1. Die nach Zustimmung der Hauptfürsorgestelle vom Arbeitgeber ausgesprochene ordentliche Kündigung muß dem Arbeitnehmer innerhalb der Monatsfrist gemäß § 18 Abs 3
SchwbG zugehen.
2. Ergibt sich der verspätete Zugang der Kündigung - und damit deren Unwirksamkeit, §§ 134
BGB, 18 Abs 3
SchwbG - aus den von den Parteien im Verfahren vorgelegten Urkunden und dem unstreitigen Sachverhalt, so ist in der Regel ein gerichtlicher Hinweis nach § 278 Abs 3
ZPO entbehrlich.
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BAG (LT1-2 und Gründe)
LAGE § 18
SchwbG 1986 Nr 1 (LT1-2 und Gründe)
vorgehend
ArbG Köln 1996-07-04 6 Ca 6946/95