Leitsatz:
1. Es gehört nicht zu den elementaren Bedürfnissen des Menschen, jederzeit ohne Schwierigkeit von der Außenwelt erreichbar zu sein; der Gehörlose ist durch seine Behinderung nicht gehindert, aktiv Verbindung aufzunehmen, wann immer er es wünscht.
Orientierungssatz:
1. Eine Lichtsignalanlage ist kein Hilfsmittel im krankenversicherungsrechtlichen Sinne.
Rechtszug:
vorgehend SG Koblenz 1985-06-13 S 5 K 36/84
nachgehend BSG 1986-09-17 3 RK 5/86