Leitsatz:
1. Für die Leistungsgewährung gemäß § 17 ff SchwbAV bedarf es keiner Antragstellung vor Beginn der Maßnahme.
2. Aus dem Bedarfsdeckungsprinzip folgt, daß ein Anspruch auf Hilfegewährung nur und solange Erfolg haben kann, als auch ein Bedarf besteht.
3. Im Schwerbehindertenrecht ist von einer endgültigen Bedarfsdeckung erst dann auszugehen, wenn sich der Schwerbehinderte wegen des in Selbsthilfe gedeckten unmittelbaren Bedarfs keiner Forderung mehr ausgesetzt sieht (im Anschluß an BVerwG, Urt v 2.7.1987 - 5 C 126/83 - FEVS 37 S 89ff). Im Gegensatz zum Sozialhilferecht läßt sich aus dem Schwerbehindertenrecht nicht der Grundsatz herleiten, eine Schuldenübernahme sei ausgeschlossen.
4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob noch ein Hilfebedarf besteht, ist derjenige, in dem die Behörde über den Antrag des Hilfesuchenden ohne schuldhaftes Zögern hätte entscheiden können.
5. § 114 Satz 2 VwGO läßt nicht zu, einen als gebundene Entscheidung ergangenen Verwaltungsakt durch Nachschieben von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in eine Ermessensentscheidung umzuwandeln.
Fundstelle:
SchlHA 1997, 287-288 (Leitsatz und Gründe)