Leitsatz:
1. Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertengesetz (Fassung 1979) sind nicht ausgeschlossen, wenn der Schwerbehinderte ein Fahrzeug kauft, dessen Preis über einer Grenze liegt, die in behördlichen Richtlinien für den Neuerwerb eines notwendigen behinderungsgerechten Fahrzeuges festgelegt ist. Die Preisgrenze kann nur Berechnungsmaßstab für die Hilfe sein.
Orientierungssatz:
1. Im Schwerbehindertenrecht besteht keine Regelung, nach der ein Antrag materielle Leistungsvoraussetzung ist, wie es zB das Bundesausbildungsförderungsgesetzes § 46 für die Ausbildungsförderung bestimmt. Ein solches Antragserfordernis läßt sich auch nicht mit der Überlegung begründen, nur wenn der Schwerbehinderte vor Anschaffung des Kraftfahrzeugs einen Leistungsantrag stelle, könne die Behörde durch entsprechende Einflußnahme auf den abzuschließenden Kaufvertrag die sparsame Verwendung der öffentlichen Mittel sicherstellen. Es ist nichts dafür ersichtlich, warum der Behörde eine Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Hilfegewährung erfüllt sind, nicht möglich sein soll, wenn bei Antragstellung der Kaufvertrag bereits abgeschlossen und das Fahrzeug angeschafft ist.
2. Die bereits erfolgte Anschaffung des Kraftfahrzeugs könnte allenfalls ein Hinweis dafür sein, daß ein Bedarf für die Hilfe nicht mehr besteht, weil der Schwerbehinderte in der Lage ist, das Fahrzeug mit eigenen Mitteln zu beschaffen. In diesem Fall wäre der Antrag nach SchwbAV § 4 Abs 3 abzulehnen. Nach dieser Vorschrift können Leistungen zur nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben nur gewährt werden, soweit es dem Schwerbehinderten nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen.
3. Sofern der Anschaffungspreis die in den Richtlinien mit 15.000 DM festgelegte Grenze übersteigt, ohne daß dies durch die besonderen Umstände der jeweiligen Behinderung veranlaßt ist, hat dies nicht zur Folge, daß keine Hilfe geleistet wird. Es ist vielmehr Hilfe zu leisten, bei deren Bemessung die nicht vom Maß der Notwendigkeit erfaßten Kosten unberücksichtigt bleiben.
4. Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 1969-09-24 (BVerwGE 34, 54) angenommen hat, bei dem Fahrzeug, das die Preisgrenze überschreitet, handele es sich nicht mehr in erster Linie um ein Hilfsmittel zur Angleichung der Stellung des Beschädigten an die eines Nichtbeschäftigten, sondern es werde eine qualitativ andere Hilfe verlangt hält er daran nicht mehr fest.
Rechtszug:
vorgehend VGH Mannheim 1983-06-29 6 S 529/83
vorgehend VG Freiburg (Breisgau) 1982-11-30 4 K 212/81