Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne eine mündliche Verhandlung, § 101
Abs. 2
VwGO.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 03.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des
LVR vom 11.12.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neubescheidung seines Zuschussantrages, § 113
Abs. 5 Satz 2
VwGO.
Die Beklagte hat die Bewilligung eines 82,40 Euro übersteigenden Zuschussbetrages rechtsfehlerfrei abgelehnt. Gemäß
§ 185 Abs. 3 Nr. 1 lit. a SGB IX kann das Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mittel auch Geldleistungen an schwerbehinderte Menschen für technische Arbeitshilfen erbringen. Es erschließt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, dass Geldleistungen nur für solche Arbeitshilfen erbracht werden können, die einen konkreten Bezug zu der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit aufweisen, um die Benachteiligungen schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben auszugleichen.
Vgl.
VG Dresden, Urteil vom 29.08.2019 - 1 K 2757/18 -, juris Rn. 20;
VG Berlin, Urteil vom 01.04.2019 - 22 K 47.18 -, juris Rn. 20;
VG Minden, Urteil vom 14.06.2019 -
6 K 3300/18 -, juris Rn. 32.
Dies steht für den Kläger in seiner Eigenschaft als Berufsfeuerwehrmann außer Frage und wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Eine Bezuschussung bis zur vollständigen Kostendeckung ist dabei jedoch gesetzlich nicht gefordert. Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe sind auch in Bezug auf die Höhe des Förderungsbetrages in das pflichtgemäße Ermessen des Inklusionsamtes gestellt. Als ermessenslenkend ist hierbei, neben den naturgemäß begrenzten Mitteln, insbesondere der Zweck der Geldleistung zu berücksichtigen. Eine Bezuschussung ist nur dann und auch nur insoweit geboten, als sie dem gesetzlichen Ziel entspricht, durch Arbeitshilfen bestehende Benachteiligungen im Arbeitsleben auszugleichen. Hieraus folgt bei Arbeitshilfen, die ihrer Art nach typischerweise auch privat genutzt werden können, die Möglichkeit der Anrechnung eines Eigenanteils.
§ 19 Satz 1 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) deutet dies durch die Formulierung an, dass Kosten für technische Arbeitshilfen - nach Anrechnung anderweitiger Leistungen - bis zur vollen Höhe übernommen werden können. Dem tragen die Empfehlungen der
BIH durch den Hinweis auf einen Eigenanteil bei auch privat nutzbaren Arbeitshilfen Rechnung. Die Höhe dieses Eigenanteils kann schon aufgrund der Vielgestaltigkeit der betroffenen Lebens- und Arbeitsbereiche nicht allgemeingültig bestimmt werden.
Vgl.
VG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2010 -
19 K 8505/09 -, juris Rn. 39.
Vor diesem Hintergrund erweist es sich als ermessensfehlerfrei, für die Hörgeräteversorgung des Klägers einen Eigenanteil von 20 % anzusetzen. Der Kläger hat im Verlauf des Verwaltungsverfahrens darauf verwiesen, dass in der Zeit vor der Antragstellung seine Tätigkeit um den Alarmdienst erweitert und um die Nutzung des Digitalfunks ergänzt wurde. Die neuen Hörgeräte seien in der Lage, Pfeifen, Rückkopplungen und sonstige Störgeräusche herauszufiltern. Es ist mit Blick auf die besonderen Herausforderungen des Berufs als Feuerwehrmann davon auszugehen, dass die Tätigkeit ohne eine adäquate Hörgeräteversorgung nach neuestem technischem Standard nicht verantwortungsvoll ausgeübt werden kann. Der Schwerpunkt der Neuanschaffung dürfte damit auf den beruflichen Erfordernissen liegen. Dem trägt die Beklagte auch durchaus dadurch Rechnung, dass sie der Zuschussberechnung 80 % des Rechnungsbetrages zugrunde legt. Sie hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass die Hörgeräte auch privat nutzbar sind. Es handelt sich nicht um spezielle Arbeitsgeräte, die nur in Verbindung mit der Arbeit eines Feuerwehrmannes sinnvoll eingesetzt werden könnten. Vielmehr sind es handelsübliche digitale Geräte auf technisch neuestem Stand, die das Hörvermögen deutlich verbessern und Störgeräusche effektiver als andere Geräte unterdrücken. Es liegt auf der Hand, dass sie auch im Privatleben einsetzbar sind und auch dort zu einem besseren Hörvermögen führen. Es ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dabei von einer abstrakt-generellen Betrachtungsweise ausgeht, also nur darauf abstellt, ob die Geräte ihrer Art nach privat genutzt werden können. Denn die konkrete Art der Nutzung wird sich im Zeitpunkt der Leistungsbewilligung bei gemischt nutzbaren Arbeitshilfen oftmals kaum verifizieren lassen. Auch liegt es nicht fern, dass sich eine private Nutzung erst im Laufe der Nutzungsdauer ergibt. Die hiermit verbundenen Unsicherheiten gebieten eine Pauschalierung, deren zumutbaren Grenzen mit einem zurückhaltend kalkulierten Satz von 20 % nicht überschritten sind,
vgl. hierzu
VG Freiburg, Urteil vom 15.09.2005 -
5 K 949/05 -, juris Rn. 19.
Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die Geräte gegenwärtig nur beruflich nutzt und stets in seinem Spind verschließt. Dessen ungeachtet ist diese Darstellung bei einer lebensnahen Betrachtung schwer nachvollziehbar. Sie setzte voraus, dass der Kläger die Hörgeräteversorgung mindestens zweimal am Tag ohne erkennbare Notwendigkeit wechselte und sich im privaten Bereich während der Lebensdauer der Neugeräte freiwillig auf die technisch unterlegenen analogen Produkte beschränkte. Ein Grund dafür, sich privat entsprechend zu bescheiden, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154
Abs. 1, 188 Satz 2
VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167
VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711
ZPO.