Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags vom 12./18. Oktober 2000 auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines Ersatz-PC's für eine blindengerechte Telefonvermittlungsanlage nicht zu.
Dabei kann offen bleiben; ob für den geltend gemachten Anspruch des Klägers
§ 102 Abs. 3 Nr. 2a SGB IX (Gesetz vom 19. Juni 2001 - BGBl. I
S. 1046) oder im Hinblick auf
Art. 67 des
SGB IX (BGBl. 2001 I
S. 1046, 1139) auf die hier streitigen Leistungen zur Teilhabe noch die bis einschließlich 30. Juni 2001 geltenden Regelungen des § 31 des Schwerbehindertengesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 - BGBl. I
S. 1421, 1550 - aufgehoben durch
Art. 63 des
SGB IX - BGBl. 2001 I
S. 1046, 1138) Anwendung finden. Die Regelungen des § 31 des Schwerbehindertengesetzes sind hinsichtlich ihrer Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 zumindest für die Fallgestaltung, die hier gegeben ist, diesbezüglich wortgleich in § 102
Abs. 4
SGB IX übernommen worden: Ebenso wie in § 31
Abs. 1
Nr. 3
SchwbG der HauptfürsorgesteIle die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben oblag, obliegt nunmehr dem Integrationsamt die begleitende Hilfe im Arbeitsleben; ebenso wie die HauptfürsorgesteIle nach § 31
Abs. 3
Nr. 2 a SchWbG im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die begleitende Hilfe auch Geldleistungen an Arbeitgeber zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte erbringen konnte, kann nunmehr das Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mittel auch Geldleistungen an Arbeitgeber zur behinderungsgerechten Einrichtungen von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen erbringen. Die vom Kläger begehrten Leistungen dienen auch der behinderungsbedingten Einrichtung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen im Sinne des
§ 17 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (vom 28. März 1988 - BGBl. I
S. 484).
Entgegen der Auffassung des Beklagten scheitert der geltend gemachte Anspruch weiter nicht daran, dass der Kläger die Lieferung und Einrichtung eines Ersatz-PC's für die Telefonvermittlungsanlage am 11. Juli 2000 bei der Firma DeTeWe bestellt hat und dieser Ersatz-
PC am 31. Juli 2000, also etwa drei Monate, bevor der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 erstmals die Durchführung dieser Arbeiten mitteilte, geliefert und eingebaut worden ist. Im Gegensatz zu § 8
SchwbAV, der einen Antrag des Arbeitgebers auf Gewährung von Zuschüssen vor Einstellung eines schwerbehinderten Menschen fordert und § 10 der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (vom 28. September 1987 - BGBl. I
S. 2251), nach dem ein Antrag auf Kraftfahrzeughilfe zur Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben vor Abschluss eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung zu stellen ist, sehen die hier allein anzuwendenden §§ 17
ff. SchwbAV eine Leistungsgewährung nur bei Antragstellung vor Beginn der Maßnahme nicht vor. Ein derartiges Antragserfordernis lässt sich weder aus dem Bedarfsdeckungsprinzip herleiten noch damit begründen, dass dem Leistungsträger vor dem Abschluss eines Vertrages, des Eingehens einer Verpflichtung oder der Durchführung einer Maßnahme die Möglichkeit der Sachaufklärung, Beratung und Vorbereitung einer Ermessensentscheidung einzuräumen ist. Die Sachaufklärung und die Vorbereitung einer Ermessensentscheidung sind auch noch während oder sogar nach Abschluss einer Maßnahme nach
§ 26 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAV, der Leistungen an Arbeitgeber zur Ausstattung von Arbeitsplätzen gestattet, möglich. Ein Verzicht auf eine vorherige Beratung oder die Durchführung einer Maßnahme ohne vorherige Entscheidung des Beklagten haben für den jeweiligen Antragsteller lediglich die Folge, dass dann, wenn die Leistungsgewährung an der Ausgestaltung der Maßnahme scheitert, er dafür das Risiko trägt (
BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1987 -
5 C 126.83 - FEVS 37, 89; Schleswig-Holsteinisches
OVG, Urteil vom 27. August 1997 -
5 L 19/97 - Schleswig- Holsteinische Anzeigen 1997,
S. 287).
Dem Begehren des Klägers steht jedoch das sich aus § 18
Abs. 1 Satz 1
SchwbAV ergebende Bedarfsdeckungsprinzip. Nach dieser Vorschrift dürfen Leistungen nach §§ 17
Abs. 1
SchwbAV (und - nach der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung -
Art. 57
Nr. 10 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 BGBl. I 1046) nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteh, erbracht werden. Zwar war am 16. Oktober 2000, als das Schreiben des Klägers vom 12. Oktober 2000 beim Beklagten einging, der durch die Behinderung seiner Mitarbeiterin bestehende Bedarf, nämlich der Ersatz-
PC für die Telefonvermittllungsanlage, bereits gedeckt; im Schwerbehindertenrecht ist jedoch von einer endgültigen Bedarfsdeckung erst dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber sich wegen des in Selbsthilfe gedeckten unmittelbaren Bedarfs keiner Forderung mehr ausgesetzt sieht (
BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1987, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27. August 1997 - a.a.O.). Dabei kommt es entscheidend auf die Lage im Zeitpunkt des Ergehens des ablehnenden Bescheides an, weil die Bedarfsdeckung dem Kläger aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes dann nicht mehr anspruchsvernichtend entgegen gehalten werden kann, wenn der Leistungsträger trotz bestehenden Anspruchs nicht rechtzeitig leistet.
Im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides vom 15. Dezember 2000 war eine vollständige Bedarfsdeckung eingetreten, da der Kläger bereits am 12. Oktober 2000 die Überweisung des von der DeTeWe geforderten Betrages von 3.013,68 DM veranlasst hatte und dieser Betrag der DeTeWe bereits - nach Erkenntnissen des Beklagten - am 20. Oktober 2000 gutgeschrieben worden ist. Damit sah sich der Kläger Mitte Dezember 2000 einer Forderung der Firma DeTeWe nicht mehr ausgesetzt.
Zu einem anderen Ergebnis führt hier auch nicht, wenn - mit dem Vorbringen des Klägers - davon ausgegangen wird, er habe auf ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Beklagten am 18. Oktober 2000 einen breiter gefassten Antrag an den Beklagten übersandt, mit dem er um Erstattung der für die Beschaffung des Ersatz-PC’s entstandenen 3.013,68 DM gebeten habe. Selbst wenn dieser Antrag am gleichen Tage abgesandt worden wäre, durfte der Kläger auch bei einer schnellen Prüfung des Antrags durch den Beklagten nicht damit rechnen, dass ihm etwa noch vor dem 20. Oktober 2000 eine Entscheidung des Beklagten über den gestellten Antrag vorliegen würde. In Anbetracht dessen kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte auf das Schreiben des Klägers vom 12. Oktober 2000 und den (erst die wesentlichen Sachinformationen enthaltenden) Antrag vom 18. Oktober 2000 zeitgerecht reagiert und schnell genug über diesen Antrag entschieden hat. Selbst bei umgehender Bearbeitung des Antrags hätte eine durch Bekanntgabe an den Kläger wirksame Entscheidung über diesen Antrag nicht vor dem 20. Oktober 2000 vorgelegen.
Offen bleiben kann, ob die oben dargelegten Grundsätze dann zu modifizieren sind, wenn umgehend gehandelt werden muss und es einem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, vor Deckung des Bedarfs und Bezahlung der dafür entstandenen Kosten den Beklagten zu informieren. Anhaltspunkte für die Annahme eines derartigen "Eilfalls" liegen nicht vor. Der Ersatz-
PC war bereits im Juli 2000 geliefert und installiert worden; hiervon hätte der Beklagte ohne Weiteres in den Monaten Juli, August und September 2000 informiert werden können, wobei dies mit einem Antrag auf Zuschuss hätte verknüpft werden können. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger gezwungen war, bereits am Tag der Absendung des (ersten) Antrags auf Gewährung eines Zuschusses die Überweisung des Betrages, die die Firma DeTeWe forderte, vorzunehmen.
Die Kammer hat schließlich noch erwogen, ob das Schreiben des Beklagten vom 18. Oktober 2000 so ausgelegt werden kann, dass es der Kläger bereits als Ablehnung seines Antrages verstehen konnte. Dafür bestehen jedoch nicht hinreichende Anhaltspunkte, zumal in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ein entsprechender Antrag auf Kostenübernahme bislang nicht vorliege und der weitere Inhalt des Schreibens sich auf einen Hinweis auf die Rechtslage beschränkt. Auch aus Sicht des Klägers ist dieses Schreiben nicht als Bescheid verstanden worden, da er selbst nach seinem eigenen Vorbringen gegenüber dem Beklagten auf eine Entscheidung über den (ergänzenden) Antrag vom 18. Oktober 2000 gedrängt hat.
Nach alledem war die Klage mit den Nebenentscheidungen aus §§ 154
Abs. 1, 167, 188 Satz 2
VwGO, 708
Nr. 11
ZPO abzuweisen.