Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage in Bezug auf die Merkzeichen G und B zu Recht abgewiesen, weil in der Person der Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der geltend gemachten Nachteilsausgleiche nicht vorliegen.
Gemäß
§ 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX n.F. bzw. der insoweit wortgleichen Vorgängervorschrift ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit), nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa 2
km, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. Allerdings ist es für die Zuerkennung des Merkzeichens G nicht ausreichend, dass diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung dessen Gehvermögen einschränken muss. Allerdings ist das menschliche Gehvermögen keine statische Messgröße, sondern wird von verschiedenen Faktoren geprägt und variiert. Darunter sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation zu nennen. Hiervon haben all jene Faktoren außer Betracht zu bleiben, die die Bewegungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens, sondern aus anderen Gründen erheblich beeinträchtigen (
vgl. insgesamt:
BSG, Urteil vom 13.08.1997,
9 RVs 1/96, Juris). Mit Urteil vom 11. August 2015 hat das Bundessozialgericht insoweit klargestellt, dass der umfassende Behindertenbegriff im Sinne des
§ 2 Abs. 1 SGB IX die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen in die vorgenannte Prüfung gebiete (
BSG, Urteil vom 11.08.2015,
B 9 SB 1/14 R, Juris). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des Sozialgerichts nicht zu beanstanden. Bereits der Sachverständige in erster Instanz hat dargelegt, dass es bei der Klägerin nach umfassender Untersuchung keine körperlichen Ursachen für eine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit im Sinne von § 229
Abs. 1 Satz 1
SGB IX gebe. Ergänzend hierzu hat der im Berufungsverfahren nach § 109 Sozialgerichtsgesetz beauftragte Sachverständige festgestellt, die Klägerin sei in der Lage, Wegstrecken von 2000 Metern zu Fuß zurückzulegen, bedürfe hierbei jedoch überwiegend einer Zeit von mehr als 30 Minuten. Ab welcher Überschreitung dieser zeitlichen Grenze eine Zuerkennung des Merkzeichens G in Betracht kommt, bedarf hier keiner Entscheidung, denn der Sachverständige hat ebenso dargelegt, dass wesentlicher Umstand für das Überschreiten der 30 Minuten-Grenze im Falle der Klägerin deren schlechter Trainingszustand und ihre mangelnde Motivation sei und die Klägerin die Einschränkung durch Training überwinden
bzw. abbauen könne. Hierbei handelt es sich um Umstände, die nach den oben angeführten Grundsätzen bei der Beurteilung der Gehwegbeschränkung außer Betracht zu bleiben haben. Dies schließt die Zuerkennung des Merkzeichens G aus.
Zu Recht hat das Sozialgericht ebenfalls die Zuerkennung des Merkzeichens B abgelehnt, denn die Klägerin hat auch insoweit keinen Anspruch. Maßgeblich ist nunmehr insoweit § 229
Abs. 2 Satz 1
SGB IX n.F. Danach sind zur Mitnahme einer Begleitperson schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Auch insoweit folgt der Senat den übereinstimmenden Einschätzungen der Sachverständigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision
gem. § 160
Abs. 2
SGG sind nicht ersichtlich.