Urteil
Behinderung wegen Taubheit - Gewährung eines zweiten Schreibtelefons für tauben Behinderten im Rahmen der Sozialhilfe

Gericht:

BVerwG


Aktenzeichen:

5 B 126/91


Urteil vom:

06.08.1992


Grundlage:

  • BSHG § 40 Abs 1 Nr 2 |
  • BSHG§47V § 9

Orientierungssatz:

1. Die Erforderlichkeitsprüfung für ein Schreibtelefon kann nicht von vornherein auf ein einziges Schreibtelefongerät eingeengt werden. Vielmehr ist das Schreibtelefon nur dann ein Hilfsmittel zu behinderungsgerechter Kommunikation, wenn es die Telefonverbindung bewirkt. Reicht dazu ein Schreibtelefongerät beim Hilfeempfänger aus - z.B. wenn der Gesprächspartner (gegebenenfalls selbst taub) bereits über ein Schreibtelefongerät verfügt oder wenn die erforderliche Telefonverbindung über einen Telefonvermittlungsdienst möglich und ausreichend ist -, so ist dieses Schreibtelefongerät das erforderliche andere Hilfsmittel.

2. Ist dagegen im Einzelfall ein weiteres Schreibtelefongerät bei einem bestimmten Gesprächspartner erforderlich, gehört dieses als notwendige Ergänzung zum Hilfsmittel des Schreibtelefons für den Tauben. In diesem Fall umfaßt die Bedienung des Schreibtelefons durch den Tauben sein Gerät als Absendegerät und das Schreibtelefongerät beim Gesprächspartner als Empfangsgerät bzw. umgekehrt; das Gerät des Gesprächspartners ist notwendiger Bestandteil eines Bedienungsvorganges.

Rechtszug:

vorgehend OVG Münster 1991-04-29 24 A 192/89

Referenznummer:

WBRE310525403


Informationsstand: 01.03.1993