Urteil
Rehabilitationsrecht - gesplittete Leistungserbringung nach § 15 Abs 1 S 2 SGB 9 2018 nur in sog echten Konsensfällen nach pflichtgemäß durchgeführter Teilhabeplanung

Gericht:

SG Heilbronn 15. Kammer


Aktenzeichen:

S 15 R 411/20


Urteil vom:

27.08.2020


Grundlage:

Orientierungssatz:

Eine gesplittete Leistungserbringung nach § 15 Abs 1 S 2 SGB 9 2018 ist nur in sog echten Konsensfällen nach pflichtgemäß durchgeführter Teilhabeplanung möglich.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Landesrecht Baden-Württemberg

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 30.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2020 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von über den von der Krankenkasse gewährten Festbetrag hinausgehenden Kosten für Hörgeräte.

Der am 00.00.1962 geborene Kläger leidet unter einer beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit. Er ist als Fachreferent Engineering Service bei der Firma … beschäftigt.

Der behandelnde Hals-Nasen-Ohrenarzt des Klägers Dr…. verordnete dem Kläger am 04.03.2019 eine Hörhilfe. Der Arbeitgeber des Klägers beantragte bei der gesetzlichen Krankenkasse des Klägers, der …., am 16.08.2019 unter Vorlage eines Kostenvoranschlags über 5.658,00 € der Firma … die Versorgung des Klägers mit einem Hörgerät Oticon Opn S 1 Ex-Hörer Mini. Ausweislich des Anpassungsberichts der Firma … vom 31.07.2019 testete der Kläger neben dem streitgegenständlichen Hörgerät auch ein eigenanteilsfreies Hörgerät (Widex Daily 30 D03-9). Mit beiden Hörgeräten erzielte der Kläger nach dem Freiburger Sprachtest ein Sprachverstehen von 100 % (Nutzschall 65 dB ohne Störschall) sowie von 77,5 % (Nutzschall 65 dB mit Störschall 60 dB).

Die …. bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 28.08.2019 den Festbetrag i.H.v. 1.635,00 € und leitete den Antrag wegen der restlichen Kosten am 28.08.2019 an die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg weiter, welche den Antrag an die Beklagte weiterleitete, wo er am 12.09.2019 einging.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Übernahme von weiteren Kosten ab, weil die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfüllt seien. Die Höranforderungen in der Berufsausübung des Klägers als Fachreferent beinhalteten keine spezifisch berufsbedingte Notwendigkeit der Hörgeräteversorgung.

Dagegen legte der Kläger am 25.11.2019 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, sein Berufsalltag bringe einen deutlich erhöhten „Hörverständnisstress“ mit sich, welcher mit dem begehrten Hörgerät deutlich gelindert werden könne.

Der Kläger kaufte die streitgegenständlichen Hörgeräte sowie weiteres Zubehör am 23.12.2019 für insgesamt 5.595,00 €. Der Kläger bezahlte alleine für die beiden streitgegenständlichen Hörgeräte nach Abzug des von der …. geleisteten Festbetrags i.H.v. 1.635,00 € noch 4.043,00 €.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2020 als unbegründet zurück.

Dagegen hat der Kläger am 12.02.2020 Klage erhoben, zu deren Begründung seine Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen geltend macht, die Versorgung des Klägers mit den streitgegenständlichen Hörgeräten sei wegen Art oder Schwere seiner Behinderung zur Berufsausübung erforderlich. Der Kläger sei in seinem Beruf auf eine besonders gute Hörfähigkeit angewiesen. Der Kläger habe verschiedene Hörgeräte getestet und nur mit dem streitgegenständlichen Hörgerät das bestmögliche Hörverstehen erzielen können. Zwar habe der Freiburger Sprachtest keinen Unterschied zu einem zuzahlungsfreien Hörgerät ergeben. Jedoch habe das SG Hamburg mit Urteil vom 17.05.2016 (Az. S 8 KR 1568/15) festgestellt, dass der Freiburger Sprachtest nur einer ersten Orientierung diene. Schließlich zeigten verschiedene wissenschaftliche Publikationen, dass der Freiburger Sprachtest nicht als normiertes Verfahren gelten könne.


Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2020 zu verurteilen, dem Kläger die Kosten für zwei Hörgeräte der Marke Oticon Opn S 1 Ex-Hörer Mini 85 i.H.v. 4.043,00 € zu erstatten.


Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, bei den Hörgeräten handele es sich um Hilfsmittel, welche in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung fielen. Eine Notwendigkeit einer über den Versorgungsauftrag der Krankenkasse hinausgehenden, höherwertigen Hörgeräteversorgung allein für die Ausübung eines bestimmten Berufes sei nicht gegeben.

Die …. hat unter dem 05.08.2020 mitgeteilt, es sei kein Teilhabeplan nach § 19 SGB IX erstellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Prozessakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhobene kombinierte Anfechtungs- (hierzu unter 1.) und Leistungsklage (hierzu unter 2.) im Sinne von § 54 Abs. 1, 4 SGG ist zulässig und hinsichtlich des Aufhebungshauptantrags auch begründet. Die Leistungsklage ist hingegen unbegründet.

1.) Die Anfechtungsklage des Hauptantrags hat in vollem Umfang Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 30.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Bescheid ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte über den Antrag des Klägers entschieden hat, obwohl sie hierfür nach dem Regime der §§ 14ff SGB IX in der ab 01.01.2018 geltenden Fassung nicht zuständig war.

Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu (§ 14 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX n.F.). Wird der Antrag hingegen nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (§ 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX n.F.) – und zwar anhand aller Rechtsgrundlagen, die in der konkreten Bedarfssituation für irgendeinen Rehabilitationsträger in Betracht kommen. Die umfassende Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX n.F. hat zur Folge, dass alle anderen Träger ihre Zuständigkeit verlieren. Ein anderer Rehabilitationsträger darf also nicht mehr in der Sache über den Reha-Antrag entscheiden. Tut er es dennoch, ist sein Bescheid mangels Zuständigkeit rechtswidrig und aufzuheben (BSG, Urteil vom 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 R –, BSGE 113, 40-60, SozR 4-3250 § 14 Nr. 19, juris Rn. 26 sowie SG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2019 – S 2 R 4096/17 -, juris Rn. 29ff., jeweils zu § 14 SGB IX a.F.). Dies gilt nach Auffassung der Kammer grundsätzlich auch für § 14 SGB IX n.F., weil § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX n.F. im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage entspricht, wonach entweder der erst- oder zweitangegangene Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Bedarfs und die Leistungserbringung zuständig ist. Zudem soll unverändert nach dem Zweck der Vorschrift sichergestellt werden, dass die Leistungen aus einer Hand erbracht werden und behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen vor Nachteilen eines gegliederten Systems geschützt werden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 15 Abs. 1 SGB IX n.F.. Nach Satz 1 dieser Vorschrift leitet der leistende Rehabilitationsträger, wenn er feststellt, dass der Antrag neben den nach seinen Leistungsgesetzen zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet nach Satz 2 der Vorschrift über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Zwar hat der Gesetzgeber damit einen engen Ausnahmefall der getrennten Leistungserbringung geschaffen. Eine derartige Antragssplittung setzt aber voraus, dass alle Rehabilitationsträger und die Leistungsberechtigten ein im Teilhabeplan festzuhaltendes Einvernehmen darüber herstellen, dass die Leistungserbringung auch durch die jeweils zuständigen Rehabilitationsträger gewährleistet ist, weil die Bedarfsfeststellung im Teilhabeplan umfassend und nahtlos sichergestellt werden konnte (BT-Drs. 18/9522, 235). Damit ist nur in sog. echten Konsensfällen nach pflichtgemäß durchgeführter Teilhabeplanung (vgl. § 19 SGB IX n.F.) eine gesplittete Leistungserbringung möglich (vgl. Steffen Luik, Das Bundesteilhabegesetz: Was gilt ab wann? In RP Reha 2/2017, S. 8 u. 9). Vorliegend fehlt es aber an der ordnungsgemäßen Erstellung eines Teilhabeplans. Nach Mitteilung der … vom 05.08.2020 ist entgegen § 19 SGB IX n.F. kein Teilhabeplan erstellt worden, so dass hier keine gesplittete Leistungserbringung möglich ist, sondern der erstangegangene Rehabilitationsträger zuständig bleibt.

Maßgeblich ist somit, bei welchem Rehabilitationsträger der Versicherte zuerst einen Antrag gestellt hat. Antrag ist jede an den Rehabilitationsträger gerichtete Willenserklärung, aus der sich das Begehren einer bestimmten Leistung durch den Versicherten ergibt. Der Antrag ist formlos möglich, auch durch konkludentes Handeln (BSG, Urteil vom 30.10.2014, B 5 R 8/14 R, juris Rn. 32). Im Zweifel will der Versicherte nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung dabei die für ihn günstigste Leistung beantragen (BSG, a.a.O., Rn. 30 und 32). Dabei geht es nach der Auslegungsregel des § 2 Abs. 2 SGB I um eine umfassende, nach Maßgabe des Leistungsrechts (hier: des Leistungsrechts der GKV nach dem SGB V sowie des Leistungsrechts der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI) bestmögliche Versorgung mit einem neuen Hörgerät. Eine solche Auslegung des Leistungsbegehrens schließt die Aufspaltung des klägerischen Begehrens in zwei separate Leistungsanträge, nämlich in einen Antrag auf Bewilligung des Festbetrages (Gerät zum Vertragspreis) als "Normalversorgung" (§ 12 Abs. 2 SGB V) und einen weiteren Antrag auf Bewilligung einer über den Festbetrag (Gerät zum Vertragspreis) hinausgehenden, technisch anspruchsvolleren und teureren Versorgung ("Premiumversorgung"), von vornherein aus. Es ist also von einem einheitlichen Leistungsantrag auszugehen (BSG, Urteil vom 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 R –, juris Rn. 21 und SG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2019 – S 2 R 4096/17 -, juris Rn. 31).

Die maßgebliche Erstantragstellung kann im Rahmen der Hörgeräteversorgung rechtlich gleichwertig bereits in der Übergabe einer vertragsärztlichen Hörgeräteverordnung an den Hörgeräteakustiker oder erst in dessen Versorgungsanzeige bei der Krankenkasse bzw. in der Antragstellung bei einem Sozialleistungsträger liegen. Sind die tatsächlichen Voraussetzungen aller drei Möglichkeiten erfüllt, sind sie nach Maßgabe ihrer zeitlichen Priorität gegeneinander abzugrenzen (BSG, Urteil vom 30.10.2014 – B 5 R 8/14 R –, juris Rn. 36); Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.10.2018 – L 7 R 215/15 –, juris).

Dies zu Grunde gelegt hat der Arbeitgeber des Klägers den Antrag auf die Versorgung mit dem streitgegenständlichen Hörgerät für den Kläger am 16.08.2019 bei der … gestellt.

Die … hat den Antrag jedoch nicht innerhalb von zwei Wochen in wirksamer Weise an einen anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet, auch wenn sie bereits am 28.08.2019 den über den Vertragspreis hinausgehenden Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg abgegeben hat, welche ihn wiederum an die Beklagte weitergeleitet hat. Wie bereits ausgeführt, darf ein Antrag auf Versorgung mit Hörgeräten nach der von der Kammer geteilten Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts nicht in einen Antrag auf Bewilligung des Festbetrags (i.v.F. Gerät zum Vertragspreis) einerseits und einen zweiten Antrag auf Bewilligung einer darüberhinausgehenden, technisch anspruchsvolleren Versorgung andererseits aufgespalten werden. Eine zulässige Antragssplittung bzw. getrennte Leistungserbringung nach § 15 SGB IX n.F. setzt wie ausgeführt eine regelgerechte Durchführung eines Teilhabeplans nach § 19 SGB IX voraus. Ein solcher Teilhabeplan wurde hier nach Auskunft der … vom 05.08.2020 aber nicht erstellt. Dies hat zur Folge, dass die … als erstangegangener Rehabilitationsträger für die Prüfung des Antrags unter allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zuständig geblieben ist. Die Weiterleitung des Antrags ist vorliegend ungeeignet, die Zuständigkeit von der erstangegangenen … auf die Beklagte zu verlagern. Dieses Ergebnis entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, das Prinzip der Leistungen aus einer Hand in den §§ 14 ff. SGB IX n.F. zu verschärfen und weiterzuentwickeln (vgl. Steffen Luik, a.a.O., S. 8).

Einen förmlichen Antrag bei der Beklagten hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt gestellt, so dass seit Ablauf der Zweiwochenfrist daher ausschließlich die … zuständig ist. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte über den Antrag des Klägers auf Versorgung mit Hörgeräten nicht mehr in der Sache entscheiden. Da sie es dennoch tat, war der Bescheid vom 30.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2020 aufzuheben. Eine Beiladung der … konnte unterbleiben, weil ein materiell-rechtlicher Anspruch des Klägers nicht besteht und daher eine Verurteilung der … nach § 75 SGG ohnehin nicht in Betracht kommt (siehe dazu unter 2.)).

2.) Die Leistungsklage ist unbegründet, weil dem Kläger über den bereits von der… gewährten Festbetrag hinaus kein Anspruch auf Erstattung von Kosten für die streitgegenständlichen Hörgeräte zusteht.

a.) Ein Anspruch aus einer Genehmigungsfiktion scheidet für das hier begehrte Hilfsmittel aus.

Ein Anspruch ergibt sich nicht nach§ 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V. Denn § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V verweist für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auf das Rehabilitations- und Teilhaberecht, das in §§ 14 ff. SGB IX ein eigenständiges, in sich geschlossenes System bei Überschreitung von Entscheidungsfristen mit entsprechenden Sanktionen vorhält. Die Regelungssysteme von § 13 Abs. 3a SGB V einerseits und von §§ 14 bis 24 SGB IX n.F. schließen sich gegenseitig aus. Daher findet § 13 Abs. 3a SGB V insgesamt auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zur Vermeidung sonst nicht auflösbarer Normkonflikte keine Anwendung (ausführlich hierzu BSG, Urteile vom 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R -, in juris, Rn. 12 ff. und vom 15.03.2018 - B 3 KR 18/17 R -, in juris Rn. 15 ff.). Maßstab für die Systemabgrenzung ist bei alledem allein das objektive Recht. Der Ausschluss des Anwendungsbereichs von § 13 Abs. 3a SGB V für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V schließt eine Leistungsgewährung über § 13 Abs. 3a SGB V aus, unabhängig davon, ob sie der Versicherte für eine nichtrehabilitative Leistung halten durfte und sie i.S.d. § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V als erforderlich ansehen durfte. Zwar wird die Versorgung mit Hilfsmitteln in § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V systematisch der Krankenbehandlung zugeordnet. Für eine systemgerechte Zuordnung des jeweils zu beurteilenden Hilfsmittels bedarf es aber einer Differenzierung nach dessen Funktionalität und Zwecksetzung. Nach dieser Abgrenzung finden die Regelungen des § 13 Abs. 3a SGB V allein auf Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGB V) Anwendung, denn als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind alle anderen Hilfsmittel vom Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3a SGB V ausgenommen (BSG, Urteil vom 15.03.2018 - B 3 KR 18/17 R -, in juris Rn. 22 f.)

Die vorliegend begehrten Hörgeräte dienen nicht der Krankenbehandlung, da sie das Funktionsdefizit (Schwerhörigkeit) nicht kurativ behandeln. Der vom Regelfall abweichende Körperzustand bleibt als solcher im Wesentlichen unverändert. Vielmehr wird die Funktionsbeeinträchtigung ausgeglichen bzw. die beeinträchtigte Körperfunktion ersetzt. Es handelt sich mithin um Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich und damit um Leistungen der medizinischen Rehabilitation i.S.d. § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V.

Die fiktive Genehmigung des nicht rechtzeitig verbeschiedenen Leistungsantrages erfordert nach § 18 Abs. 1 SGB IX n.F., dass über einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe ohne Mitteilung von Gründen nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragseingang bei dem leistenden Rehabilitationsträger entschieden werden kann. Der vorliegende Antrag auf Erstattung von über den Festbetrag hinausgehenden Kosten ist am 12.09.2019 bei der Beklagten eingegangen, welche mit Bescheid vom 30.10.2019 und damit fristgemäß über den Antrag entscheiden hat. Damit sind die Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs aufgrund einer rehabilitationsrechtlichen Fiktion nicht erfüllt.

b.) Aus dem krankenversicherungsrechtlichen Leistungsrecht ergibt sich der geltend gemachte Anspruch ebenfalls nicht.

Nach §§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln wie u.a. Hörhilfen, die im Einzelfall erforderlich sind, um u.a. eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind, sowie im Rahmen des Notwendigen und Wirtschaftlichen (§ 12 Abs. 1 SGB V) für den von der Krankenkasse geschuldeten Behinderungsausgleich erforderlich sind. Die Leistungspflicht der Krankenkasse ist mit dem Festbetrag erfüllt, wenn für die Leistung ein Festbetrag festgesetzt ist (§ 12 Abs. 2 SGB V).

(1) Hörgeräte sind solche Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich, da sie die Funktionsbeeinträchtigung (Schwerhörigkeit) ausgleichen bzw. die beeinträchtigte Körperfunktion (Hören) ersetzen. Als solche stellen sie keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dar und sind auch nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V aus der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Der Kläger ist unstreitig aufgrund der bei ihm bestehenden beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit auf eine Versorgung mit Hörgeräten angewiesen.

(2) Der von den Krankenkassen geschuldete Behinderungsausgleich bemisst sich entscheidend danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht wird (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R -, in juris Rn. 14). Insoweit hat der in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V als 3. Variante genannte Zweck für die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gebotene Hilfsmittelversorgung zwei Ebenen (zum Folgenden BSG, Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R -, in juris Rn. 31 ff.).

(a) Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet. Im Vordergrund steht dabei der unmittelbare Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion. Davon ist auszugehen, wenn das Hilfsmittel die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion - hier das Hören - selbst ermöglicht, ersetzt oder erleichtert. Für diesen unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Dies dient in aller Regel ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX a.F., weil die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist. Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist (BSG, Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R -, in juris, Rn. 31; BSG, Urteil vom 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R -, in juris Rn. 12). Das Maß der notwendigen Versorgung mit Hörhilfen erschöpft sich daher nicht in der Verständigung beim Einzelgespräch unter direkter Ansprache, sondern umfasst im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen (vgl. auch § 19 Abs. 1 HilfsM-Richtlinie). Die gesetzliche Krankenversicherung hat ihren Versicherten daher die dazu nach dem Stand der Hörgerätetechnik (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen. Das schließt auch die Versorgung mit digitalen Hörgeräten ein (BSG, Urteile vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R -, in juris Rn. 31 und vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R -, in juris, Rn. 47).

Auch in Fällen des mittelbaren Behinderungsausgleichs, wenn also die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der beeinträchtigten Körperfunktion nicht oder nicht ausreichend möglich ist und deshalb Hilfsmittel zum Ausgleich von direkten und indirekten Folgen der Behinderung benötigt werden, ist von der gesetzlichen Krankenversicherung ein Hilfsmittel zu gewähren, wenn damit die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder gemildert werden könnten und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens - wie das Hören - betroffen ist. Dann sind die Krankenkassen allerdings nur für einen Basisausgleich von Behinderungsfolgen eintrittspflichtig (BSG, Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R -, in juris, Rn. 32). Es geht insoweit nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Über die der gesetzlichen Krankenversicherung zugewiesene medizinische Rehabilitation hinausgehende Zwecke sind anderen Sozialleistungssystemen zugewiesen (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R -, in juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R -, in juris Rn. 31). Ausschließlich berufliche und arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile sind für die Hilfsmittelversorgung nach dem SGB V grundsätzlich unbeachtlich (BSG, Urteile vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R -, in juris Rn. 14, vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R -, in juris Rn. 33 sowie vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R -, in juris Rn. 47).

(b) Für den Versorgungsumfang, insbesondere die Qualität, Quantität und Diversität der Hilfsmittelausstattung kommt es aber sowohl beim unmittelbaren als auch beim mittelbaren Behinderungsausgleich allein auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an. Ohne Wertungsunterschiede besteht in beiden Bereichen Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung. Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (ständige Rechtsprechung des BSG, etwa Urteile vom 16.04.1998 - B 3 KR 6/97 R -, in juris, Rn. 17 und vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R -, in juris Rn. 34). Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche Innovationen aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken. Maßgeblich ist daher, ob das teurere Hilfsmittel im Vergleich zu kostengünstigeren anderen im Alltag - d.h. nicht nur in einzelnen, nicht zu den menschlichen Grundbedürfnissen zählenden Lebensbereichen - wesentliche Gebrauchsvorteile bietet. Dabei muss es um Verbesserungen gehen, welche die Funktionalität betreffen (BSG, Urteil vom 15.03.2018 - B 3 KR 18/17 R -, in juris Rn. 42 m.w.N.). Mehrkosten sind andernfalls selbst zu tragen (§ 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V in der ab 11.05.2019 geltenden Fassung; früher § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V).

(c) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass ein entsprechender Behinderungsausgleich beim Kläger auch durch ein Hörgerät zum Festbetrag zu erreichen ist.

Das vom Kläger getestete, zum Festbetrag angebotene Hörgerät Widex Daily 30 D03-9 verfügt über unter anderem über vier Kanäle (ermöglichen eine individuelle und feine Anpassung des Hörsystems an den Hörverlust), drei Hörprogramme (zur manuellen Einstellung auf unterschiedliche Situationen) und Stimmreduzierung. Dies entnimmt das Gericht der Darstellung im Internet zur Ausstattung des Hörgeräts Widex Daily 30 D03-9 (zu finden in der Hörgerätedatenbank unter www.leichthoerig.de). Die technische Ausstattung gewährleistet mithin nicht nur eine Verständigung im Einzelgespräch unter direkter Ansprache, sondern auch das Hören und Verstehen in großen Räumen und bei störenden Nebengeräuschen sowie das Telefonieren. Zudem ist der klägerische Vortrag, nur das streitgegenständliche Hörgerät ermögliche ihm das bestmögliche Hörverstehen insbesondere anhand der von der … unter dem 31.07.2019 mitgeteilten Messergebnisse als objektivierbare Größe nicht nachvollziehbar. So erreichte der Kläger beim Freiburger Sprachtest sowohl mit dem zuzahlungsfreien als auch mit dem begehrten streitgegenständlichen Gerät ohne Störschall ein Sprachverstehen von 100 %. Auch unter Störschall war der Hörgewinn identisch. Entgegen dem Vorbringen in der Klagebegründung ist der Freiburger Sprachtest nach § 21 Abs. 2 ff. HilfsM-Richtlinie nach Auffassung der Kammer ein normiertes Verfahren und ermöglicht einen objektiven Vergleich zwischen den getesteten Hörgeräten (so auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2020 – L 5 KR 241/18 – ; juris Rn. 41). Zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen sah sich die Kammer daher nicht veranlasst.

(d) Den auf Grundlage des § 36 SGB V durch Beschluss des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen vom 01.11.2013 festgesetzten Festbetrag (Hörgerät für schwerhörige Versicherte, ausgenommen für an Taubheit grenzend schwerhörige Versicherte) hat die … mit Bescheid vom 28.08.2019 bereits bewilligt. Damit hat sie ihre krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht erfüllt (§§ 12 Abs. 2, 33 Abs. 7 SGB V).

c.) Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der den Festbetrag übersteigenden Kosten der Hörgeräte ergibt sich auch nicht aus anderen rehabilitationsrechtlichen Rechtsgrundlagen.

(1) Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt neben Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter anderem Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (vgl. § 9 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]), wenn die persönlichen und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (vgl. §§ 10 und 11 SGB VI) erfüllt und die Leistungen nicht nach § 12 SGB VI ausgeschlossen sind. Die gesetzliche Rentenversicherung kann unter anderem Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 SGB VI erbringen (§ 9 Abs. 1 SGB VI), für die in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI auf die rehabilitationsrechtlichen Bestimmungen der §§ 42 bis 47 SGB IX (§§ 26 bis31 SGB IX a.F.) verwiesen wird. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation behinderter Menschen u.a. erbracht, um Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, zu überwinden oder zu mindern; zu diesen Leistungen gehören nach § 42 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (§ 26 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 6 SGB IX a.F.) auch Hilfsmittel, deren Erbringung wiederum in § 47 SGB IX (§ 31 SGB IX a.F.) näher geregelt ist. Hierzu zählen nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX a.F.) unter anderem Hilfsmittel, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Als Hilfsmittel zum hier einschlägigen unmittelbaren Behinderungsausgleich dient ein Hörgerät ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens, weil die Erhaltung bzw. die Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist (siehe bereits oben). Ob die Ausübung der Erwerbstätigkeit ein Grundbedürfnis im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX a.F.) ist, ist unerheblich (vgl. BSG, Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R -, juris Rn. 49 f.). Wählt ein Versicherter ein zum Behinderungsausgleich geeignetes Hilfsmittel in einer über das medizinisch Notwendige hinausgehenden aufwändigeren Ausführung, trägt die Krankenkasse nur die Kosten des Hilfsmittels in der notwendigen Ausstattung, während die Mehrkosten grundsätzlich vom Versicherten selbst zu tragen sind (§ 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V [früher § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V] und § 47 Abs. 3 SGB IX [§ 31 Abs. 3 SGB IX a.F.]). Ist die höherwertige Ausstattung dagegen zwar nicht für den Alltagsgebrauch, wohl aber aus rein beruflichen Gründen erforderlich, fallen die Mehrkosten, die sonst der Versicherte selbst tragen müsste, dem Rentenversicherungsträger zur Last (BSG, Urteil vom 15.03.2018 - B 3 KR 18/17 R -, in juris Rn. 53; vgl. 3 b) (2) (a)).

Die vom Kläger begehrte aufwändigere Versorgung mit den streitbefangenen Hörgeräten ist nicht in diesem Sinne aus rein beruflichen Gründen erforderlich. Der Kläger ist als Fachreferent Engineering Service bei der Firma …. GmbH beschäftigt. In diesem Rahmen muss er unter anderem Kommunikation mit Kunden betreiben (auch mit verschiedensprachigen Kunden und z.T. unter Störgeräuschen), telefonieren und Besprechungen mit Kollegen abhalten (auch im Großraumbüro). Die im Rahmen der Tätigkeit des Klägers erforderliche Kommunikation, insbesondere Gespräche unter Störgeräusch und Telefonate, sind nicht auf den konkreten Arbeitsplatz des Klägers beschränkt, vielmehr finden sie in gleicher oder ähnlicher Form auch im Privatleben oder in den meisten anderen beruflichen Tätigkeiten statt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger ausschließlich in seiner konkreten beruflichen Tätigkeit auf eine besondere bzw. spezielle Hörfähigkeit - wie etwa bei akustischen Kontroll- oder Überwachungsarbeiten oder beim feinsinnigen Unterscheiden zwischen bestimmten Tönen und Klängen wie beispielsweise bei der Tätigkeit eines Klavierstimmers - angewiesen wäre. Telefonate, Mehrpersonengespräche und Verständigungen unter Störgeräuschen gehören nahezu zu jedem privaten und beruflichen Alltag. Störschall tritt auch in vielen Bereichen des täglichen Lebens, sei es im Straßenverkehr, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Einkaufs- und kulturellen Einrichtungen auf (Sächsisches LSG, Urteil vom 07.02.2012 - L 5 R 286/11 -, juris Rn. 23).

(2) Ein Anspruch als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4b SGB IX (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX a.F.) kommt nicht in Betracht. Dieser bestimmt, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch Hilfsmittel umfassen, "es sei denn, dass ... solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können". Da dies gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 42 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (§ 26 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX a.F.) für Hörgeräte der Fall ist, scheidet eine Qualifizierung der Hörgeräte als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben i.S.d. § 49 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 7, Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b SGB IX (§ 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 6, Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX a.F.) i.V.m. §§ 9, 10, 11, 16 SGB VI von vornherein aus (BSG, Urteil vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R -, in juris Rn. 48 m.w.N.).

(3) Einen Rehabilitationsbedarf zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft macht der Kläger für die begehrte Versorgung selbst nicht geltend. Ein solcher ist unter Berücksichtigung des durch das Festbetragsgerät zu erreichenden, oben dargelegten Behinderungsausgleichs auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die angefochtenen Bescheide nur aus den oben dargelegten formalen Gründen aufzuheben waren, der Kläger aber mit seinem geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch nicht obsiegen konnte und somit lediglich ein geringfügiges Obsiegen vorliegt, welches keine Kostenerstattung rechtfertigt.

Referenznummer:

R/R9893


Informationsstand: 16.07.2025