Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.01.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen einer Berufskrankheit (BK) nach
Nr. 4103 (Asbeststaublungenerkrankung/Asbestose oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der 1939 geborene Kläger war von Mai 1956 bis Januar 1980 als Gießer und von Februar 1980 bis Oktober 2000 als Beizer beschäftigt. Im August 2014 wurde bei ihm eine Asbestose festgestellt.
Im Oktober 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten, bei ihm eine Asbestose als BK anzuerkennen und zu entschädigen. Diese sei durch den während seiner Berufstätigkeit eingeatmeten Asbeststaub entstanden. Die Beklagte zog Unterlagen der Krankenkasse sowie der Rentenversicherung bei und holte Auskünfte von den Arbeitgebern des Klägers ein. Der Präventionsdienst der Beklagten gelangte in seiner Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition vom 21.04.2015 zu der Einschätzung, dass der Kläger bei seinen Tätigkeiten von Mai 1956 bis Oktober 2000 wiederkehrend direkt und indirekt gegenüber Asbestfaserstäuben exponiert tätig gewesen sei. Die Berechnung der kumulativen Astbestfaserstaubdosis habe 60,7 Faserjahre ergeben.
Die Beklagte holte daraufhin ein arbeitsmedizinisch-internistisches Gutachten von
Prof. Dr. C, Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Institut der Ruhr-Universität C, ein. Dieser kam in seinem Gutachten vom 02.09.2015 unter Berücksichtigung eines radiologischen Gutachtens von
Prof. Dr. O, C, Berufsgenossenschaftliches Universitätsklinikum C, vom 24.07.2015 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger die BK 4103 vorliege, diese jedoch keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (
MdE) bedinge. Bei der aktuellen Untersuchung seien durch den fachradiologischen Zusatzgutachter
Prof. Dr. O asbestassoziierte Pleuraveränderungen bestätigt worden. Eine Lungenfunktionseinschränkung existiere nicht. Wesentliche sonstige Erkrankungen bestünden in einem Zustand nach Prostatakarzinom und einem postoperativ aufgetretenen Vorhofflimmern, das erfolgreich kardiovertiert worden sei.
Mit Bescheid vom 13.10.2015 erkannte die Beklagte das Vorliegen der BK 4103 an, die Gewährung einer Verletztenrente lehnte sie aber ab mit der Begründung, dass keine
MdE im rentenberechtigenden Grade vorliege. Als BK-Folge erkannte sie an: "Durch beruflichen Umfang mit Asbest verursachte Veränderungen im Bereich der Pleura (Brust-Rippenfell) ohne dadurch bedingte Einschränkung der Lungenfunktion". Der beim Kläger vorliegende Zustand nach Vorhofflimmern und Kardioversion, die Sinusbradykardie, der Zustand nach Prostatakarzinom sowie die arterielle Hypertonie seien unabhängig von der BK.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er vertrat die Auffassung, er habe einen Anspruch auf Rente, da die BK eine
MdE von mindestens 20 v.H. bedinge. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2016 wies die Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf das Gutachten des
Prof. Dr. C zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 28.02.2016 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund (SG) erhoben. Er hat die Feststellungen des
Prof. Dr. C für fehlerhaft gehalten. Entgegen dessen Feststellungen habe die asbestotische Veränderung des Brustfells sehr wohl funktionelle Auswirkungen auf seine Atmung und seinen Kreislauf. Gemäß den einschlägigen
MdE-Tabellen liege bei einer Asbestose eine
MdE von 20 bis 40 v.H. bereits bei einer geringgradigen Belastungsdyspnoe, Husten, vor, wobei bei der Lungenfunktion bereits geringgradige Veränderungen ausreichten. Danach sei bei ihm in jedem Fall von einer
MdE von zumindest 20 v.H. auszugehen.
Der Kläger hat beantragt,
unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2016 die Beklagte zu verurteilen, wegen der Folgen der Berufskrankheit nach
Nr. 4103 der Anlage zur BKV Verletztenrente nach einer
MdE um 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig gehalten.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines lungenfachärztlichen Gutachtens von
Dr. A. Dieser ist in seinem Gutachten vom 30.05.2016 aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers vom 18.05.2016, einer Lungenfunktionsprüfung durch das MVZ für Kardiologie und Pneumologie/Iserlohn vom selben Tag sowie unter Berücksichtigung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen zu dem Ergebnis gelangt, dass die von ihm aktuell durchgeführten Untersuchungen die geschilderten lungenfunktionsanalytischen Vorbefunde des
Prof. Dr. C voll umfänglich bestätigt hätten. Wiederum habe sich eine komplett normale Lungenfunktion gefunden. Bei dem Kläger bestehe zwar eine BK 4103 im Sinne einer pleuraständigen asbestassoziierten Gewebsveränderung. Diese Krankheitsstrukturen wirkten sich jedoch nicht einschränkend auf die Atemfunktion aus und führten deshalb nicht zu einer
MdE. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 30.05.2016 verwiesen.
Der Kläger hat sich mit dem Gutachten nicht einverstanden erklärt. Die
MdE richte sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens, den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend sei nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Wegen der bei ihm vorliegenden Asbestose entfielen bereits alle die Atemwege belastenden Arbeitsplätze. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, hätten keine verbindliche Wirkung, sie stellten lediglich eine Grundlage für die richterliche Schätzung der
MdE dar. Bei ihm seien aber auch tatsächlich erhebliche Einschränkungen vorhanden, welche sich vor allem in seiner Kurzatmigkeit bei Belastung und dem chronischen Reizhusten zeigten. Darüber hinaus habe er sich auch wegen einer Herzkrankheit ("Flimmern") in Behandlung begeben müssen. Insoweit bestehe offensichtlich auch ein Ursachenzusammenhang mit der Asbestose. Die Ausführungen des
Dr. A, dass infolge der BK die Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gemindert sei, seien deshalb schlicht falsch.
Mit Urteil vom 18.10.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die beim Kläger unstreitig vorliegende BK 4103 keine
MdE von wenigstens 20 v.H. bedinge. Bei den Lungenfunktionsanalysen hätten die Gutachter keinen einzigen auffälligen Messwert registriert. Auch die Untersuchungen bei
Prof. Dr. C und
Dr. A hätten keine Auffälligkeiten gezeigt. Bei der Spiroergometrie hätten pulmonale oder kardiale Limitierungen der körperlichen Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen werden können. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das ihm am 05.02.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am selben Tag Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem sozialgerichtlichen Verfahren wiederholt.
Dr. A habe die bei ihm vorliegenden Beeinträchtigungen nicht ausreichend gewürdigt. Bei der Untersuchung durch
Dr. A habe er angegeben, dass er seit vielen Jahren eine belastungsabhängige Kurzatmigkeit empfinde, zu häufigen Schweißausbrüchen neige und unter chronischem Reizhusten sowie Auswurf leide. Hierzu habe sich der Sachverständige in seinem Gutachten nicht geäußert. Dies sei jedoch ein wesentliches Kriterium für die Bewertung der
MdE.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.01.2018 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.10.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2016 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen der Berufskrankheit nach
Nr. 4103 der Anlage zur BKV Rente nach einer
MdE von 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Nach den von
Prof. Dr. C und
Dr. A erhobenen funktionellen Befunden bestehe eine vollkommen normale Lungenfunktion ohne Restriktion, Obstruktion, keine Überblähung, keine Diffusionsstörung, keine Gasaustauschstörung mit altersgerechter Belastbarkeit in der Spirometrie. Nach den Falkensteiner Empfehlungen bemesse sich die
MdE nach der Anamnese, also den Beschwerden, nach der Klinik, der Lungenfunktion, der Belastungsuntersuchung, der Spiroergometrie und der Therapie. Eine
MdE-Bestimmung alleine nach subjektiv vorgetragenen Beschwerden ohne nachweisbare Funktionseinschränkungen entspreche nicht den Bestimmungen in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die vom Kläger vorgetragenen Einschränkungen im alltäglichen Leben seien lungenfunktionsanalytisch nicht nachvollziehbar. Für eine Verursachung des aufgetretenen Vorhofflimmerns durch die nachgewiesene Asbestose gebe es keinerlei Anhaltspunkte.
Mit Richterbrief vom 26.04.2018 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass weitere Ermittlungen aufgrund des eindeutigen Ergebnisses der Lungenfunktionsprüfungen nicht beabsichtigt seien. Daraufhin hat der Kläger erklärt, seit der letzten Begutachtung durch
Dr. A am 18.05.2016 sei eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation eingetreten. Die belastungsabhängige Kurzatmigkeit sowie Schweißausbrüche würden nun gehäuft auftreten. Er leide auch unter chronischem Reizhusten mit Auswurf.
Der Senat hat daraufhin Befundberichte eingeholt von der Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie
Dr. M und dem Facharzt für Allgemeinmedizin E.
Dr. M hat in ihrem Befundbericht vom 07.08.2017 ein paroxysmales Vorhofflimmern, eine arterielle Hypertonie und einen Zustand nach Cholezystektomie diagnostiziert. Sie stimme dem Gutachten des
Dr. A zu. Herr E hat in seinem Befundbericht vom 10.08.2018 ausgeführt, der Kläger sei seit März 2015 bei ihm in Behandlung. Der Gesundheitszustand und die Befunde hätten sich bis auf eine altersbedingte Abnahme der Belastbarkeit und Immobilität relativ stabil gehalten. Er stimme dem Gutachten des
Dr. A zu. Auch klinisch zeige sich die Lungenfunktion in Bezug auf Sauerstoffaufnahme und Verarbeitung ungehindert.
Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er sei, ungeachtet des Inhalts der übersandten Arztberichte, weiterhin der Meinung, ihm stehe ein Anspruch auf Rente wegen seiner BK zu, da ihm aufgrund der BK ein Großteil der Erwerbsmöglichkeiten verschlossen sei.
Mit Schreiben vom 10.10.2018 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat in Erwägung ziehe, die Berufung durch Beschluss nach § 153
Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zurückzuweisen. Das Schreiben wurde dem Kläger am 15.10.2018 zugestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Ihre Inhalte sind Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.