1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 12.01.2023 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für eine Hörgeräteversorgung.
Die 1966 geborene Klägerin ist bei der Beigeladenen gesetzlich krankenversichert. Die Beklagte ist der für sie zuständige Rentenversicherungsträger. Die Klägerin ist sozialversicherungspflichtig beschäftigte Geschäftsführerin, zuständig für den Bereich Verwaltung des Unternehmens „a s a U “, W , das Integrationshilfeleistungen für Kinder und Jugendliche anbietet. Ausweislich der Leistungsdarstellung des Unternehmens erfolgt dies durch Unterstützung von Kindern mit Körperbehinderung, geistiger Behinderung oder psychischer Störung, die an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule unterrichtet werden zur Förderung von der Selbständigkeit. Die Klägerin ist in dem Unternehmen von der Koordination im Bereich Büro bis zu Springertätigkeiten im direkten Kontakt mit den Kindern und Jugendlichen mit unterschiedlichem Förderbedarf an Schulen als Integrationshelfer eingesetzt. Dabei treten nach Darstellung ihres Arbeitgebers Aufsichtspflichten etwa in Pausenhof-Situationen oder bei Klassenfahrten auf sowie die Notwendigkeit der Kommunikation in vielfältiger Form, beispielsweise durch telefonischen Kontakt zu den Eltern der von ihr unterstützten Kinder.
Dr. B verordnete der Klägerin am 04.09.2020 beiderseits Hörhilfen aufgrund einer beidseitigen Presbyakusis bei anamnestischem Tinnitus. Die Verordnung umfasst nicht die Angabe, dass ein Tinnitusmasker notwendig sei. Am 26.07.2021 ging bei der Beigeladenen, übermittelt durch den Hörgeräteakustikers R W Hörgeräte
GmbH, deren Kostenvoranschlag vom 26.07.2021 ein, mit dem die Leistungserbringung der Hörgeräte „Oticon Ruby 1 Mini Ex 85“ mit entsprechenden Ex-Hörern und Servicepauschale in Höhe von insgesamt 2.894,02 Euro beantragt wurde. Zudem übermittelte der Hörgeräteakustiker den Anpassbericht vom 26.07.2021, der als Datum der Messung den 22.01.2021 anführt, ein Schreiben des Hörgeräteakustikers vom 27.04.2021, das an die Klägerin gerichtet ist, sowie ein Schreiben des Arbeitgebers der Klägerin, das ebenfalls an sie gerichtet ist, vom 05.07.2021. Das beantragte Gerät verfügt über 10 Kanäle, adaptive Rückkopplungsunterdrückung, adaptive Störgeräuschunterdrückung, duale adaptive Richtmikrofontechnik, Impulsschall-Management (Filterung von Türschlagen, Besteckklappern
etc.), TwinLink (Funkverbindung der Geräte, Stereo Streaming von externen Quellen), Windgeräusch-Management, Oticon On App (Smartphone App zur Steuerung der Hörsysteme), Power Bass (kompensiert Bassverlust z. Bsp. beim Musik hören), Tinnitus Support und Bluetooth-Spule zur Ankopplung an ein Smartphone. Die Klägerin erzielte mit dem Gerät ein Sprachverstehen im Freifeld (Nutzschall 65
dB) von 100% und im Störschall (Nutzschall 65
dB/Störschall 60
dB) von 65%. Der Hörgewinn betrug 30%
bzw. 35% im Vergleich zur Testung ohne Hörsysteme. Die Klägerin testete außerdem drei weitere vom Akustiker als zuzahlungspflichtig angebotene Geräte, mit denen sie jeweils ein Sprachverstehen im Freifeld von 100% erreichte, im Störschall erreichte sie ein Sprachverstehen von 55% (WIDEX Moment) , 60% (SIVANTOS) und 65% (PHONAK) . Außerdem erprobte die Klägerin das vom Akustiker zuzahlungsfrei angebotene Hörsystem „OTICON Como HdO 13“ , mit dem sie im Freifeld ebenfalls ein Sprachverstehen von 100% erreichte, im Störschall von 60%. Dieses Gerät verfügt über eine 4-kanalige Signalverarbeitung, ausreichende Verstärkungsleistung, adaptive Rückkopplungsunterdrückung, adaptive Störgeräuschunterdrückung, duale adaptive Richtmikrofontechnik und weitere Komfortmodi wie zum Beispiel binaurale Koordination (Steuert beide Hörsysteme per Funk), zweistufiges Lärmmanagement (Kanäle mit den meisten Umgebungsgeräuschen werden in der Verstärkung reduziert/Gerät schaltet automatisch in die Einstellung mit dem größten Hörkomfort), 8 kHz Bandbreite (Klangkomfort), Auto Phone (Hörsysteme schalten automatisch in ein Telefonprogramm), YouMatic (Klangvorlieben und Hörgeschmack werden berücksichtigt). Der Akustiker führte im Schreiben vom 27.04.2021 an die Klägerin als Anpassziele bei der Versorgung die Verbesserung des Sprachverstehens in Ruhe sowie in kleinen Gruppen, das bessere Sprachverstehen im Klassenraum mit den Schülern, Telefonie und die Verbesserung des seit 20 Jahren vorhandenen Tinnitus an. Die Klägerin habe alle Hörsysteme im schulischen Alltag getestet. Das „Oticon Ruby 1 “ habe sich bei der Ausübung der Tätigkeit als Integrationshelferin wie der Nebenaufgaben, etwa Telefonieren mit dem IPhone, als „das Beste der getesteten Geräte“ herausgestellt. Der Tinnitus Sound Support, mit dem das Gerät ausgestattet sei, sei der Klägerin zudem eine große Hilfe und sie könne es sachgerecht bedienen. Der Arbeitgeber der Klägerin gab im Schreiben vom 05.07.2021 an, dass diese auf ein Hörgerät für die Ausübung ihrer Arbeit angewiesen sei. Der Integrationshelfer sei kein Zweitlehrer, sondern unterstütze den zugewiesenen Schüler durch strukturelle Hilfen bei der Umsetzung von Übungen und biete Unterstützung im sozialen und emotionalen Bereich und helfe bei der Kommunikation des Schülers. Mit dem Hörgerät lebe die Klägerin den Kindern den Umgang mit Hilfsmitteln vor. Durch diesen extrinsischen Umgang werde die diesbezügliche Hemmschwelle des Kindes abgebaut.
Mit Bescheid vom 09.08.2021, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, bewilligte die Beigeladene die Pauschalen für Hörhilfen beidseits in Höhe von 1.514,02 Euro bei einer Zuzahlung von 20,00 Euro. Die Beigeladene wies darauf hin, dass der Akustiker vertraglich verpflichtet sei, geeignete Hörsysteme ohne eigenen Kostenanteil anzubieten, die den Hörverlust bestmöglich ausgleichen und dies beinhalte, dass bei Umgebungsgeräuschen sowie in größeren Personengruppen Gespräche verstanden werden könnten. Weiterhin teilte die Beigeladene mit, den Antrag an die Beklagte weitergeleitet zu haben, weil die Klägerin geltend mache, das Hörsystem aufgrund besonderer Anforderungen im Beruf zu benötigen. Am 09.08.2021 informierte zudem eine Mitarbeiterin der Beigeladenen die Klägerin telefonisch, dass die Pauschale für die Hörsysteme übernommen werde und eine Weiterleitung an den Rentenversicherungsträger erfolge, weil sie berufliche Gründe angegeben habe. Dabei gab die Mitarbeiterin an, dass die Rentenversicherung sehr wahrscheinlich auch keinen beruflichen Mehrbedarf anerkennen werde und sie
ggf. auch in den Widerspruch gehen müsse. Die Klägerin habe sich für die Information bedankt. Mit Schreiben vom gleichen Tag leitete die Beigeladene die Antragsunterlagen an die Beklagte nach
§ 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) weiter, weil plausible Anhaltspunkte für einen beruflich bedingten Mehrbedarf vorlägen. Das Schreiben ging bei der Beklagten am 13.08.2021 ein. Einen im März 2022 erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.08.2021 wies die Beigeladene am 01.08.2022 zurück. Hiergegen erhob die Kläger unter dem Aktenzeichen S 1 KR 108/22 am 03.08.2022 Klage bei dem Sozialgericht Trier (SG) gegen die Beigeladene. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.03.2024 abgewiesen, da das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Streitgegenstand sei zwar nicht zu denjenigen im anhängigen Klageverfahren gegen die Rentenversicherung identisch, weswegen keine doppelte Rechtshängigkeit vorliege, jedoch sei das Begehren der Klägerin in beiden Verfahren auf die vollständige Übernahme der Kosten des von ihr gewählten Hörsystems gerichtet. Da die Krankenkasse im Verfahren gegen die Rentenversicherung nach § 75
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) notwendig beigeladen worden sei, erstrecke sich die Bindungswirkung des dortigen Urteils nach § 141
Abs. 1
Nr. 1
SGG auch auf die Krankenkasse. Aufgrund dieser Rechtskrafterstreckung fehle einer Klage, die zeitlich nach einer bereits gegen einen anderen Leistungsträger rechtshändigen Klage, bei der der nunmehrige Beklagte bereits oder noch notwendig beizuladen sei, das Rechtsschutzbedürfnis. Nach Angaben der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ende die Berufungsfrist gegen den Gerichtsbescheid am 11.04.2024.
Mit Bescheid vom 27.08.2021 lehnte die Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Die Höranforderungen in dem Beruf als Integrationshelferin beinhalteten keine spezifisch berufsbedingte Notwendigkeit für höherwertige Hörgeräte. Persönliche oder telefonische Kommunikation im Zweier- oder Gruppengespräch stelle eine Anforderung an das Hörvermögen dar, die bei nahezu jeder Berufsausübung bestehe und daher keine spezifisch berufsbedingte Bedarfslage begründen könne. Möglicherweise benötige die Klägerin zur Grundversorgung im Alltag
bzw. in jeglicher beruflichen Tätigkeit höhere als die von der Krankenkasse gezahlten Beträge. Zur Feststellung des individuellen Leistungsanspruchs solle die Klägerin sich noch einmal mit der Beigeladenen in Verbindung setzen.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.08.2021 Widerspruch ein. Es sei bereits fehlerhaft, die Prüfung der Kostenübernahme allein auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stützen. Durch die Weiterleitung sei die Beklagte umfassend zuständig geworden und habe unter allen versorgungsrechtlichen Aspekten prüfen müssen, mithin auch nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, aus dem sich der Anspruch der Klägerin bereits ergebe. Für den Behinderungsausgleich nach
§ 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gelte das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs von Funktionsdefiziten und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Die Krankenkasse schulde einen möglichst vollständigen Behinderungsausgleich, so dass ein Hilfsmittel nicht unter Verweis auf einen bisher erreichten Versorgungsstandard abgelehnt werden könne, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht sei. Es komme allein auf den Umfang der mit dem Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an. Ausweislich des Anpass- und Abschlussberichts des Akustikers biete das ausgewählte Oticon Ruby 1 Mini Ex 85 einen erheblichen Gebrauchsvorteil, denn sie sei mit diesem unter Störschall besser in der Lage gewesen zu Hören und zu Verstehen. Im Verhältnis zu den zuzahlungsfreien Geräten bestehe damit ein besseres Sprachverstehen bei Störschall in Höhe von 5%, was zu beachten sei und einen Anspruch auf Versorgung mit dem zuzahlungspflichtigen Hörsystem begründe (Verweis auf
LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 19.08.2020 –
L 16 R 974/16 –, vom 11.12.2019 –
L 9 KR 44/17 –, vom 27.11.2020 –
L 9 KR 90/18 –, vom 19.03.2010 –
L 26 KR 228/19 –). Hinzu komme, dass zuzahlungsfreie Geräte weder über einen Tinnitus Support verfügten noch über die Möglichkeit, Telefonate per Bluetooth-Streaming zu führen. Die bei dem gewählten Gerät vorhandene Möglichkeit der Überlagerung des Tinnitus stelle ein wesentlich besseres Hörvermögen her. Als Integrationshelferin sei sie während des Schulalltags an 4 Tagen in der Woche in einer Klasse des 7. Schuljahrs mit 19 Schülern eingesetzt. Hinzu komme die Pausenaufsicht mit erheblichem Lärmpegel. Von den getesteten Hörsystemen sei das von ihr gewählte das am besten geeignete, bei dieser Lärmbelastung ein Hörverstehen herzustellen. Sie habe daher bereits aus § 33
SGB V einen Anspruch auf Kostenübernahme für das Oticon Ruby 1 Mini Ex 85.
Am 08.09.2021 beschaffte sich die Klägerin die Hörgeräte Oticon Ruby 1 Mini Ex 85, worüber der Hörgeräteakustiker am 13.09.2021 eine Rechnung stellte. Es war für die Versorgung mit den Hörgeräten insgesamt 2.894,02 Euro zu zahlen. Der Betrag setzte sich aus den Kosten für die Hörgeräte (je 1.285,00 Euro), die Servicepauschale (je 125,01 Euro), die Ohrpassstücke (113,50 Euro) abzüglich eines Rabatts am zweiten Hörgerät von 153,00 Euro zusammen. Durch die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 20,00 Euro ergab sich ein Kassenanteil von 1.514,02 Euro und ein Eigenanteil von 1.380,00 Euro, den die Klägerin an den Hörgeräteakustiker zahlte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Übernahme von Kosten für Hilfsmittel in Form einer Hörgeräteversorgung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben komme nach
§ 49 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX nur in Betracht, wenn das Hilfsmittel zum Ausgleich der Behinderung ausschließlich zur Ausübung eines bestimmten Berufes oder zur Teilnahme an einer bestimmten beruflich vorbereitenden Maßnahme benötigt werde. Die beschriebene Tätigkeit als Integrationshelferin könne uneingeschränkt mit einer Hörgeräteversorgung ausgeübt werden, die auch für die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erforderlich sei. Die Kommunikation mit Anderen, das Telefonieren, der Kundenkontakt sowie eine gewisse Geräuschkulisse seien Anforderungen, die in jeder Berufstätigkeit und auch im privaten Leben bestünden. Eine Förderung durch den Rentenversicherungsträger sei daher nicht zu begründen. Der möglichst vollständige Behinderungsausgleich sei Aufgabe der Krankenkassen. Die Prüfung eines weiteren Rehabilitationsbedarfs nach den Vorschriften anderer Rehabilitationsträger komme nicht in Betracht, da die Beigeladene bereits festgestellt habe, dass eine Versorgung mit eigenanteilsfreien Hörgeräten ausreichend sei. Auch die Berücksichtigung des Tinnitus sei bereits Aufgabe der Krankenversicherung. Aus dem Anpassungsbericht gehe hervor, dass die eigenanteilsfreie Hörgeräteversorgung das gleiche Hörergebnis erbracht habe, wie die begehrten Hörgeräte. Eine geringe Messabweichung von 5% mit und ohne Störschall im Vergleich zu den aufzahlungsfreien Hörsystemen sei auf Basis wissenschaftlicher Studien nicht relevant. Es seien deutlich größere Differenzen erforderlich, um die begehrten Hörsysteme tatsächlich als überlegen zu qualifizieren. Gemäß den vertraglichen Regelungen liege erst dann keine gleichwertige Anpassung mehr vor, wenn die Messtoleranz im Störschall mehr als 10% differiere. Erst in diesem Fall sei der Leistungserbringer verpflichtet, ein weiteres aufzahlungsfreies Hörsystem zum Erreichen eines möglichst weitgehenden Sprachverstehens anzubieten.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.11.2021 Klage bei dem SG erhoben, wozu die gesetzliche Krankenkasse der Klägerin mit Beschluss vom 25.03.2022, in eine notwendige Beiladung geändert am 21.11.2022, beigeladen worden ist. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass die Prüfung eines weiteren Rehabilitationsbedarfs mit der Begründung abgelehnt werden könne, die Krankenkasse habe bereits festgestellt, dass eine Versorgung mit eigenanteilsfreien Hörgeräten ausreichend sei. Außerdem werde bestritten, dass die Krankenkasse eine solche Feststellung getroffen habe, eine solche Entscheidung sei ihr nicht bekannt gegeben worden. Die Beigeladene habe allein über die Gewährung eines Festbetrages entschieden. Die rechtzeitige Weiterleitung des Rehabilitationsantrages habe vielmehr zur Folge, dass der zweitangegangene Träger ungeachtet seiner eigentlichen Zuständigkeit zur umfassenden Prüfung des Rehabilitationsbedarfs verpflichtet sei und damit auch über materiell-rechtliche Ansprüche nach Rechtsgrundlagen anderer Rehabilitationsträger zu entscheiden habe. Nur die von ihr erworbenen Hörgeräte gewährleisteten, wie der Anpassbericht belege, eine bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder. Die Verbesserung des Hörverstehens um 5% stelle eine zu beachtende bessere Versorgung dar. Im Übrigen habe sie auch einen berufsbedingten Mehrbedarf. Das SG Leipzig (Verweis auf Urteil vom 19.10.2021 – S 8 KR 268/18) habe einen solchen für eine Lehrerin anerkannt. Diese Entscheidung sei auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar.
Die Beklagte hat angeführt, dass die Beigeladene ihr nicht den vollständigen Antrag weitergeleitet habe. Das Antragssplitting sei unzulässig gewesen, weil die Leistung nicht teilbar sei. Eine beruflich bedingte Notwendigkeit für die begehrte Hörgeräteversorgung sei nicht zu erkennen.
Die Beigeladene ist der Auffassung, ihrer Leistungspflicht durch den Festbetrag nachgekommen zu sein. Das von der Klägerin getestete eigenanteilsfreie Gerät entspreche den Anforderungen zum Ausgleich ihrer Hörbehinderung. Aufgrund der Hörbeeinträchtigung sei bei der Hörgeräteversorgung der Klägerin eine 4-kanalige Signalverarbeitung mit Rückkopplungs- und Störgeräuschunterdrückung, Richtmikrofontechnik und eine Verstärkungsleistung inklusive 10
dB Reserve von 25
dB empfehlenswert. Das getestete eigenanteilsfreie Gerät verfüge über diese Eigenschaften. Anhand der Messergebnisse sei eine Bewertung darüber möglich, ob die Signalverarbeitung der angepassten Hörgeräte grundsätzlich für den objektiven Ausgleich geeignet sei. Wenn die Signalverarbeitung nicht passend oder ungeeignet sei, spiegele sich das in den Messwerten wieder. Die Auswertung der vorliegenden Messergebnisse zeige, dass das Versorgungsziel eines bestmöglichen Sprachverstehens durch maximalen Ausgleich mit dem zuzahlungsfreien Hörsystem erreicht werde. Der Unterschied von 5%, das einem Wort im Freiburger Sprachtest entspreche, liege im Rahmen der Messtoleranz. Hörsysteme aus der Produktart Tinnitus-Kombi-Gerät seien entsprechend der Verordnung nicht getestet worden, sondern reguläre Hörgeräte. Aufgrund von Komfortmodi in der Störgeräuschunterdrückung und einer kosmetisch kleineren Bauweise sei es nachvollziehbar, dass das begehrte Hörgerät subjektiv angenehmer erscheine. Jedoch seien das Funktionen, die dem Komfort zuzuschreiben und für einen objektiven Ausgleich nicht erforderlich seien. Zur Weiterleitung wegen eines berufsbedingten Mehrbedarfs, für den sie nicht der zuständige Rehabilitationsträger sei, sei sie berechtigt gewesen, denn es handele sich um einen zulässigen Fall eines Antragssplittings im Rehabilitationsrecht.
Mit Urteil vom 12.01.2023 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 27.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2021 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Beklagte sei für die Ablehnung des Leistungsantrags der Klägerin, auch soweit er sich auf die Erstattung der über den Festbetrag liegenden Kosten richte, nicht zuständig. Deswegen sei der angegriffene Bescheid aufzuheben gewesen. Bei der Versorgung mit Hörgeräten handele es sich um eine Form der medizinischen Rehabilitation, die einheitlich zu erbringen sei. Die Aufspaltung des klägerischen Begehrens in zwei separate Anträge scheide daher aus (Verweis auf Bundessozialgericht (
BSG), Urteil vom 30.10.2014 –
B 5 R 8/14 R –; Urteil vom 24.3.2013 –
B 3 KR 5/12 R –). Jedenfalls mit der Übersendung der Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers nebst dazugehörigen Unterlagen an die Beigeladene und deren Entscheidung vom 09.08.2021 über eine Bewilligung sei sie als leistender Rehabilitationsträger nach § 14
Abs. 2
S. 1 und 4
SGB IX für das einheitliche Rehabilitationsgeschehen der Versorgung mit Hörhilfen umfassend im Verhältnis zur Klägerin zuständig geworden. Die hierzu zwischen der deutschen Rentenversicherung und dem
GKV-Spitzenverband vereinbarte Vorgehensweise könne die gesetzliche Regelung nicht außer Kraft setzen. Der darüber hinausgehende Hauptantrag der Klägerin, die Beklagte und hilfsweise die Beigeladene zu verpflichten, die Mehrkosten für die Hörgeräte Oticon Ruby 1 Mini Ex 85 zu übernehmen, sei unbegründet. Die Klägerin habe weder nach krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften noch nach den Vorschriften für die gesetzliche Rentenversicherung Anspruch auf die begehrte Kostenerstattung. Die Klägerin habe zwar den Beschaffungsweg eingehalten, es habe jedoch kein Sachleistungsanspruch auf die begehrte Versorgung bestanden, weil die von ihr beschafften Hörgeräte über das Maß des notwendigen hinausgingen. Die Altersschwerhörigkeit der Klägerin könne mit dem zuzahlungsfreien Hörgerät Oticon Como HdO 13 versorgt werden. Dieses verfüge über eine 4-kanalige Signalverarbeitung mit Rückkopplungs- und Störgeräuschunterdrückung, Richtmikrofontechnik und einer Verstärkungsleistung. Hiermit werde eine Verständigung im Einzelgespräch unter direkter Ansprache, Hören und Verstehen in großen Räumen und bei störenden Nebengeräuschen durch die Rückkopplungsunterdrückung, Störgeräusch Unterdrückung und die Richtmikrofone sowie das Telefonieren ermöglicht. Der Unterschied von 5 Prozentpunkten bei der Testung im Störschall sei nicht wesentlich und biete daher keine erheblichen Gebrauchsvorteile, denn im Freiburger Sprachtest habe ein Wort bei der Austestung eine Wertigkeit von 5 %. Dies hänge jedoch auch von Zufälligkeiten und der jeweiligen Tagesform ab. Ein wesentlicher Gebrauchsvorteil ergebe sich auch nicht aus dem Tinnitus-Support und der Möglichkeit einer Bluetooth-Nutzung. Der Ausgleich eines Tinnitus habe grundsätzlich über das erzielte Hörverstehen zu erfolgen. Reiche eine Hörgeräteversorgung allein zur Minderung der Tinnituswahrnehmung nicht aus, sei ein kombiniertes Tinnitus-Hörgerät verordnungsfähig. Diese Produktgruppe sei weder verordnet noch vom Hörgeräteakustiker angeboten worden. Eine funktionelle Einschränkung, die einer weitergehenden Versorgung bedürfe, sei daher nicht objektiviert. Vielmehr belege der Anpassbericht eine ausreichende Versorgung mit dem aufzahlungsfreien Hörgerät. Denn ein um mehr als 5 Prozentpunkte verbessertes Hörverstehen ergebe sich auch durch den Tinnitus Support des begehrten Hörsystems nicht. Dem von der Klägerin angeführten subjektiv besseren Hörverstehen könne keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Die Bluetooth-Eigenschaft der Hörgeräte stelle keinen Gebrauchsvorteil in Bezug auf die auszugleichende Behinderung „Hören“ dar, sondern ermögliche das Telefonieren in einer besonderen Form. Auch nach den rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften habe die Klägerin keinen den Versorgungsanspruch ersetzenden Kostenerstattungsanspruch. Sofern die höherwertige Ausstattung aus rein beruflichen Gründen erforderlich wäre, fielen die Mehrkosten dem Rentenversicherungsträger zur Last. Ein solcher beruflicher Mehrbedarf sei nicht gegeben. Die besondere berufliche Betroffenheit und die mit dem Beruf verbundenen Anforderungen an das Hörvermögen seien von den Anforderungen an das Hörvermögen abzugrenzen, die auch im privaten Alltag zu bewältigen seien. Zu jedem privaten und beruflichen Alltag gehörten insbesondere Telefonate, Mehrpersonengespräche und Verständigungen unter Störgeräuschen. Störschall trete auch in vielen Bereichen des täglichen Lebens auf. Die Klägerin sei weder aufgrund der konkreten beruflichen Tätigkeit noch aufgrund der besonderen Verhältnisse am Arbeitsplatz auf eine besonders gute Hörfähigkeit angewiesen. Als Integrationshelferin sei sie anders als ein Lehrer nicht in Interaktion mit allen Schülern eines Klassenverbundes in einem Klassenraum. Daher seien die Überlegungen des Sozialgerichts Leipzig zur besonderen beruflichen Situation einer Lehrerin nicht übertragbar. Zwar möge es Klassen geben mit grundsätzlich höheren Lärmpegel, gleichwohl verbleibe ein Integrationshelfer in der Aktion mit dem betreuten Kind ohne Gesamtverantwortung für die gesamte Klasse. Auch die sonstigen Aufsichten könnten sich allein auf das zu betreuende Kind beziehen.
Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 18.01.2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.02.2023 Berufung eingelegt. Die Beigeladene habe im Bescheid vom 09.08.2021 nicht über Rehabilitationsleistungen entschieden, sondern lediglich über die Festbeträge. Einen Erklärungsinhalt zur Ablehnung eines medizinischen Rehabilitationsbedarfs enthalte der Bescheid nicht. Die gewählten Hörgeräte seien im Rahmen der medizinischen Rehabilitation als auch im Rahmen der beruflichen Rehabilitation notwendig. Neben der Tätigkeit als Integrationshelferin an einer Schule übe die Klägerin Bürotätigkeiten, mit häufigen Telefonaten, aus. Das um 5 Prozentpunkte bessere Sprachverstehen stelle einen wesentlichen Gebrauchsvorteil dar. Aufgrund der divergierenden Rechtsprechung (Verweis auf ablehnende Entscheidungen des
LSG Sachsen, Urteil vom 20.12.2022 – L 9 KR 311/09 –;
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2022 –
L 11 KR 1253/22 –; zusprechende Entscheidung des
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.10.2022 –
L 16 KR 336/21 – und
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.09.2023 – L 1 KR 181/21 –) sei die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 12.01.2023 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, an sie 1.360,00 Euro gemäß der Rechnung der Firma R W Hörgeräte
GmbH vom 13.09.2021 zu zahlen,
hilfsweise,
das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 12.01.2023 abzuändern und die Beigeladene unter Aufhebung des Bescheides vom 09.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2022 zur Zahlung von 1.360,00 Euro gemäß der Rechnung der Firma R W Hörgeräte
GmbH vom 13.09.2021 zu verurteilen,
äußerst hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich der Auffassung des SG an, dass sie über keine Verwaltungsaktsbefugnis verfügt habe und die Beigeladene zuständig geblieben sei. Ein ausschließlich beruflicher Gebrauchsvorteil sei auch aus der Berufungsbegründung nicht ersichtlich.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass bei einem Fehlen der Entscheidung über den beruflichen Mehrbedarf, sich die Klägerin vor Ablauf der zweimonatigen Entscheidungsfrist nach § 18
SGB IX die Hörgeräte verschafft habe und daher den Beschaffungsweg nicht eingehalten habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf die Prozessakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Beigeladenen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.
Die nach §§ 143
ff. SGG zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 27.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2021 zu Recht aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Versorgung mit den Hörgeräten Oticon Ruby Mini 1 Ex 85 gemäß der Rechnung des Hörgeräteakustikers vom 13.09.2021, die über die Festbeträge, die die Beigeladene geleistet hat, hinausgehen.
I. Streitgegenstand ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der den von der Beigeladenen erstatteten Festbetrag für die Hörgeräte Oticon Ruby Mini 1 Ex 85 beidseits übersteigenden Kosten in Höhe von 1.360,00 Euro gemäß der Rechnung des Hörgeräteakustikers vom 13.09.2021 entweder durch die Beklagte oder durch die Beigeladene.
Da das SG den Bescheid der Beklagten vom 27.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2021 bereits aufgehoben hat und die Beklagte hiergegen keine Berufung eingelegt hat, ist in diesem Verhältnis ausschließlich noch der Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten Gegenstand des Berufungsverfahrens und außerdem der Bescheid der Beigeladenen vom 09.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2022, mit dem die Beigeladene der Klägerin (nur) eine Pauschale für die Versorgung mit Hörgeräten in Höhe von 1.514,02 Euro gemäß den Festbetragsregelungen gewährt und den Antrag auf Übernahme der vollen Kosten der Hörgeräteversorgung im Übrigen konkludent abgelehnt hat, indem sie nur einen Teilbetrag (in Höhe des Festbetrags) bewilligt und den Antrag an die Beklagte weitergeleitet hat. Denn eine Verurteilung der Beigeladenen nach § 75
Abs. 5
SGG, wie von der Klägerin hilfsweise begehrt, setzt voraus, dass der Ablehnungsentscheidung im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen keine Bindungswirkung zukommt; im Falle einer solchen Bindungswirkung wäre eine Verurteilung der Beigeladenen nach § 75
Abs. 5
SGG ausgeschlossen (
vgl. BSG, Urteil vom 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 R –, juris Rn. 12; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt,
SGG, 14. Auflage 2023, § 75
SGG Rn. 18b). Ohne Beseitigung der Bindungswirkung der Entscheidung könnte der Kläger mit seinem Kostenerstattungsanspruch nicht durchdringen (
vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 3 KR 20/08 R –, juris Rn. 9). Da die Klägerin im März 2022 fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.08.2021 eingelegt hat, nachdem dieser nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und die somit erst ein Jahr nach Zugang des Bescheides endende Widerspruchsfrist (§ 66
Abs. 2 Satz 1
SGG) im März 2022 noch nicht abgelaufen war, kann dahinstehen, ob der Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.08.2021 gleichfalls als Widerspruch gegen den Bescheid der Beigeladenen vom 09.08.2021 zu werten ist. Nach den Angaben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist der Bescheid der Beigeladenen vom 09.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2022 im Zeitpunkt des Urteils ohnehin noch nicht bestandskräftig, weil die Berufungsfrist noch laufe. Doch auch wenn die Berufungsfrist des § 151
Abs. 1
SGG abgelaufen sein sollte, würde die Beiladung dem Eintritt der Rechtskraft entgegenstehen. Aus diesem Grund hat das SG Trier die Klage gegen den Bescheid der Beigeladenen vom 09.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2022 auch als unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen. Denn der Leistungsanspruch der Klägerin und somit auch der zuvor mit teilweiser Ablehnung ergangene Bescheid der Beigeladenen ist Gegenstand im vorliegenden Klageverfahren.
Durch die Entscheidung der Beigeladenen vom 09.08.2021, die Kosten nur in Höhe von 1.514,02 Euro zu übernehmen, hat die Beigeladene konkludent zugleich das weitergehende Leistungsbegehren der Klägerin abgelehnt. Eingereicht und geltend gemacht worden waren bei der Beigeladenen die gesamten Kosten der Hilfsmittelversorgung in Höhe von 2.894,02 Euro gemäß des Kostenvoranschlags vom 26.04.2021. Bereits zu diesem Zeitpunkt waren die Mehrkosten in Höhe von 1.360,00 Euro für die Beigeladene auf dem Kostenvoranschlag ersichtlich. An der Zuständigkeit der Beigeladenen für die Entscheidung über die gesamten Kosten ändert sich auch nichts durch die teilweise Weiterleitung des Antrags (hinsichtlich der die Festbeträge übersteigenden Mehrkosten) an die Beklagte. Nach § 14
SGB IX muss der zuständige Rehabilitationsträger im Außenverhältnis zu dem Menschen mit Behinderung nach allen Rechtsgrundlagen leisten, die in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind. Der erstangegangene Träger, der den Antrag nicht oder nicht wirksam nach § 14
Abs. 1 Satz 2
SGB IX weiterleitet, ist als erstangegangener Rehabilitationsträger nach § 14
Abs. 2 Satz 1
SGB IX umfassend zuständig. Dies bedeutet, dass er den Leistungsantrag umfänglich zu prüfen hat und den Antrag nicht „künstlich“ in separate Teil-Leistungsanträge für die verschiedenen in Betracht kommenden Teilhabeleistungen aufspalten darf (
vgl. dazu
z.B. BSG, Urteil vom 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 R –; Urteil vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R –; Beschluss vom 03.02.2015 – B 13 R 261/14 B –, alle in juris; Beschluss des erkennenden Senats vom 13.03.2019 – L 6 R 243/17 –). Die seit dem 01.01.2018 bestehende Möglichkeiten der Beteiligung anderer Rehabilitationsträger nach
§ 15 SGB IX ändern nichts an der Stellung als erst- oder zweitangegangener Rehabilitationsträger, so dass der nach § 14
SGB IX zuständig gewordene Träger im Außenverhältnis für die Leistungserbringung zuständig bleibt. Ein rechtswidriges Splitting, welches hier vorliegt, verlagert nicht die Entscheidungszuständigkeit auf den Splittingadressaten, hier die Beklagte. Ein Splitting des Antrags, also eine Trennung des einheitlichen Antrags der Klägerin in verschiedene Leistungen der Rehabilitation, ist vorliegend schon deswegen nicht möglich, weil ein Antrag auf Hörgeräteversorgung keine „weitere Leistungen“
i.S.d. § 15
Abs. 1
SGB IX umfasst, sondern nur eine (einzige) Leistung mit verschiedenen Verwendungen (privat und bei der Arbeit)
bzw. mit mehreren Zwecken/Zielen des begehrten Hilfsmittels. Darüber hinaus setzt ein Splitting einen – hier nicht existenten – Teilhabeplan voraus (
vgl. zu alledem: Luik, Antragssplittung, Teilhabeplanung und getrennte Leistungserbringung, in www.reha-recht.de, Beitrag A3-2023 als Anmerkung zu SG Heilbronn, Urteil vom 27.08.2020 – S 15 R 411/20 – und SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 22.04.2021 – S 6 R 4225/19 –, jeweils juris). Dadurch dass die Beigeladene über den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 09.08.2021 eine Entscheidung getroffen hat, wurde sie, auch wenn sie später versuchte, einen vermeintlich (tatsächlich aber nicht wirksam) abgesplitteten Teil an den Rentenversicherungsträger weiterzuleiten, nach § 14
SGB IX für den Antrag im Außenverhältnis zur Klägerin nach allen möglichen Rechtsgrundlagen, die in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind, zuständig. Dahin stehen kann daher, ob bereits in der Vorlage der HNO-ärztlichen Verordnung eines Hörgerätes durch die Klägerin beim Hörgeräteakustiker oder aber erst in der Weiterleitung der Unterlagen durch den Hörgeräteakustiker an die Beigeladene ein Antrag der Klägerin auf Teilhabeleistung zu sehen ist, denn die Beigeladene wäre in beiden Alternativen erstangegangener Träger – entweder durch die nicht unverzügliche Weiterleitung oder durch die wegen der Aufsplittung nicht wirksame Weiterleitung. Das SG hat bereits zutreffend ausgeführt, dass die „Empfehlung der DRV und des
GKV-Spitzenverbandes zum Verfahren bei Beteiligung verschiedener Leistungsträger im Rahmen der Hörhilfeverordnung“ die gesetzlichen Vorgaben nicht außer Kraft setzen kann.
Daher hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 27.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2021 zutreffend wegen sachlicher Unzuständigkeit der Beklagten aufgehoben.
II. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der durch die Festbeträge nicht abgedeckten und somit von der Beigeladenen bislang nicht übernommenen Kosten der Hörgeräteversorgung in Höhe von 1.360,00 Euro, und zwar weder gegenüber der Beigeladenen – die im Außenverhältnis zur Klägerin als leistender Rehabilitationsträger sachlich zuständig ist – noch gegenüber der Beklagten.
1. Der Kostenerstattungsanspruch scheitert nicht bereits an der Nichteinhaltung des Beschaffungsweges (
vgl. BSG, Urteil vom 24.04.2018 – B 1 KR 29/17 R –, juris Rn. 10; Urteil vom 30.11.2017 – B 3 KR 11/16 R –, Rn. 18). Denn „selbst beschafft“ ist ein Hilfsmittel nicht schon mit dessen Auswahl. Vielmehr muss die Auswahl des Hilfsmittels dem Verfahren zur Bewilligung des Hilfsmittels vorgeschaltet sein. Entscheidend ist der Zeitpunkt des unbedingten Verpflichtungsgeschäfts zwischen Leitungserbringer und Versichertem. Bei der Beurteilung der Vorfestlegung eines Versicherten ist im Bereich der Hörgeräteversorgung der besondere Beratungs- und Beschaffungsweg zu berücksichtigen, den die Leistungserbringer mit den Krankenkassen vertraglich vereinbart haben. Eine anspruchsschädliche Vorfestlegung kann nur angenommen werden, wenn der Versicherte auf eine bestimmte Leistung so fixiert ist, dass kein Raum für eine offene Prüfung und Beratung bleibt (
vgl. BSG, Beschluss vom 28.09.2017 – B 3 KR 7/17 B –, juris Rn. 14). Das unbedingte Verpflichtungsgeschäft hat die Klägerin erst am 08.09.2021 – also nach der Ablehnung der Beigeladenen am 09.08.2021 und der Beklagten am 27.08.2021 – mit dem Hörgeräteakustiker geschlossen. Eine Vorfestlegung der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt auf die Hörsysteme Oticon Ruby Mini 1 Ex 85 bestand nicht. Auch aus dem Schreiben des Hörgeräteakustikers vom 27.04.2021 geht nicht anderes hervor. Darin berichtet er zwar über das Ergebnis der Erprobung der Hörsysteme, eine Fixierung der Klägerin hierauf ist dem Schreiben
bzw. aus anderen Gesichtspunkten hingegen nicht zu entnehmen.
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die beidseitigen Hörsysteme Oticon Ruby Mini 1 Ex 85, die die von der Beigeladenen gewährten Festbeträge übersteigen, aufgrund der sogenannten Genehmigungsfiktion – weder nach
§ 18 Abs. 4 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung noch nach
§ 13 Abs. 3a SGB V in der ab dem 01.07.2020 geltenden Fassung. Nach § 13
Abs. 3a Satz 9
SGB V ist die Rechtsgrundlage im
SGB IX auch maßgeblich, soweit Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach dem Leistungsrecht des
SGB V zu erbringen sind.
Wenn über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragseingang bei dem leistenden Rehabilitationsträger entschieden werden kann, teilt der leistende Rehabilitationsträger dem Leistungsberechtigten vor Ablauf der Frist die Gründe hierfür nach § 18
Abs. 1
SGB IX schriftlich mit (begründete Mitteilung). Erfolgt keine begründete Mitteilung, gilt nach § 18
Abs. 3 Satz 1
SGB IX die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Die beantragte Leistung gilt auch dann als genehmigt, wenn der in der Mitteilung bestimmte Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ohne weitere begründete Mitteilung des Rehabilitationsträgers abgelaufen ist (Satz 2). Beschaffen sich Leistungsberechtigte eine (danach) als genehmigt geltende Leistung selbst, ist der leistende Rehabilitationsträger gemäß § 18
Abs. 4 Satz 1
SGB IX zur Erstattung der Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen verpflichtet. Die Erstattungspflicht besteht nach § 18
Abs. 5
SGB IX nicht, wenn und soweit kein Anspruch auf Bewilligung der selbstbeschafften Leistungen bestanden hätte (1.) und die Leistungsberechtigten dies wussten oder infolge grober Außerachtlassung der allgemeinen Sorgfalt nicht wussten (2.).
a) Sofern die Klägerin sich die begehrten Hörsysteme am 08.09.2021 nicht ohnehin vor Ablauf der in § 18
Abs. 1
SGB IX normierten Frist von zwei Monaten seit der Antragstellung beschafft hat, scheidet ein Kostenerstattungsanspruch nach § 18
Abs. 4
SGB IX auch aus, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Beschaffung nicht mehr gutgläubig gewesen ist. Zudem haben sowohl die Beigeladene als auch die Beklagte über den Antrag der Klägerin innerhalb der vorgegebenen zwei Monate entschieden, so dass die Genehmigungsfiktion nicht eingreift. Die Frist von zwei Monaten hat allenfalls mit der Vollständigkeit der Unterlagen beim Hörgeräteakustiker, die frühestens am 05.07.2021 vorgelegen haben kann, begonnen. Zwar kann ein Antrag auf Versorgung mit Hörsystemen beim Hörgeräteakustiker als Vertragspartner der Beigeladenen zu einem früheren Zeitpunkt als dem Eingang des Antrags bei der Beigeladenen am 26.07.2021 gestellt worden sein (
vgl. zur Annahme der Stellung eines Antrags auf Versorgung mit Hörgeräten
i.S.v. § 19 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch durch Übergabe der ärztlichen Verordnung an den Hilfsmittelerbringer,
BSG, Urteil vom 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 R –, juris Rn. 17
ff.; Urteil vom 30.10.2014 – B 5 R 8/14 R –, juris Rn. 32
ff.;
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.11.2020 – L 6 R 22/19 –). Die zeitliche Diskrepanz zwischen Erstellung der Verordnung (04.09.2020), Messung des Hörgeräteakustikers (22.01.2021) und Erstellung des Kostenvoranschlags sowie Übermittlung der gesamten Unterlagen an die Beigeladene (26.07.2021) legt jedoch bereits nahe, dass ein ausreichend konkreter und damit fiktionsfähiger Antrag erst mit der Auswahl des Hörsystems nach der Erprobung verschiedener Modelle vorgelegen hat und nicht – soweit zeitlich vorher erfolgt – bereits mit der Übergabe der ärztlichen Verordnung des Hilfsmittels an den Hörgeräteakustiker. Denn die Fiktion des § 18
Abs. 3
SGB IX kann nur dann greifen, wenn der Antrag so bestimmt gestellt ist, dass die auf Grundlage des Antrags fingierte Genehmigung ihrerseits entsprechend den für Verwaltungsakte geltenden Maßstäben im Sinne von § 33
Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (
SGB X) hinreichend bestimmt ist, wobei sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit des Antrags im Einzelnen nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts richten. Erforderlich ist die Angabe einer konkreten Leistung im Antrag, die der Antragsteller subjektiv für erforderlich halten durfte und die nicht offensichtlich außerhalb des gesetzlichen Leistungskatalogs liegt. Das Leistungsbegehren muss zumindest insoweit präzisiert sein, um ein gewisses Maß an Bestimmtheit zu bejahen (
vgl. Kellner, in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 01.12.2023, § 18
SGB IX, Rn. 15; Götze, in: Hauck/Noftz,
SGB IX, 2. Aufl., Stand: 1. Ergänzungslieferung 2024, § 18
SGB IX, Rn. 44). Darüber hinaus kann im vorliegenden Einzelfall jedoch die etwaige Kenntnis des Hörgeräteakustikers zur Auswahl des Hörsystems vor dem 26.07.2021 – wobei dieser nach § 7 2. der Anlage 1 zum Vertrag zur Komplettversorgung mit Hörsystemen zwischen der Bundesinnung für Hörgeräteakustik und den nachfolgend benannten Ersatzkassen zum 01.07.2015 (Vertrag zur Versorgung mit Hörsystemen) zur unverzüglichen Übersendung des Kostenvoranschlags nach Auswahl des Hörsystems verpflichtet war – der Beigeladenen nicht zugerechnet werden. Denn entweder ist die letztendliche Auswahl des Hörsystems ohnehin erst am 26.07.2021 erfolgt oder der Hörgeräteakustiker hat die Übermittlung des Antrags an die Beigeladene jedenfalls bis zur Vervollständigung der Antragsunterlagen durch die Klägerin (frühestens am 05.07.2021) mit deren Einverständnis unterlassen. In letzterem Fall hätte die Klägerin noch keinen Antrag auf Sachleistungsgewährung der Hörsysteme Oticon Ruby 1 Mini Ex 85 gestellt. Im Schreiben des Hörgeräteakustikers vom 27.04.2021 wird zwar auf die stattgehabte Testung der Hörsysteme im schulischen Alltag abgestellt. Das Schreiben ist jedoch an die Klägerin, nicht die Beigeladene, adressiert und erst am 26.07.2021 der Beigeladenen übersandt worden. Das Schreiben nimmt auf eine Bescheinigung des Arbeitgebers Bezug, die wiederum erst auf den 05.07.2021 datiert und ebenfalls an die Klägerin gerichtet ist. Die Klägerin hat jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt Unterlagen zur Untermauerung ihres Begehrens beigebracht. In diesem Einzelfall kann daher die etwaige vor dem 26.07.2021 bestandene Kenntnis des Hörgeräteakustikers über den hinreichend konkretisierten Antrag auf Versorgung mit den Hörsystemen Oticon Ruby 1 Mini Ex 85 der Beigeladenen frühestens am 05.07.2021 zugerechnet werden – sofern der Hörgeräteakustiker die Bestätigung des Arbeitgebers an diesem Tag erhalten haben sollte. Die Beigeladene hat eine Antragsentgegennahme nicht „verweigert“ (
vgl. BSG, Urteil vom 24.3.2013 – B 3 KR 5/12 R –, juris Rn. 20), sondern die Klägerin diese bis zur Vorlage der Bestätigung des Arbeitgebers zu ihrer beruflichen Situation unterbunden – wenn auch auf Anraten oder Empfehlung des Hörgeräteakustikers. Auch aus Sicht der Klägerin war die Vorlage der Bestätigung des Arbeitgebers zur Unterstützung ihres Antrags notwendig. Die Gesamtheit der Unterlagen hat dem Hörgeräteakustiker frühestens am 05.07.2021 vorgelegen. An welchem Tag der Hörgeräteakustiker konkret vom Arbeitgeberschreiben Kenntnis erhalten hat, kann – selbst unter der Prämisse, dass zu diesem Zeitpunkt die Kenntnis des Hörgeräteakustikers der Beigeladenen zuzurechnen ist – dahinstehen, weil auch ab dem 05.07.2021 die Beigeladene und sogar Beklagte innerhalb von zwei Monaten über den Antrag der Klägerin entschieden haben. Die Genehmigungsfiktion konnte daher nicht eintreten. Selbst wenn die Antragstellung bei der Beigeladenen vor dem 09.06.2021 erfolgt sein sollte, scheidet ein Erstattungsanspruch nach § 18
Abs. 5
Nr. 2
SGB IX aus, weil die Klägerin jedenfalls im Zeitpunkt der Beschaffung am 08.09.2021 bösgläubig gewesen ist. Grob fahrlässig handelt nach der Legaldefinition des § 45
Abs. 2 Satz 3
Nr. 3
SGB X, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, das bedeutet wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (stRspr
BSG,
vgl. BSGE 62, 32, 35 mwN). Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (stRspr
BSG,
vgl. BSGE 35, 108, 112). Das Tatbestandsmerkmal der groben Fahrlässigkeit soll nur eine Kostenerstattung offensichtlich rechtswidriger Leistungen ausschließen (
vgl. BT-Drucks 18/9522
S. 238). Allein eine Antragsablehnung durch den Leistungsträger soll nicht per se Bösgläubigkeit begründen (Ulrich in: jurisPK-SGB IX, Stand: 01.10.2023, § 18
SGB IX, Rn. 47); vielmehr seien die Qualität der fachlichen Argumente und deren Nachvollziehbarkeit für den Adressaten entscheidend (
vgl. BSG, Urteil vom 26.05.2020 – B 1 KR 9/18 R –, juris Rn. 25). Im Zeitpunkt der Beschaffung am 08.09.2021 waren der Klägerin die auf die Festbeträge beschränkte Bewilligung und konkludente Ablehnung der darüber hinausgehenden Kosten der Beigeladenen und die Ablehnung der Beklagten der aus Sicht der Klägerin bestehenden berufsbedingten Mehrkosten bekannt. Sie hat sich im Spannungsfeld zwischen der Beigeladenen, die im Bescheid vom 09.08.2021 darauf hingewiesen hatte, dass der Hörgeräteakustiker zum bestmöglichen Ausgleich des Hörverlustes verpflichtet sei, und der Beklagten bewegt. Die Beklagte hat eine spezifisch berufsbedingte Bedarfslage verneint, weil die Anforderungen der persönlichen und telefonischen Kommunikation nicht über die Grundversorgung im Alltag
bzw. in jeglicher beruflichen Tätigkeit hinausgingen. Unabhängig von diesem Zirkelschluss waren die Argumente der Beklagten nachvollziehbar. Die Bestätigung des Arbeitgebers enthält die Angabe, dass ein Integrationshelfer kein Zweitlehrer ist, sondern den jeweiligen Schüler unterstützt. Daher kann sich die weiterhin angeführte Aufsichtspflicht im Pausenhof oder auf Klassenfahrten auch lediglich auf diesen Schüler beziehen. Dass die persönliche Kommunikation unter Störgeräuschen oder telefonische Kommunikation den Anforderungen des Alltags entspricht, leuchtet ebenfalls ein. Daher war die geschäftsführende Klägerin eines Unternehmens, das Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch und Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch erbringt, aufgrund der vor der Beschaffung ergangenen Bescheide (
vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2023 – L 1 KR 180/22 –) und Gesamtumstände, die den telefonischen Hinweis einer Mitarbeiterin der Beigeladenen umfassen, dass die Beklagte den beruflichen Mehrbedarf sehr wahrscheinlich nicht anerkennen werde, am 08.09.2021 nicht mehr gutgläubig. Aus diesem Grund liegen auch die Voraussetzungen von § 13
Abs. 3a
SGB V in der ab dem 01.07.2020 geltenden Fassung nicht vor, weil auch hier die Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung Voraussetzung ist (
vgl. BSG, Urteil vom 26.05.2020 – B 1 KR 9/18 R –, juris Rn. 22
ff. mwN; Urteil vom 10.03.2022 – B 1 KR 6/21 R –, juris Rn. 12; Schifferdecker, in BeckOGK, Stand: 15.11.2023, § 13
SGB V, Rn. 214
ff.).
3. Grundlage des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs gegen die Beigeladene als zuständiger Krankenversicherungsträger ist § 13
Abs. 3 Satz 1 Alt. 2
SGB V. Hiernach sind Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war und sofern die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Ein Fall der Unaufschiebbarkeit (§ 13
Abs. 3 Satz 1 Alt. 1
SGB V) kommt vorliegend nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen des § 13
Abs. 3 Satz 1 Alt. 2
SGB V sind nicht erfüllt, da die Beigeladene die Leistung nicht zu Unrecht abgelehnt hat. Der Erstattungsanspruch reicht, wie in der Rechtsprechung des
BSG geklärt ist, nicht weiter als ein entsprechender – primärer – Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr,
vgl. BSG, Urteil vom 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 R –, juris Rn 28 mwN). Der Anspruch ist demgemäß gegeben, wenn die Krankenkasse die Erfüllung eines Naturalleistungsanspruchs rechtswidrig abgelehnt und der Versicherte sich die Leistung selbst beschafft hat, wenn weiterhin ein Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung besteht, die selbst beschaffte Leistung notwendig ist und die Selbstbeschaffung eine rechtlich wirksame Kostenbelastung des Versicherten ausgelöst hat (
BSG aaO). Diese Voraussetzungen wären nur erfüllt, wenn die Beigeladene ihre Leistungspflicht nach dem Leistungsrecht des
SGB V zu Unrecht auf einen Betrag von 1.514,02 Euro begrenzt und die vollständige Erfüllung des gegebenen Leistungsanspruchs rechtswidrig abgelehnt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil der Klägerin kein krankenversicherungsrechtlicher Anspruch auf die begehrte „Primärversorgung“ zustand und daher auch ein Kostenerstattungsanspruch ausgeschlossen ist.
Rechtsgrundlage des krankenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs ist § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V, hier in der zum Zeitpunkt der Leistungsbeschaffung am 08.09.2021 ab dem 11.05.2019 bis zum 30.09.2023 geltenden Fassung. Hiernach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34
Abs. 4
SGB V ausgeschlossen sind. Demgemäß besteht nach § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V ein Anspruch auf Hörhilfen, die nur von hörbehinderten Menschen benutzt werden und deshalb kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sind, auch nicht nach § 34
Abs. 4 aus der
GKV-Versorgung ausgeschlossen sind und weder der Krankenbehandlung noch der Vorbeugung einer Behinderung dienen, soweit sie im Rahmen des Notwendigen und Wirtschaftlichen (§ 12
Abs. 1
SGB V) für den von der Krankenkasse geschuldeten Behinderungsausgleich erforderlich sind.
Der von den Krankenkassen geschuldete Behinderungsausgleich bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung des
BSG entscheidend danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht wird; insoweit hat der in
§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V als 3. Variante genannte Zweck für die im Rahmen der
GKV gebotene Hilfsmittelversorgung zwei Ebenen (
vgl. BSG, Urteil vom 24.01.2013, aaO, Rn. 30). Dabei dient die Versorgung mit Hörgeräten dem unmittelbaren Behinderungsausgleich (
vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 3 KR 20/08 R –, juris Rn. 19; Urteil vom 24.01.2013 aaO, juris Rn. 31
ff.). Im unmittelbaren Behinderungsausgleich ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet; im Vordergrund steht dabei der unmittelbare Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktionen. Für diesen unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts (§ 2
Abs. 1 Satz 3
SGB V). Die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist (
vgl. hierzu und im Weiteren
BSG, Urteil vom 24.01.2013, aaO, juris Rn. 31 mwN). Das Maß der notwendigen Versorgung würde deshalb verkannt, wenn die Krankenkassen ihren Versicherten Hörgeräte ungeachtet hörgerätetechnischer Verbesserungen nur „zur Verständigung beim Einzelgespräch unter direkter Ansprache“ zur Verfügung stellen müssten; Teil des von den Krankenkassen nach § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V geschuldeten – möglichst vollständigen – Behinderungsausgleichs ist es vielmehr, hörbehinderten Menschen im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu eröffnen und ihnen die dazu nach dem Stand der Hörgerätetechnik (
§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen.
Begrenzt ist der Anspruch auf eine Hilfsmittelversorgung nach § 33
SGB V allerdings – und zwar auch im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs – durch das Wirtschaftlichkeitsgebot des
§ 12 Abs. 1 SGB V. Die Leistungen müssen danach „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein“ und dürfen „das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“; Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, könne Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Demzufolge verpflichtet auch § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V nicht dazu, den Versicherten jede gewünschte, von ihnen für optimal gehaltene Versorgung zur Verfügung zu stellen. Ausgeschlossen sind danach Ansprüche auf teure Hilfsmittel, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet ist; Mehrkosten sind andernfalls selbst zu tragen. Eingeschlossen in den Versorgungsauftrag der
GKV ist eine kostenaufwändige Versorgung dagegen dann, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt ist, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einer kostengünstigeren Alternative bietet. Dies gilt bei Hilfsmitteln zum unmittelbaren Behinderungsausgleich insbesondere durch Prothesen für grundsätzlich jede Innovation, die dem Versicherten in seinem Alltagsleben deutliche Gebrauchsvorteile bietet. Keine Leistungspflicht besteht dagegen für solche Innovationen, die nicht die Funktionalität betreffen, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels. Desgleichen kann eine Leistungsbegrenzung zu erwägen sein, wenn die funktionalen Vorteile eines Hilfsmittels ausschließlich in bestimmten Lebensbereichen zum Tragen kommen. Weitere Grenzen der Leistungspflicht können schließlich berührt sein, wenn eine nur geringfügige Verbesserung des Gebrauchsnutzens ein als unverhältnismäßig einzuschätzender Mehraufwand gegenübersteht (
vgl. BSG, Urteil vom 24.01.2013, aaO, juris Rn. 34 mwN).
Diese Maßstäbe zugrunde legend steht der Klägerin der Kostenerstattungsanspruch nach § 13
Abs. 3 Satz 1 Alt. 2
SGB V nicht zu, weil es an dem hierfür nötigen Sachleistungsanspruch auf Ausstattung mit den angepassten Hörgeräten Oticon Ruby 1 Mini Ex 85 nach § 33
SGB V fehlt.
Nach § 2
Abs. 2 Satz 1
SGB V erhalten die Versicherten die Leistungen als Sach-und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern (§ 2
Abs. 2 Satz 3
SGB V). Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden (§ 2
Abs. 4
SGB V).
Nach
§ 127 Abs. 1 Satz 1 SGB V (in der hier zum Zeitpunkt der Leistungsbeschaffung am 08.09.2021 ab dem 11.07.2021 bis zum 28.12.2022 geltenden Fassung) schließen Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften im Wege von Vertragsverhandlungen Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu erbringender Leistungen, die Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die Abrechnung. In diesen Verträgen sind eine hinreichende Anzahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln, die Qualität der Hilfsmittel, die notwendige Beratung der Versicherten und die sonstigen zusätzlichen Leistungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 5 sicherzustellen und ist für eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu sorgen (Satz 4). Den Verträgen sind mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach
§ 139 Absatz 2 SGB V festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und Produkte zugrunde zu legen (§ 127
Abs. 1 Satz 5
SGB V). Die Leistungserbringer haben die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 5
SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Einzelfall geeignet und notwendig sind (§ 127
Abs. 5 Satz 1
SGB V). Die Leistungserbringer haben die Beratung nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und sich durch Unterschrift der Versicherten bestätigen zu lassen (§ 127
Abs. 5 Satz 2
SGB V). Das Nähere ist in den Verträgen nach § 127
SGB V zu regeln (§ 127
Abs. 5 Satz 3
SGB V). Im Falle des § 33 Absatz 1 Satz 9
SGB V sind die Versicherten vor der Wahl der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren, wobei Satz 2 entsprechend gilt (§ 127
Abs. 5 Satz 4 und 5
SGB V).
Nach § 33
Abs. 7
SGB V übernimmt die Krankenkasse die jeweils vertraglich vereinbarten Preise. Nach § 127
Abs. 4
SGB V können für Hilfsmittel, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, in den Verträgen nach Absätzen 1 bis 3 Preise höchstens bis zur Höhe des Festbetrags vereinbart werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt Hilfsmittel, für die Festbeträge festgesetzt werden und setzt insoweit einheitliche Festbeträge fest, wobei den Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist und die Stellungnahmen in die Entscheidung einzubeziehen sind (
vgl. § 36
Abs. 1 und
Abs. 2
SGB V). Nach § 36
Abs. 3
i.V.m. § 35
Abs. 5 Satz 1
SGB V (letzterer i.d.F. des Gesetzes vom 28.04.2020) sind die Festbeträge so festzusetzen, dass sie im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten. Wie das
BSG im Urteil vom 17.12.2009 – B 3 KR 20/08 R – unter Darstellung der Historie der Einführung der Festbeträge ausgeführt hat, bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Festbetragsregelungen, diese berechtigen aber nicht zu Einschränkungen des
GKV-Leistungskatalogs, sondern (nur) zu Leistungsbegrenzungen im Hinblick auf die Kostengünstigkeit der Versorgung, sodass ein Festbetrag keine Leistungsbegrenzung bewirkt, soweit er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht (
vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, juris Rn. 24 ff). Grundsätzlich, so das
BSG weiter (
BSG aaO, Rn. 30), genügt die Krankenkasse allerdings ihrer Leistungspflicht im Geltungsbereich einer Festbetragsfestsetzung durch den und bis zu dem jeweiligen Festbetrag. Demgemäß erfüllt sie ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag, wenn für eine Leistung ein solcher festgesetzt ist (§ 12
Abs. 2
SGB V); sie trägt die Versorgungskosten bis zur Höhe des jeweiligen Festbetrages. Voraussetzung dieser Erfüllungswirkung ist aber die Rechtmäßigkeit des Festbetrags, welche nicht gegeben ist, wenn eine objektiv ausreichende Versorgung zum Festbetrag unmöglich ist (
vgl. BSG aaO). Objektiv ausreichend ist der Festbetrag, wenn die Vergütung – von atypischen Ausnahmefällen abgesehen – die erforderliche Versorgung prinzipiell jedes betroffenen Versicherten abdeckt (
BSG aaO, juris Rn. 32). Gewährleistet ist die erforderliche Versorgung zum Festbetrag, wenn sich ein Betroffener die ihm zustehende Leistung mit einem Mindestmaß an Wahlmöglichkeit zumutbar beschaffen kann (
BSG aaO, juris Rn. 35).
Vorliegend hat die Beigeladene mit der Bundesinnung für Hörgeräteakustik einen Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit Hörsystemen gemäß § 127
Abs. 1 Satz 1
SGB V zum 01.07.2015 (Bl. 219
ff., 266
ff. Gerichtsakte) geschlossen, der nach Angabe der Beigeladenen im streitgegenständlichen Zeitpunkt noch galt. In Anlage 1 zur Versorgung der schwerhörigen Erwachsenen mit Ausnahme der an Taubheit grenzend Schwerhörigen – worunter die Klägerin nicht fällt – sind die Einzelheiten zur Versorgung aufgeführt. Nach § 3
Abs. 1 der Anlage 1 zum Vertrag gewährleistet der Leistungserbringer mindestens ein individuell geeignetes aufzahlungsfreies Versorgungsangebot (ohne wirtschaftliche Aufzahlung, ausgenommen der gesetzlichen Zuzahlung) mit volldigitalen Hörsystemen (Hörsystemen mit digitaler Signalverarbeitung) entsprechend dem festgestellten Hörverlust einschließlich der erforderlichen Otoplastik . Mit dem angebotenen Hörsystem soll das im Sprachaudiogramm ermittelte maximale Sprachverstehen soweit wie möglich erreicht werden. Gemäß § 5
Abs. 1 der Anlage 1 soll die Überprüfung des Hörhilfenversorgungs-Ergebnisses mit dem Freiburger Einsilbertest in Ruhe sowie einem Testverfahren im Störschall erfolgen. Bei der Überprüfung des Hörhilfenversorgungs-Ergebnisses mit dem Freiburger Einsilbertest soll der Gewinn mit Hörgeräten im freien Schallfeld bei gleichem Pegel mindestens 20% betragen, sofern bei 65
dB ohne Hörgeräte noch ein Einsilberverstehen ermittelbar ist. Soweit ohne Hörgeräte ein Punkt maximalen Einsilberverstehens noch zu registrieren ist, soll diesem bei 65
dB möglichst nahegekommen werden. Werden mehrere Hörsysteme vergleichend angeboten, müssen die Messergebnisse der aufzahlungsfreien Versorgung und der Versorgung mit Mehrkosten im Störschall in derselben räumlichen Situation (Anpassraum) ein weitestgehend gleichwertiges Sprachverständnis erzielen (§ 5
Abs. 2 der Anlage 1 zum Vertrag), wobei die Messtoleranz bei 5 Prozentpunkten liegt. Schließlich ist in § 3
Abs. 9 der Anlage 1 korrespondierend geregelt, dass ein weiteres aufzahlungsfreies Hörgerät zum Erreichen eines möglichst weitgehend gleichen Sprachverstehens getestet werden muss (Messtoleranz 5%), sofern bei der vergleichenden Anpassung nach § 5
Abs. 1 mit dem aufzahlungspflichtigen Hörgerät ein besseres Sprachverstehen erzielt worden ist.
Unter Zugrundelegung des Ergebnisses des maßgeblichen Freiburger Sprachtests hätte der Hörgeräteakustiker die Klägerin entsprechend der obigen Vorgaben mit einem aufzahlungsfreien Hörgerät versorgen können. Nach dem Anpassbericht vom 26.07.2021 testete die Klägerin insgesamt fünf Hörgeräte, wobei nur ein Hörgerät (Oticon Como HdO 13) als zuzahlungsfrei angegeben wurde, mit dem die Klägerin im Freiburger Sprachtest bei Nutzschall 65
dB ein Sprachverstehen von 100 % und bei Nutzschall 65
dB/Störschall 60
dB ein Sprachverstehen von 60 % erreichte. Mit dem von ihr begehrten (nicht zuzahlungsfreien) Gerät „Oticon Ruby 1 Mini Ex 85“ erreichte sie ebenfalls ein Sprachverstehen von 100 % bei Nutzschall 65
dB, aber ein höheres Sprachverstehen von 65 % bei Nutzschall 65
dB/Störschall 60
dB. Auch mit den anderen getesteten (nicht zuzahlungsfreien) Hörgeräten erreichte sie ein Sprachverstehen von 100 % bei Nutzschall 65
dB und von 55 bis 65 % bei Nutzschall 65
dB/Störschall 60
dB. Damit liegt ein nur um fünf Prozentpunkte (1 Wort) besseres Sprachverstehen bei Störschall mit dem von ihr begehrten und angeschafften Hörgerät gegenüber dem aufzahlungsfreien Hörgerät, dem Hörgerät Oticon Como HdO 13, vor, das somit über keinen „wesentlichen“
bzw. „deutlichen“ Gebrauchsvorteil im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des
BSG verfügt. Ansonsten hinge die Leistungsdetermination zu stark von Zufälligkeiten und der jeweiligen Tagesform ab (bei einem nur um fünf Prozentpunkte besseren Sprachverstehen ebenfalls keinen wesentlichen Gebrauchsvorteil annehmend:
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2023 – L 6 VK 2721/21 –, juris Rn. 36,
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.01.2023 – L 4 KR 219/22 –, juris Rn. 47, Revision anhängig unter B 3 KR 13/23 R;
LSG Sachsen, Urteil vom 20.12.2022 – L 9 KR 311/19 –, juris Rn. 32,
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2022 – L 11 KR 1253/22 –, juris Rn. 38,
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.10.2022 – L 7 R 115/15 –, juris Rn. 47; aA:
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.09.2023 – L 1 KR 181/21 –, juris Rn. 38 mwN an Entscheidungen des
LSG Berlin-Brandenburg;
LSG Hessen, Urteil vom 01.02.2023 – L 1 KR 384/21 –, juris Rn 47 f (dort allerdings bei einer – hier nicht vorliegenden – an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit),
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.10.2022 – L 16 KR 336/21 –, juris Rn. 49 f.). Dabei hat der Senat keine Zweifel, dass der Freiburger Sprachtest ein geeignetes Mittel ist, um die Güte eines Hörsystems bewerten zu können (so auch ausführlich
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.01.2023 – L 4 KR 219/22 –, juris Rn. 47;
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.09.2023 – L 1 KR 181/21 –, juris Rn. 37;
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2022 - L 11 KR 1253/22 -, juris Rn. 34 mit jeweils weiteren Nachweisen). Demgegenüber sind rein subjektive Schilderungen des Hörgeräteträgers durch die Krankenkassen und durch die Gerichte nicht überprüfbar und können deshalb nicht Grundlage für die Beurteilung sein, welches Hörgerät ausreicht, um die Behinderung auszugleichen (
vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.01.2023 – L 4 KR 219/22 –, juris Rn. 46;
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2022 – L 11 KR 1253/22 –, juris Rn. 34,
LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 19.08.2020 – L 6 KR 36/16 –, juris Rn. 48
ff.). Auch besteht die Gefahr, dass der subjektive Eindruck nicht unwesentlich durch Komfortausstattungen des teureren Gerätes beeinflusst wird, die nicht von der Krankenkasse zu tragen sind, aber subjektiv das Hörvermögen erleichtern (
vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.01.2023 – L 4 KR 219/22 –, juris Rn. 46;
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2022 – L 11 KR 1253/22 –, juris Rn 33).
Das zuzahlungsfreie Gerät Oticon Como HdO 13 erfüllt daher den nach den krankenversicherungsrechtlichen Vorgaben zu erfüllenden Behinderungsausgleich. Es verfügt über eine 4-kanalige Signalverarbeitung, ausreichende Verstärkungsleistung, adaptive Rückkopplungsunterdrückung, adaptive Störgeräuschunterdrückung, duale adaptive Richtmikrofontechnik und weitere Komfortmodi wie zum Beispiel binaurale Koordination und ein Hörsystem zum Telefonieren. Hiermit wird eine Verständigung im Einzelgespräch unter direkter Ansprache, Hören und Verstehen in großen Räumen und bei störenden Nebengeräuschen durch die Rückkopplungsunterdrückung, Störgeräuschunterdrückung und die Richtmikrofone sowie das Telefonieren ermöglicht. Vorliegend tritt hinzu, dass auch der Hörgeräteakustiker davon ausgegangen ist, dass dieses Gerät den von ihm vertraglich geschuldeten Behinderungsausgleich gewährleistet und das von der Klägerin bevorzugte Gerät durch den berufsbedingt erhöhten Bedarf benötigt werde. Hier steht die Verbindungsmöglichkeit zum IPhone der Klägerin und die subjektive Angabe der Klägerin, dass es sich um das „beste getestete Gerät“ gehandelt habe, im Vordergrund. Letzteres ist nicht überprüfbar und kann nicht Grundlage für die Beurteilung sein, zumal das Oticon Ruby 1 Mini Ex 85 über zahlreiche Komfortmerkmale verfügt, die über das von den Krankenkassen geschuldete hinausgehen und die das subjektive Empfinden der Klägerin beeinflussen können, wie die Impulsschallunterdrückung, der TwinLink , die Oticon On App und die bereits erwähnte Bluetooth-Spule zur Ankopplung an ein Smartphone. Auch der Tinnitus Support bedingt keinen Sachleistungsanspruch auf das von der Klägerin ausgewählte gerät. Diesbezüglich wird nach § 153
Abs. 2
SGG auf die Ausführungen des SG verwiesen. Es liegt auch kein Systemversagen oder Seltenheitsfall vor. Die Klägerin hat damit keinen krankenversicherungsrechtlichen Primäranspruch auf einen über den von der Beigeladenen bewilligten Betrag von 1.514,02 Euro und folglich auch keinen Kostenerstattungsanspruch hierauf.
4. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach § 18
Abs. 6 Satz 1, Alt. 2
SGB IX in der seit 01.01.2018 geltenden Fassung gegeben, für den nach § 14
SGB IX ebenfalls die Beigeladene im Außenverhältnis zuständig wäre (siehe oben). Nach dieser Regelung sind, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch Leistungsberechtigten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind, diese vom Rehabilitationsträger in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Diese Regelung ist auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar anwendbar (so zur Vorgängerregelung in § 15
Abs. 1 Sätze 3 und 4
SGB IX:
BSG, Urteil vom 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 R –, juris Rn. 40 mwN). Ein Fall der Unaufschiebbarkeit (Alt. 1) liegt nicht vor. Bei § 18
Abs. 6 Satz 1, Alt. 2
SGB IX handelt es sich um einen Parallelanspruch zum krankenversicherungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch wegen rechtswidriger Leistungsablehnung nach § 13
Abs. 3 Satz 1 Alt. 2
SGB V; der Anspruch ist demgemäß gegeben, wenn der nach § 14
SGB IX zuständige Rehabilitationsträger die Erfüllung eines Naturalleistungsanspruchs rechtswidrig abgelehnt und der Versicherte
bzw. Leistungsberechtigte sich die Leistung selbst beschafft hat, wenn weiterhin ein Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung besteht, die selbst beschaffte Leistung notwendig ist und die Selbstbeschaffung eine rechtlich wirksame Kostenbelastung des Versicherten
bzw. Leistungsberechtigten ausgelöst hat.
Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat keinen Naturalleistungsanspruch auf die Versorgung mit dem Hörsystem Oticon Ruby 1 Mini Ex 85 mit der besonderen Zielsetzung des Ausgleichs behinderungsbedingter Nachteile gerade am Arbeitsplatz.
Die Rentenversicherung erbringt nach § 9
Abs. 2 Satz 1
SGB VI in der seit 18.02.2021 geltenden Fassung bei Vorliegen der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (
vgl. §§ 10 und § 11
SGB VI) – sofern kein Leistungsausschluss nach § 12
SGB VI in der seit 18.12.2007 geltenden Fassung vorliegt – Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden (
Nr. 1) und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern (
Nr. 2).
Nach § 13
Abs. 1 Satz 1
SGB VI in der vom 18.02.2021 bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung bestimmt der Träger der Rentenversicherung dabei im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8
SGB IX und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Nach § 15
Abs. 1 Satz 1
SGB VI in der seit 10.06.2021 geltenden Fassung erbringen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47a
SGB IX, ausgenommen Leistungen nach § 42
Abs. 2
Nr. 2 und § 46
SGB IX.
Zur medizinischen Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen werden nach § 42
Abs. 1
SGB IX in der seit 10.06.2021 geltenden Fassung die erforderlichen Leistungen erbracht, um Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten (
Nr. 1) oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhindern sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu verhüten oder laufende Sozialleistungen zu mindern (
Nr. 2). Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen dabei nach § 42
Abs. 2
Nr. 6
SGB IX insbesondere auch Hilfsmittel, deren Erbringung in § 47
SGB IX in der seit 01.01.2018 geltenden Fassung näher geregelt ist. Nach § 47
Abs. 3
SGB IX tragen Leistungsberechtigte Mehrkosten selbst wenn sie ein geeignetes Hilfsmittel in einer aufwendigeren Ausführung als notwendig wählen.
Der krankenversicherungsrechtliche Anspruch (siehe oben) stößt an seine Grenze, wo es um ausschließlich berufliche und arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile, den konkreten Arbeitsplatz der Klägerin betreffend, geht (
vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2014 – B 5 R 8/14 R –, juris Rn. 4 f.;
BSG, Urteil vom 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 R –, juris Rn. 53). Daran fehlt es vorliegend. Nach Auffassung des Senats ist das von der Klägerin beschaffte Hörgerät nicht ausschließlich zum Ausgleich einer Behinderung für ihre konkrete Tätigkeit als Geschäftsführerin der „a s a U“, die die Tätigkeit als Integrationshelferin für Kinder mit unterschiedlichem Förderbedarf in Schulen beinhaltet, erforderlich, sondern generell für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit und insbesondere auch für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Eine Vergleichbarkeit mit Fällen, in denen eine beruflich bedingte Teilhabeleistung anzunehmen ist (
z.B. die Notwendigkeit eines speziellen Hörgeräts für einen Klavierstimmer, wobei die spezielle Ausformung des Hörgeräts weder für die Teilnahme am Alltagsleben noch für die üblichen Anforderungen der Berufswelt erforderlich ist, sondern allein im Hinblick auf die bei der Stimmung eines Instruments gesteigerten Anforderungen an das Hörvermögen) ist hier nicht gegeben. Zu jedem privaten und beruflichen Alltag gehören insbesondere Telefonate, Mehrpersonengespräche und Verständigungen unter Störgeräuschen. Störschall tritt auch in vielen Bereichen des täglichen Lebens, sei es im Straßenverkehr, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Einkaufs- und kulturellen Einrichtungen auf (
vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2022 – L 11 KR 1253/22 –, juris Rn. 36;
LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2012 – L 13 R 661/10 –, juris Rn. 60). Nach diesen Maßstäben hat das
LSG Baden-Württemberg eine besondere berufliche Betroffenheit zum Beispiel bei einem Automatiktürenmonteur im Kundendienst (Urteil vom 25.01.2022 – L 11 KR 4050/20 –), einem Consultant (Urteil vom 30.11.2021 – L 11 KR 265/21 –), einer Produktberaterin (Urteil vom 30.11.2021 – L 11 R 3540/20 –), einer Sachbearbeiterin im Kundendienst einer Krankenkasse (Urteil vom 27.04.2021 – L 11 KR 2082/19 –) und einer Kauffrau im Groß- und Einzelhandel (Urteil vom 13.12.2011 – L 11 R 5774/09 –) verneint und für einen Rettungssanitäter bejaht (Urteil vom 29.11.2022 – L 11 KR 1253/22 –) sowie der erkennende Senat für einen Disponenten und Kundenbetreuer mit Personalverantwortung für 50 Mitarbeiter, der im Großraumbüro arbeitet und täglich mindestens 100 Telefonate absolviert (Urteil vom 18.11.2020 – L 6 R 22/19 –).
Die Tätigkeit der Klägerin oder die Verhältnisse an ihrem Arbeitsplatz bedingen keine besonderen Anforderungen an ihr Hörvermögen, das die Anforderungen im privaten und allgemeinen beruflichen Alltag übersteigt. Die Klägerin ist zwar sowohl in ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin als auch als Integrationshelferin auf Kommunikation mit Dritten – wie Angestellten der UG, Vertretern von Behörden, Abrechnungsstellen oder Steuerberatern, dem weiteren Geschäftsführer, Schülern, Lehrern, Schulleitung und Eltern – angewiesen. Dies übersteigt hingegen nicht den regulären Rahmen wie im Fall des Großraumbüros mit mindestens 100 Telefonaten täglich (
vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18.11.2020 – L 6 R 22/19 –). Sofern die Klägerin als Integrationskraft eingesetzt ist, kann sie im Klassenzimmer keine Telefonate führen, sondern wird hierfür diesen verlassen oder die Telefonate auf einen späteren Zeitpunkt verlegen. Die Verwaltungs- und Planungstätigkeit übt die Klägerin ohnehin nicht in einer Schule aus, sondern im dafür vorgesehenen Büro. Das zuzahlungsfrei angebotene Gerät Oticon Como HdO 13 gewährleistet die Kommunikation in Einzel- und Gruppengesprächen sowie das Telefonieren mit einem hierfür eigenen Hörprogramm. Der vom Arbeitgeber angeführte vorgelebte Umgang mit Hilfsmitteln durch die Klägerin wird durch jegliches Hörsystem gewährleistet, nicht ausschließlich durch das von der Klägerin beschaffte. Dieses Argument bezieht sich zudem auf die Förderung des zu unterstützenden Kindes. Dies kann keinen Leistungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Rehabilitationsträger auslösen. Der Senat stimmt im Übrigen den Ausführungen des SG zu, dass die Klägerin im Gegensatz zu einer Lehrkraft, die die Verantwortung für den Klassenverbund trägt, nicht in Interaktion mit allen Schülern steht, sondern mit dem einzelnen ihr zur Förderung und Unterstützung zugewiesenen Schüler. Allein dies stellt jedenfalls ihre arbeitsvertraglich geschuldete Pflicht dar. Wenn ein Integrationshelfer auch die Kommunikation des zu betreuenden Schülers mit anderen Schülern unterstützt, ist dies mit der Aufgabenstellung an eine Lehrkraft nicht vergleichbar. Es ist aufgrund des unterschiedlichen beruflichen Aufgabenfeldes daher vorliegend nicht zu entscheiden, ob eine Lehrkraft wegen der besonderen beruflichen Betroffenheit Anspruch auf ein höherwertiges Hörsystem hat (auch das SG Leipzig hat im Urteil vom – S 8 KR 268/18 – neben einem insgesamt höheren Lärmpegel auf den Unterricht verschiedener Nationalitäten, im Wege der Inklusion und die räumlichen Besonderheiten abgestellt, juris Rn. 35
ff.).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
Abs. 1 Satz 1
SGG.
IV. Die Revision an das Bundessozialgericht wird nach § 160
Abs. 2
Nr. 1
SGG zugelassen.