Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten oder von der Beigeladenen die Übernahme von Kosten für diverse Hilfsmittel beanspruchen kann, die sie aufgrund ihrer Hörbehinderung zu brauchen meint. Teilweise hat sich die Klägerin die begehrten Hilfsmittel bereits selbst beschafft. Im Einzelnen geht es um die Kosten für die Anschaffung und Ausbildung ihres Signalhörhundes sowie dessen laufende Unterhaltskosten, eine Lichtsignalanlage für ihre Wohnung, einen Kopfhörer mit Verstärker für Fernseher und Radio, eine Gleitsichtbrille sowie ein Notebook.
Die 1957 geborene Klägerin leidet seit ihrer Geburt an einer an Taubheit grenzenden Hörminderung. Sie ist als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie dem Merkzeichen RF anerkannt. Sie war zunächst in Teilzeit als Angestellte im öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg tätig, ergänzend erhielt sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seit Mai 2010 erhält sie von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 5.1.2012) sowie ein Ruhegeld nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz von der Freien und Hansestadt Hamburg und besitzt nach ihren Angaben kein Vermögen. Sie ist bei der beigeladenen Krankenkasse pflichtversichert.
Die Klägerin, die nicht mit Hörgeräten versorgt ist, beantragte zunächst bei der Beigeladenen die Übernahme der Kosten für einen sog. Signalhörhund als Behindertenbegleithund. Dieser Hund könne ihr Geräusche vermitteln, z.B. das Martinshorn beim Autofahren, oder einen Feueralarm an der Arbeitsstätte. Die Beigeladene lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2005 ab. Ein Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wurde durch Bescheid vom 10. November 2005 ebenfalls abgelehnt; den Widerspruch der Klägerin wies die Beigeladene mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2006 zurück. Die hiergegen erhobene Klage zum Sozialgericht Hamburg (S 37 KR 222/06) blieb erfolglos: In der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2007 wies das Gericht die Klägerin darauf hin, dass die Klage keine Erfolgsaussichten habe. Das Bundessozialgericht habe zuletzt am 19. April 2007 (B 3 KR 9/06 R) bekräftigt, dass es nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre, die Benutzung eines Pkw zu ermöglichen. Nach dem Bundessozialgericht sei zudem die Zuständigkeit der Krankenversicherung nur gegeben, wenn ein Hilfsmittel zum Ausgleich eines Funktionsdefizits geeignet und notwendig sei und wenn der Ausgleich die beeinträchtigte Körperfunktion in einem wesentlichen Umfang ersetze. Das sei für einen Blindenführhund der Fall, der die Orientierungsfähigkeit im Raum ersetze. Ein Signalhörhund ersetze jedoch lediglich einen geringen Anteil der beeinträchtigten Hörfunktion, nämlich das Bemerken bestimmter Signale, auf die er trainiert sei. Daher sei jedenfalls die gesetzliche Krankenversicherung nicht der zuständige Kostenträger für dieses Hilfsmittel. Daraufhin nahm die Klägerin die Klage zurück.
Bereits am 11. September 2006 beantragte die Klägerin bei der Arbeitsgemeinschaft SGB II, jetzt jobcenter team.arbeit.hamburg, bei der sie seinerzeit noch im Leistungsbezug stand, die Kostenübernahme von behinderungsbedingten Hilfsmitteln aufgrund ihrer an Taubheit grenzenden Hörschädigung. Konkret begehrte sie die Erstattung bzw. Übernahme der Kosten für die Anschaffung ihres Hundes im Juli 2005 sowie für dessen bisherigen und künftigen Unterhaltsaufwand (Hundefutter, Tierarzt, Leine und Geschirr, Korb und Kissen). Ferner machte sie geltend die Kosten für eine Ausbildung des Hundes zu einem Signalhörhund, den Eigenanteil für eine Lichtklingelanlage, den die Krankenkasse nicht zahle, für einen Kopfhörer mit Verstärker, ein Telefonheadset, die Zuzahlung für Hörgeräte sowie ein Notebook mit Videokonferenz und Spracherkennung. Sie benötige diese Hilfsmittel für ihre ständige Begleitung (Hund) und zur Bewältigung ihres Alltags und könne sie sich in Hinblick auf ihr geringes Einkommen nicht selbst beschaffen. Mit Schreiben vom 13. September 2016 teilte die Arbeitsgemeinschaft SGB II der Klägerin mit, dass sie für die benötigten Hilfsmittel nicht zuständig sei. Bezüglich der ärztlichen Hilfsmittel möge sich die Klägerin an ihre Krankenkasse wenden. Hinsichtlich der übrigen Dinge habe man den Antrag an die Beklagte weitergeleitet. Dort ging er am 19. Dezember 2006 ein.
Am 15. März 2007 stellte die Klägerin auch bei der Beklagten einen Antrag "auf technische Hilfen und Ausbildung zum Signalhörhund", der bereits "von vielen Stellen entweder weitergeleitet oder abgelehnt worden sei." Im Hinblick auf ihr Grundbedürfnis auf Kommunikation beantrage sie einen Telefonverstärker, einen DVD-Rekorder, Kopfhörer mit Verstärker, ein Notebook mit Videokonferenz, um die Möglichkeit zu haben, vom Mund abzulesen, den Eigenanteil für eine Lichtsignalanlage in Höhe von Euro 2.500,-, die Ausbildung für ihren Signalhörhund in Höhe von Euro 6.100,- und eine neue Gleitsichtbrille.
Mit Bescheid vom 8. Juni 2007 lehnte die Beklagte den Antrag vom 15. März 2007 ab. Soweit die Klägerin die Kostenübernahme bei vorrangigen Leistungsträgern, z.B. bei der Krankenkasse beantragt habe und diese dort abgelehnt bzw. mit Eigenanteil bewilligt worden seien, sei sie - die Beklagte - an diese Entscheidung gebunden und dürfe als Sozialhilfeträger keine darüber hinausgehenden Leistungen bewilligen. Dies gelte auch für die Eigenanteile. Gegebenenfalls müsse die Klägerin dort den Rechtsweg beschreiten.
Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 1. Juli 2007, bei der Beklagten eingegangen am 4. Juli 2007, Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, die Krankenkasse sei nicht zuständig für den Ausgleich einer Behinderung. Sie bitte um Übernahme der Kosten für die beantragten Hilfsmittel im Rahmen der Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie habe sich eine Gleitsichtbrille beschafft, diese habe aber ein zu schmales Sichtfeld. Eine Gleitsichtbrille mit breiterem Sichtfeld, mit der sie besser vom Mund ablesen könne, koste 476,50 Euro. Eine Rechnungskopie war angekündigt, tatsächlich aber nicht beigefügt.
Am 4. Dezember 2007 fand eine mündliche Anhörung vor dem Widerspruchsausschuss der Beklagten statt. Die Klägerin erläuterte dort, dass sie zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Übernahme von Kosten für die Ausbildung ihres Hundes, die Lichtsignalanlage und die Kommunikationsanlage begehre. Hörgeräte könne sie aufgrund einer erhöhten Lärmempfindlichkeit und allergischer Reaktionen nicht tragen. Sie habe kein Auto mehr. Sie habe die Übernahme der Kosten eines Pkw, den sie für den Arbeitsweg benötige, beim Rentenversicherungsträger beantragt, aber nicht bewilligt erhalten. Zurzeit nutze sie öffentliche Verkehrsmittel; das sei aber nicht gut möglich, da sie beim Treppensteigen Atemprobleme bekomme. Sie benötige den Hund für die Teilnahme am Straßenverkehr. Sie habe mit der Ausbildung ihres Hundes bereits begonnen, die Kosten hierfür würden insgesamt etwa 6.300,- Euro betragen. Die Gleitsichtbrille werde von der Krankenkasse nicht gezahlt, da ihre Restsehfähigkeit noch zu hoch sei.
Mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 wurde das Widerspruchsverfahren ausgesetzt, um eine Stellungnahme des Beratungszentrums zur Erforderlichkeit der beantragten Hilfsmittel im Hinblick auf die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben einzuholen. In ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2008 teilte die Landesärztin für Hörbehinderte Dr. G. mit, dass ihr die Klägerin seit März 2005 bekannt sei. Die von der Klägerin beklagte Kontaktallergie könne durch Verwendung von antiallergischen Materialien am Ohrstück vermieden werden. Bei einer entsprechenden technischen Ausstattung der Hörgeräte sei eine wesentliche Verbesserung des Hörvermögens und eine Minderung der Geräuschempfindlichkeit erreichbar. Ein Signalhörhund sei keine adäquate Alternative zu einer Hörgeräteversorgung. Eine Lichtsignalanlage sei notwendig, weitere Alarmanlagen jedoch unangemessen. Das Gutachten wurde mit der Klägerin am 17. April 2008 telefonisch erörtert. Die Klägerin erklärte, einen Antrag auf personenbezogene Leistungen für psychisch/seelisch behinderte Menschen (PPM) gestellt zu haben. Sie wolle sich nach dessen Bescheidung weiter äußern, ob das Widerspruchsverfahren fortgesetzt werden solle. Der am 19. Februar 2008 gestellte Antrag auf PPM wurde mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 7. Mai 2008 abgelehnt.
Nachdem sich die Klägerin bei der Beklagten nicht mehr gemeldet hatte, wurde das Widerspruchsverfahren mit Beschluss der Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses vom 4. Dezember 2008 eingestellt. Mit Schreiben vom 9. April 2009 bat die Klägerin um Fortsetzung des Verfahrens. Es gehe ihr vordringlich um die Kosten für ihren Signalhörhund, die Kosten für die Gleitsichtbrille und für ein Notebook mit Webcam, Videokonferenz und Spracherkennungsprogramm. Sie benötige auch ein E-Mobil mit Unterstand. Ihr Vermieter verlange von ihr, dass sie die Kosten für den Einbau von Rauchmeldern selbst übernehme.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Sie führte aus, es bestehe kein Anspruch auf Bewilligung der begehrten technischen Hilfsmittel sowie auf Übernahme der Kosten für einen Signalhörhund. Die Klägerin gehöre zwar aufgrund ihrer Hörschädigung zum Personenkreis der § 53, § 54 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), es könne aber nicht festgestellt werden, dass nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht bestehe, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe mit den begehrten Hilfsmitteln und dem Signalhörhund erfüllt werden könne. Die technischen Hilfsmittel seien bereits durch die vorrangig zuständigen Kostenträger abgelehnt worden, sodass im Hinblick auf die eingetretene Bindungswirkung ein möglicher Leistungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger nicht gegeben sei. Der geltend gemachte Anspruch für eine Lichtklingelanlage entfalle bereits deshalb, weil der Klägerin dafür bereits ein Zuschuss der Krankenkasse bewilligt worden sei. Aus einem der Beklagten vorliegenden Schreiben der Klägerin an die DRV Nord vom Februar 2012 ergebe sich, dass die Lichtklingelanlage defekt sei und eine Erneuerung die Probleme nicht beseitigen würde. Für eine Ersatzbeschaffung bzw. die Behebung von Funktionsstörungen sei ebenfalls die Krankenkasse zuständig. Ein Rauchmelder für Gehörlose diene nicht dem Ausgleich der Behinderung, sondern der Unfallverhütung, ebenso die Brand- und Wassermelder. Bei den begehrten technischen Hilfsmitteln wie Telefon, Kopfhörer und Notebook sowie den Eigenanteilen für Lichtklingel und Hörgeräte handele es sich ebenfalls um Leistungen, für die vorrangig die Krankenkasse zuständig sei. Auch die Kosten für die Ausbildung und den Unterhalt des Signalhörhundes seien nicht aus Mitteln der Sozialhilfe zu bewilligen. Soweit die Klägerin sich den Hund bereits am 23. Juli 2005 angeschafft habe, seien die Kosten bereits mit Rücksicht auf § 18 SGB XII nicht zu übernehmen. Darüber hinaus bestünden im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines Signalhörhundes erhebliche Bedenken, weil die Krankenkasse ein Hörgerät bewilligt habe, welches bei entsprechender technischer Ausstattung zu einer wesentlichen Verbesserung des Hörvermögens und einer Minderung der Geräuschempfindlichkeit führen dürfte. Es handele sich bei einem Signalhörhund auch nicht um ein anerkanntes Hilfsmittel im Sinne der Krankenversicherung. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass mit diesem Hund im Sinne von §§ 53, 54 SGB XII die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden könne. Dies entspreche auch der Auffassung der Landesärztin für Hörbehinderte. Das Gleiche gelte auch hinsichtlich der beantragten technischen Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wie Kopfhörer oder Notebook, welche ebenfalls im Hinblick auf die Versorgung mit Hörgeräten, die kostengünstiger seien und mit denen eine wesentliche Verbesserung des Hörvermögens erreicht werden könne, nicht notwendig seien. Die Kosten für eine Gleitsichtbrille könnten ebenfalls nicht übernommen werden. Abgesehen davon, dass die Kostenübernahme schon deswegen entfalle, weil die Klägerin diese erst nach der Anschaffung der Brille geltend gemacht habe, könnten Leistungen des Sozialhilfeträgers auch deshalb nicht gewährt werden, weil Brillen zwischenzeitlich nicht mehr zu den Leistungen der Krankenkassen gehörten und auch von den Sozialhilfeempfängern aus den Regelsätzen zu beschaffen seien. Infolgedessen wäre auch bei rechtzeitiger Antragstellung eine Kostenübernahme nicht möglich gewesen.
Gegen den ihr am 31. März 2012 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 2. Mai 2012 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie hat u.a. vorgetragen, sie sei wegen einer Hyperakusis (Schallüberempfindlichkeit) nicht in der Lage, Hörgeräte zu tragen. Sie habe seinerzeit die Ausbildung mit ihrem Hund zum Signalhörhund begonnen, diese aber wegen der Kosten nicht fortführen können. Der Hund begleite sie im Straßenverkehr und warne sie vor Gefahren innerhalb und außerhalb der Wohnung und vermittle ihr daher ein Sicherheitsgefühl und motiviere sie zudem, die Wohnung zu verlassen. Er stelle ihre passive Erreichbarkeit innerhalb der Wohnung sicher, da die Lichtsignalanlage nicht funktioniere. Der Hund diene damit sowohl dem mittelbaren als auch dem unmittelbaren Behinderungsausgleich. Die Anerkennung des Hundes als (Behinderten)-Begleithund werde es ihr ermöglichen, ihn überall hin mitzunehmen, auch dort, wo Hunde normalerweise nicht erlaubt seien. Ihre Lichtsignalanlage sei über 20 Jahre alt und funktioniere jetzt nicht mehr, weshalb sie sich kürzlich Ersatzteile beschafft habe, die aber auch nicht funktionieren würden. Die Krankenkasse habe ihr diesbezüglich die Auskunft erteilt, dass im Hinblick auf das vorliegende Klageverfahren eine neue Lichtsignalanlage nicht geliefert werden könne. Die Installation von Rauchwarnmeldern für Hörbehinderte sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von der Krankenkasse zu übernehmen. Sie beherrsche die deutsche Gebärdensprache nur eingeschränkt und benötige deshalb einen Kopfhörer zum Fernsehen und Telefonieren als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, denn sie könne an Veranstaltungen für "normal" Hörende nicht teilnehmen. Sie begehre darüber hinaus die Kostenübernahme für eine Gleitsichtbrille als Leistung zur Teilhabe, da sie wegen der Sehschwäche auf einen größeren Nahsehbereich angewiesen sei, damit sie im Rahmen der Kommunikation mit anderen vom Mund ablesen könne. Die Klägerin legte eine Rechnung vom 2. Juli 2011 vor, wonach ihr dafür Kosten in Höhe von Euro 479,40 entstanden sind. Die Kosten für einen DVD Rekorder, ein Schwerhörigen-Telefon sowie für Hörgeräte mache sie nicht weiter geltend.
Die Beigeladene hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt und dargelegt, sie habe der Klägerin bereits mit bindend gewordenem Bescheid vom 29. Januar 2013 einen Betrag von 481,- Euro für eine Lichtsignalanlage, bestehend aus einem Universalsender, zwei Blitzlampen und einem Wecker, bewilligt. Diese Bewilligung sei bisher nicht abgerufen worden. Sie sei im Hinblick auf die jetzt neu bestehende gesetzliche Verpflichtung auch bereit, bei entsprechender Antragstellung durch die Klägerin dieser zwei Rauchwarnmelder zu gewähren. Bei den begehrten Kopfhörern handele es sich nicht um Hilfsmittel, sondern um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Hinsichtlich der begehrten Gleitsichtbrille verweise sie auf § 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), wonach nur eine schwere Sehbeeinträchtigung eine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse hinsichtlich der Gewährung von Sehhilfen begründe. Ob dieser Fall gegeben sei, könne sie nicht beurteilen, da ihr über die Einschränkung der Sehfähigkeit keine ärztlichen Unterlagen vorlägen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Signalhörhund, da es sich hierbei nicht um ein Hilfsmittel i.S. der Krankenversicherung handele. Insoweit werde auf das rechtskräftig abgeschlossene Klageverfahren beim Sozialgericht Hamburg zum Aktenzeichen S 37 KR 222/06 verwiesen.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das Sozialgericht einen Befundbericht des behandelnden HNO-Arztes Dr. eingeholt. Dieser hat mit Datum 27. Juli 2015 ausgeführt, bei der Klägerin, die dort zuletzt im November 2014 vorstellig geworden sei, bestehe eine hochgradige Mittel- und Hochtoninnenohrschwerhörigkeit beiderseits. Sie sei auf eine Signallichtklingelanlage sowie auf einen Signalhörhund angewiesen. Sodann hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohren-Heilkunde Dr. Sch ... Dieser hat die Klägerin am 6. Juli 2016 ambulant untersucht und in seinem Gutachten vom 5. September 2016 folgendes ausgeführt: Auf dem rechten Ohr liege eine hochgradige, auf dem linken eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vor. Außerdem bestehe eine Hyperakusis (übermäßiges Lautheitsempfinden). Ein Test verschiedener Werkstoffe für Ohrpassstücke von Hörgeräten habe keinerlei allergische Reaktionen der Haut ergeben. Die Schwerhörigkeit beeinträchtige die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, bedrohe diese aber nicht. Eine Versorgung mit Hörgeräten sei durchaus in der Lage, die bestehende Behinderung auszugleichen und sei aus Sicht des Gutachters empfehlenswert. Allerdings seien die Festleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hierfür nicht ausreichend, erforderlich seien vielmehr höherwertige Geräte. Hinsichtlich der Versorgung mit einer Lichtanlage solle zumindest eine Neuinstallation auf der Grundlage des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen. Ferner sei zum Ausgleich der Behinderung der Zugang zu Medien und Internet sicherzustellen. Das Führen eines Assistenzhundes sei durchaus eine Alternative zur Hörgeräteversorgung, allerdings mit erheblichen Kosten verbunden. Zudem gebe es keine zertifizierte Ausbildung für einen Signalhörhund.
Am 24. Oktober 2017 hat das Sozialgericht den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Die Klägerin hat dort beantragt, die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene zu verpflichten, ihr die Kosten für die Anschaffung und Ausbildung ihres Signalhörhundes sowie die laufenden Unterhaltskosten für Futter, Tierhaftpflicht und Tierarztkosten zu erstatten, eine Lichtsignalanlage für ihre Wohnung zu gewähren, einen Kopfhörer mit Verstärker für Fernseher und Radio zu gewähren, die Kosten für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille i.H.v. Euro 476,50 zu erstatten sowie ein Notebook zu gewähren.
Mit Urteil vom 24. Oktober 2017 hat das Sozialgericht der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Kopfhörer mit Verstärker für Fernseher und Radio sowie ein Notebook als Hilfsmittel zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung führt das Sozialgericht aus, zuständig für die Bewilligung der begehrten Hilfsmittel sei die Beklagte, unabhängig von den einschlägigen Anspruchsgrundlagen. Dies folge aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), denn die Beklagte habe den ihr weitergeleiteten Antrag von Dezember 2006 ebenso wenig an andere Träger weitergegeben wie den am 15. März 2007 bei ihr selbst gestellten Antrag.
Die Klägerin habe einen Anspruch auf Versorgung mit Kopfhörern und ein Notebook. Rechtsgrundlage hierfür seien die §§ 53, 54 SGB XII i. V. m. der Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHVO). Unstreitig gehöre die Klägerin aufgrund ihrer hochgradigen bzw. an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 53 SGB XII. Als Eingliederungshilfe seien Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gem. §§ 54 Abs. 1 SGB XII, 55 Abs. 1 SGB IX zu erbringen. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft hätten den Zweck, dem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen oder zu sichern oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Hierfür geeignet seien alle Leistungen, die dem behinderten Menschen den Kontakt mit seiner Umwelt und die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglichen und sichern. Maßstab seien die berechtigten Wünsche des Leistungsberechtigten. Hier versetzten der Kopfhörer und das Notebook die Klägerin in die Lage, ihr anzuerkennendes Bedürfnis nach Information und Kommunikation zu befriedigen. Die Kommunikation sei wesentlicher Bestandteil der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Ob die Klägerin ihrem Bedürfnis nach Information und Kommunikation in gleicher Weise oder sogar besser durch eine Hörgeräteversorgung nachkommen könne, sei nicht streitgegenständlich und daher nicht zu entscheiden gewesen. Jedenfalls entspreche es dem Wunsch- und Wahlrecht der Klägerin gem. § 9 Abs. 2 SGB IX, sich hinsichtlich der Auswahl der Hilfsmittel insoweit zu beschränken. Die Klägerin erfülle auch die wirtschaftlichen Leistungsvoraussetzungen.
Hingegen habe die Klägerin keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Ausbildung und Unterhaltung eines Signalhörhundes. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass es sich hierbei um ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 33 SGB V handele, denn dies habe die Beigeladene - infolge der Klagerücknahme im Verfahren S 37 KR 222/06 - bestandskräftig abgelehnt. Eine unmittelbare Verurteilung der Beigeladenen sei schon deshalb ausgeschlossen. Aber auch als Eingliederungshilfeleistung - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - habe die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Kostenübernahme. Die Kammer könne nicht erkennen, dass der Klägerin mit Hilfe eines ausgebildeten Signalhörhundes eine uneingeschränkte Teilhabe und damit ein umfassender Zugang zur Gesellschaft ermöglicht werden würde. Zwar möge es so sein, dass sie sich in Begleitung eines Signalhörhundes sicherer fühle, dennoch könne ein solcher Hund die Kommunikation mit anderen Menschen in keiner Weise erleichtern bzw. ersetzen. Ferner ließe sich auch nicht feststellen, dass allein ein Signalhörhund ihr die Kommunikation mit der Umwelt ermögliche. Denn dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Sch. lasse sich entnehmen, dass dem Tragen von Hörgeräten keine medizinischen Gründe entgegenstünden. Die Klägerin könne sich insoweit auch nicht auf ein Wunsch- und Wahlrecht i.S.v. § 9 SGB IX berufen, denn letztlich ließen sich die Leistungsziele der Rehabilitation mit einem Signalhörhund nicht erreichen. Dies gelte letztlich auch für den Einsatz des Hundes innerhalb der Wohnung. Denn es sei nicht ersichtlich, wieso neben einer Lichtsignalanlage noch ein Signalhörhund erforderlich sei.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Lichtsignalanlage. Hierbei handele es sich ohne Zweifel um ein Hilfsmittel i.S.v. § 33 SGB V. Es fehle jedoch an einem Rechtsschutzbedürfnis, da der Beigeladene eine solche Anlage bereits bewilligt habe.
Schließlich könne die Klägerin auch nicht die Erstattung der Kosten einer von ihr selbst beschafften Gleitsichtbrille in Höhe von 476,50 Euro verlangen. Sie habe bereits nicht nachgewiesen, dass ihr diese Kosten entstanden seien. Eine Rechnung liege nicht vor. Die Klägerin habe lediglich eine Rechnung der Firma vom 2. Juli 2011 bzw. 23. Juli 2011 in Höhe von 479,40 Euro eingereicht, bei der es sich jedoch offensichtlich nicht um die Brille handele, welche Gegenstand des hier streitigen ablehnenden Bescheids sei. Eine Gleitsichtbrille könne im Falle der Klägerin ein Hilfsmittel i.S.v. § 55 Abs. 2 SGB IX sein, wenn sie nicht allein dem Ausgleich visueller Einschränkungen der Klägerin diene. Das sei hier in Hinblick auf die Einschränkungen der Hörfähigkeit durchaus denkbar, z.B wenn und soweit die Klägerin darauf angewiesen sein sollte, Worte von den Lippen abzulesen. Bisher sei jedoch weder vorgetragen worden noch von Amts wegen zu ermitteln gewesen, ob und ggf. in welchem Ausmaß bei der Klägerin überhaupt Einschränkungen der Sehfähigkeit vorliegen. Im Übrigen habe die Beklagte bereits angeboten, einen Neuantrag der Klägerin bezüglich einer Gleitsichtbrille erneut zu prüfen und zu bescheiden.
Gegen dieses Urteil, dass der Klägerin am 9. November 2017, der Beklagten am 14. November 2017 zugestellt wurde, haben sowohl die Klägerin (am 8. Dezember 2017) als auch die Beklagte (am 28. November 2017) Berufung eingelegt.
Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, sie sei weiterhin dringend auf die Hilfsmittel angewiesen. Die Lichtsignalanlage funktioniere noch immer nicht, eine neue sei von der Beigeladenen nicht geliefert worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso ein Signalhörhund, der sehr viel mehr ausgleiche als eine Lichtklingel, anders als jene nicht als Hilfsmittel anerkannt werde. Der Signalhörhund sei für sie notwendig. Sie benötige den Hund nicht, um sich unterhalten zu können. Trotzdem könne er ihr helfen, mit anderen Menschen in Kontakt zu treten. Sie benötige ihn, weil die Lichtsignalanlage nicht funktioniere und auch nicht funktionieren könne. Das vorhandene Problem sei selbst durch die Neuanschaffung auf ihre eigenen Kosten nicht gelöst worden. Es müssten neue Steckdosen gelegt werden, außerdem die Gegensprechanlage ausgetauscht werden. Dies verweigere der Vermieter. Der Hund sei daher auch Ersatz für die Lichtklingelanlage. Ferner benötige sie den Hund auch unterwegs, da öffentliche Einrichtungen, Geschäfte, Arztpraxen, Krankenhäuser sowie ihre ehemalige Arbeitsstelle keine Rauchwarnmelder mit Blitzlicht-Funktion hätten. Auch im Straßenverkehr unterstütze der Hund sie. Die Gleitsichtbrille benötige sie, um von den Lippen ablesen zu können. Sie habe Kosten für zwei Brillen gehabt, da die erste nicht ordentlich gefertigt worden sei und sie deshalb eine zweite in Auftrag gegeben habe. Zum Ausgleich ihrer Behinderung benötige sie ferner einen Kopfhörer mit Verstärker, einen PC mit großem Monitor und einen Ipad-Mini für unterwegs. Wenn die Beklagte oder die Beigeladene das so wolle, dann würde sie zusätzlich auch ein Hörgerät nehmen und sei bereit, solche Geräte zu probieren, die über den Festbetrag der GKV hinausgehen. Sie könne aber schon im Voraus sagen, dass eine Verständigung damit nicht möglich sein werde, nicht am Fernseher, am Telefon oder in Gruppen. Ein Hörgerät wäre daher nur eine Erleichterung, aber kein Ausgleich der Behinderung. Ferner bestehe ein Anspruch auf ein persönliches Budget bzw. ein Teilhabegeld, hier bitte sie um Klärung, wie hoch dieses wäre. Es sei auch zu prüfen, ob ihr Grad der Behinderung nicht zu niedrig sei.
Die Klägerin hat u.a. eine Rechnung der Firma X vom 3. April 2007 über 207,- Euro für eine Gleitsichtbrille, eine Rechnung der Firma-Optik über 479,40 Euro für eine Gleitsichtbrille aus Juli 2011 sowie zwei Rechnungen der Firma Hörgeschädigten über - nach Angaben der Klägerin - Ersatzteile für ihre Lichtsignalanlage vom 9. Mai 2017 und 16. Mai 2017 eingereicht. Ferner hat sie Internetausdrucke von Angeboten für einen Kopfhörer mit Verstärker und einen All-in-One PC vorgelegt. Zum Kopfhörer hat sie mitgeteilt, sie könne nur bestimmte (ohrumschließende) Kopfhörer vertragen, andere (Hängekopfhörer) möge sie aus den gleichen Gründen wie Hörgeräte nicht in den Ohren haben. Die Klägerin hat zudem eine augenärztliche Bescheinigung von Dr. R. vom 6. April 2018 eingereicht, in der dieser dargelegt, das Tragen einer Sehhilfe sei sowohl für die Ferne als auch für die Nähe medizinisch notwendig, insbesondere weil die Klägerin für Verständnis und Kommunikation auf das Ablesen von den Lippen angewiesen sei. Ferner hat sie einen Kaufvertrag über ihren Hund (geb. am 14.5.2005) zum Preis von 850,- Euro mit Datum 23. Juli 2005 vorgelegt und ferner mitgeteilt sie zahle durchschnittlich monatlich 85,- Euro für Futter, 25,- Euro für Belohnungssticks und 60,- Euro für Medikamente. Für die Kastration seien 500,- Euro angefallen. Jährlich zahle sie 73,- Euro Hundehaftpflicht. Zwei- bis viermal im Jahr müsse sie zum Hundefriseur, dafür fielen jeweils 50,- Euro an. Für Kenndecken und Kennhalstuch seien 36,- bzw. 20,- zu zahlen gewesen. Für die Welpenschule habe sie ca. sechsmal 120,- Euro gezahlt, für die Gehorsamsprüfung dreimal monatlich 30,- Euro zuzüglich Prüfungsgebühren, an deren Höhe sie sich nicht erinnern könne. Sie hat mehrere Quittungen für die Kosten des Signalhundetrainings eingereicht, insgesamt über 142,60 Euro. Die Klägerin hat ferner darauf hingewiesen, es sei ihr ein dringendes Anliegen zu klären, dass sie ihren Assistenzhund z.B. zum Arzt, zu Behörden oder ins Theater o.ä. mitnehmen darf - oft werde nämlich der Zugang für den Hund verweigert.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2017 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte zusätzlich, hilfsweise die Beigeladene, verpflichtet wird, 1. die Kosten für die Anschaffung und Ausbildung des Signalhörhundes der Klägerin sowie die laufenden Unterhaltskosten für Futter, Tierhaftpflicht und Tierarzt zu erstatten bzw. zu übernehmen, 2. der Klägerin eine Lichtsignalanlage für ihre Wohnung zu gewähren, 3. der Klägerin die Kosten für die Anschaffung von 2 Gleitsichtbrillen in Höhe von 686,40 Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, das Urteil des Sozialgericht Hamburg vom 24. Oktober 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, das Urteil des SG sei bereits deshalb fehlerhaft, weil der Tenor zu unbestimmt sei. Die Kostenentscheidung sei nicht nachvollziehbar. Auch inhaltlich sei das Urteil falsch, soweit die Beklagte zur Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Kopfhörers mit Verstärker sowie eines Notebook verpflichtet worden sei. Aus medizinischer Sicht bestehe - wie das Sozialgericht im Rahmen seiner Ausführungen zur Ablehnung eines Anspruchs auf Übernahme der Kosten für die Ausbildung und den Unterhalt eines Signalhörhundes dargelegt habe - kein Grund gegen die Nutzung eines Hörgerätes. Die Teilhabemöglichkeiten der Klägerin mit Blick auf deren Hörfähigkeit könnten durch ein Hörgerät wirksam, zielgerichtet und wirtschaftlich erreicht werden. Das vom Sozialgericht angeführte Wahlrecht der Klägerin gehe fehl, denn die Kosten für ein Hörgerät seien von der Beigeladenen zu bewilligen. Die Nutzung eines Hörgeräts sei zudem auch mit Blick auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als zielführender einzustufen.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass ein Anspruch auf Hörgeräteversorgung ggf. außerhalb des anhängigen Rechtsstreits zu prüfen sei. Sie sei bereit, die Kosten für die medizinisch notwendige Hörgeräteversorgung zu übernehmen, hierfür sei jedoch die Einhaltung des Beschaffungswegs (ärztliche Verordnung, Messungen durch einen Hörgeräteakustiker) erforderlich. Die Installation der Sender und Empfänger einer Lichtsignalanlage sei nach den Ausführungen der Firma Humantechnik, die solche Anlagen vertreibe, sehr einfach, da die Geräte lediglich in eine Steckdose gesteckt werden müssten. Die Darlegungen der Klägerin bezüglich des Installationsaufwandes seien daher nicht nachvollziehbar.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf das Sitzungsprotokoll und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.