Urteil
Festsetzungsverjährung für die Ausgleichsabgabe - Arbeitsplatzberechnung

Gericht:

OVG Niedersachsen und Schleswig-Holstein


Aktenzeichen:

4 L 8/89


Urteil vom:

22.02.1989


Grundlage:

  • SchwbG 1979 § 6 Abs 1 |
  • SchwbG 1979 § 7 Abs 1 |
  • SchwbG 1979 § 8 Abs 2

Leitsatz:

1. Die Festsetzungsverjährung für die Ausgleichsabgabe beträgt vier Jahre.

2. Als Arbeitsplätze zählen bei der Berechnung der Zahl der Pflichtplätze für Schwerbehinderte nicht die Stellen, auf denen in Betrieben einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer der Gesellschaft beschäftigt sind.

Rechtszug:

vorgehend VG Hannover 1986-04-15 3 A 245/85

Referenznummer:

MWRE109788916


Informationsstand: 01.01.1990