Urteil
Rauchmelder als Hilfsmittel - gehörlose Menschen - mittelbarer Behinderungsausgleich

Gericht:

LSG Niedersachsen-Bremen 4. Senat


Aktenzeichen:

L 4 KR 220/20.B


Urteil vom:

26.06.2020


Grundlage:

Kurzbeschreibung:

Bei der Installation eines Rauchmeldesystems für die Wohnung gehörloser Menschen (visuelle Rauchmelder) handelt es sich um ein notwendiges Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Ein derart spezieller Rauchmelder ist grundsätzlich als zum Ausgleich einer Behinderung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V geeignet und erforderlich eingeschätzt zu werden.

Bewirkt wird hiermit ein sog. mittelbarer Behinderungsausgleich, da der visuelle Rauchmelder nicht unmittelbar dem Ausgleich einer ausgefallenen oder beeinträchtigen Körperfunktion selbst dienen soll. Das Ziel des "mittelbaren Behinderungsausgleichs" besteht im weiteren Sinne darin, einem behinderten Menschen, dessen gesundheitliche Beeinträchtigungen durch medizinische Leistungen einschließlich des Einsatzes von Hilfsmitteln nicht mehr behoben werden können, das Leben mit den Folgen dieser Behinderung zu erleichtern.

Rauchmelder stellen ein unverzichtbares Warnsystem zur Grundausstattung von Wohnräumen dar. § 44 Abs. 5 LBO Niedersachsen schreibt lediglich die Ausstattung von Wohnräumen mit Standardrauchwarnmeldern, die über akustische Signale funktionieren, durch Eigentümer vor.

Bei gehörlosen Menschen wird dem Grundbedürfnis nach selbstständigem Wohnen und damit dem Behinderungsausgleich grundsätzlich nur bei einer vollständigen Ausstattung aller zu sichernden Räume einer Wohnung entsprochen. Es ist ihm unzumutbar, dass von ihm eine mobile Funkblink-Lampe beim Wechsel in ein anderes Zimmer der Wohnung stets mitgeführt und jeweils umgesteckt wird.

Referenznummer:

R/R8556


Informationsstand: 21.01.2021