II.
Der Senat kann über die Berufung des Klägers nach § 153
Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist. Der Kläger ist auf dieses Vorgehen vom Senat mit Verfügung vom 16.01.2018 - zugestellt am 02.02.2018 - hingewiesen worden. Stellung hat er hierzu nicht genommen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 22.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54
Abs. 2
SGG). Zur Begründung nimmt der Senat nach eingehender Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug (§ 153
Abs. 2
SGG). Das SG hat einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der vollständigen Kosten der Versorgung mit Hörgeräten des Typs Hansaton Inara X-Mini danach zu Recht verneint, denn dass der Kläger überhaupt mit Hörhilfen versorgt worden ist, war bereits nicht notwendig. Die Beklagte war berechtigt, (zumindest) die Kosten (oberhalb des Festbetragszuschusses) nicht zu übernehmen (
§ 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. § 33 Abs. 1 SGB V).
Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Er macht geltend, sein Anspruch ergebe sich aus einem Fehlverhalten der Beklagten. Diese habe zu Unrecht einen Anspruch auf Versorgung mit Hörgeräten bestätigt und schulde somit "adqäquate Hörhilfen"
bzw. - nach Selbstversorgung - Erstattung der ihm insoweit entstandenen Kosten. Der Senat kann offen lassen, aus welcher Rechtsgrundlage ein solcher Anspruch folgen könnte; er würde zumindest voraussetzen, dass der Kläger mit Hörhilfen zum Festbetragszuschuss objektiv nicht hat "adäquat" versorgt werden können. Das ist zur Überzeugung des Senats, der sich insoweit auf das überzeugende Gutachten des Sachverständigen
Dr. N vom 24.03.2016 stützt, nicht der Fall. Der Sachverständige hielt auf Seite 12 des Gutachtens fest: "Damit kann objektiv kein Unterschied zwischen den begehrten und den zuzahlungsfrei abgegebenen Geräten ausgemacht werden. Die vom Kläger vorgebrachten Vorteile des begehrten Hörsystems in Form eines anderen Klangeindrucks können nicht objektiv verglichen werden, sondern sind abhängig vom subjektiven Empfinden des Hörgeräteträgers.".
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183
SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160
Abs. 2
SGG).