des Klägers vom 12. Oktober 2000 und den (erst die wesentlichen Sachinformationen enthaltenden) Antrag vom 18. Oktober 2000 zeitgerecht reagiert und schnell genug über diesen Antrag entschieden hat. Selbst bei umgehender Bearbeitung des Antrags hätte eine durch Bekanntgabe an den Kläger wirksame Entscheidung über diesen Antrag nicht vor dem 20. Oktober 2000 vorgelegen.

Offen bleiben kann, ob die oben dargelegten Grundsätze dann zu modifizieren sind, wenn umgehend gehandelt werden muss und es einem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, vor Deckung des Bedarfs und Bezahlung der dafür entstandenen Kosten den Beklagten zu informieren. Anhaltspunkte für die Annahme eines derartigen "Eilfalls" liegen nicht vor. Der Ersatz-PC war bereits im Juli 2000 geliefert und installiert worden; hiervon hätte der Beklagte ohne Weiteres in den Monaten Juli, August und September 2000 informiert werden können, wobei dies mit einem Antrag auf Zuschuss hätte verknüpft werden können. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger gezwungen war, bereits am Tag der Absendung des (ersten) Antrags auf Gewährung eines Zuschusses die Überweisung des Betrages, die die Firma DeTeWe forderte, vorzunehmen.

Die Kammer hat schließlich noch erwogen, ob das Schreiben des Beklagten vom 18. Oktober 2000 so ausgelegt werden kann, dass es der Kläger bereits als Ablehnung seines Antrages verstehen konnte. Dafür bestehen jedoch nicht hinreichende Anhaltspunkte, zumal in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ein entsprechender Antrag auf Kostenübernahme bislang nicht vorliege und der weitere Inhalt des Schreibens sich auf einen Hinweis auf die Rechtslage beschränkt. Auch aus Sicht des Klägers ist dieses Schreiben nicht als Bescheid verstanden worden, da er selbst nach seinem eigenen Vorbringen gegenüber dem Beklagten auf eine Entscheidung über den (ergänzenden) Antrag vom 18. Oktober 2000 gedrängt hat.

Nach alledem war die Klage mit den Nebenentscheidungen aus §§ 154 Abs. 1, 167, 188 Satz 2 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO abzuweisen.

Referenznummer:

R/RBIH6799


Informationsstand: 10.08.2015