Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Erstattung der von ihr aufgewendeten, den in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Festbetrag übersteigenden Kosten für das von ihr selbstbeschaffte Hörgerät vom Typ "Diva VC Komfort" in Höhe von 1.738,22 Euro.
Gemäß § 9
Abs. 1 Sozialgesetzbuch (
SGB) VI erbringt die Rentenversicherung u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern. Nach
Abs. 2 der Norm können solche Leistungen erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind in § 11
SGB VI geregelt; diese sind im Fall der Klägerin offenkundig und unbestritten erfüllt.
§ 12
SGB VI enthält Tatbestände, bei deren Vorliegen Leistungen zur Teilhabe ausgeschlossen sind. Solche Ausschlusstatbestände liegen im Falle der Klägerin (unbestritten) nicht vor.
Gemäß § 16
SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den
§§ 33 bis
38 bzw. 40 SGB IX.
Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nach § 33
Abs. 1
SGB IX die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wieder herzustellen und ihre Teilnahme am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen sowie sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten (§ 33
Abs. 3
Nr. 1 und 6
SGB IX). Zu diesen Leistungen gehören nach § 33
Abs. 8 Satz 1
Nr. 4
SGB IX auch die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art und Schwere der Behinderung zur Berufsausbildung, zur Teilhabe an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg von und zum Arbeitsplatz sowie am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistungen erbracht werden.
Grundsätzlich bestimmt der Rentenversicherungsträger nach § 13
Abs. 1
SGB VI (unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) das "Wie", also Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensentscheidung sollen allerdings persönliche sowie familiäre Bedürfnisse und Gegebenheiten berücksichtigt werden. Deshalb soll angemessenen Wünschen des Versicherten entsprochen werden (§ 33 Satz 2
SGB I).
Darüber hinaus sind bei der Auswahl der Leistungen zur beruflichen Rehabilitation u.a. Eignung, Neigung und die bisherige Tätigkeit des Versicherten angemessen zu berücksichtigen (§ 33
Abs. 4 Satz 1
SGB IX).
Allerdings besteht kein Anspruch auf "optimale" Förderung, sondern nur auf die nach den Umständen des Einzelfalls zur Erreichung des Rehabilitationszieles notwendige und ausreichende Förderung.
Ist der Einzelfall so gestaltet, dass nur eine einzige Entscheidung rechtmäßig ist und jede andere Entscheidung fehlerfrei wäre, ist das Auswahlermessen des Versicherungsträgers hinsichtlich des "Wie" der Rehabilitationsleistung auf Null reduziert (vgl zB Meyer-Ladewig, Sozialgesetzbuch (
SGG), 8. Auflage, § 54 Rn 31a MwN).
Nach § 10
Abs. 1
SGB VI haben diejenigen Versicherte die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt,
1) deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2) bei denen voraussichtlich
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
Es reicht allerdings nicht schlechthin jede Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit aus, um einen Anspruch auf Leistungen zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation zu begründen; die Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit muss vielmehr vom beachtlichen Gewicht und von gewisser Dauer sein (vgl zb Landessozialgericht (
LSG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.1998, Az: L 6 A 5/97 und Urteil vom 21.09.2005, Az: L 4 RA 90/04).
Eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 10
Abs. 1
SGB VI ist jede länger andauernde, nicht unwesentliche Einschränkung der vollen Leistungsfähigkeit des Versicherten in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit. Hierbei ist auf das Berufsbild des Versicherten in voller Breite und nicht lediglich auf die zuletzt konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit in der Ausgestaltung des konkreten Arbeitsplatzes abzustellen. Ferner sind auch berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre mit einzubeziehen, wenn sie nicht allzu lange zurückliegen (vgl
BSG in BSGE 49, 263).
Diese maßgebende Tätigkeiten sind nicht mit dem "bisherigen Beruf" im Sinne des § 240
Abs. 2
SGB VI identisch. Leistungen zur beruflichen Rehabilitation können daher nicht mit der Begründung verweigert werden, die Erwerbsfähigkeit sei zwar bezüglich der bisherigen Tätigkeit, nicht aber bezüglich Verweisungstätigkeiten im Sinne des § 240
Abs. 2
SGB VI gefährdet oder eingeschränkt (vgl auch Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 10
SGB VI Rn 3 mwN).
Relevant ist somit nur, ob die Klägerin trotz der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung noch in der Lage ist, ihre bisherigen, zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Leiterin der Abteilung Hauswirtschaft im normalen Umfang zu verrichten. Dies ist zu verneinen und im Übrigen zwischen den Beteiligten nicht umstritten, wie insbesondere aus dem Schriftsatz der Beklagten vom Januar 2006 sowie der diesem zu Grunde liegende sozialmedizinische Stellungnahme des XXX (ebenfalls vom Januar 2006) eindeutig hervorgeht.
Dass die Klägerin ohne in die inzwischen durchgeführte linksseitige Hörgeräteversorgung nicht mehr in der Lage wäre, weiterhin im normalem Umfang als Leiterin der Abteilung Hauswirtschaft im Bildungs- und Tagungshaus der XXX Franziskanerinnen zu arbeiten, ergibt sich darüber hinaus zweifelsfrei aus den Darlegungen der Leiterin des Bildungs- und Tagungshauses, XXX vom November 2005. Danach ist die Klägerin zuständig für die Erstellung der Dienstpläne, den Einsatz der Mitarbeiterinnen und die Überwachung der Arbeitsabläufe. Als Abteilungsleiterin nimmt sie regelmäßig an den Strategie- und Planungssitzungen des Bildungs- und Tagungshauses teil. Die Leitung des Hauses legt besonderen Wert auf einen guten Kontakt zu den Gästen. Nicht zuletzt im Wohn- und Seminarbereich, für den die Klägerin verantwortlich ist, ist dieser Kontakt sehr unmittelbar. Nicht selten kommt es vor, dass Gäste Mitarbeiterinnen direkt ansprechen und um Auskünfte oder um einen Gefallen bitten. Da die Klägerin unstreitig und im Übrigen durch den HNO-Arzt
Dr. X bestätigt, an einer mittelgradigen Innenohrschwerhörigkeit links leidet, die mit einer Hörhilfe versorgt werden muss, ist es ihr kaum möglich, einen Gast, der sie anspricht, wahrzunehmen, wenn sie ihm nicht unmittelbar gegenübersteht. Erst recht ist dies unmöglich, wenn Nebengeräusche, wie etwa ein Staubsaugergeräusch, eine Verständigung zusätzlich erschweren. Den Gästen des Bildungs- und Tagungshauses der XXX Franziskanerinnen ist jedoch die Hörminderung der Klägerin nicht bekannt. Deshalb deuten diese die Nichtreaktion der Klägerin als Unhöflichkeit oder gar Missachtung ihrer Person. Dies ist jedoch für den Arbeitgeber der Klägerin nicht hinnehmbar, weil es der Betriebsphilosophie entgegensteht, die Gäste verprellt und damit letztlich vom Arbeitgeber nachvollziehbar als geschäftsschädigend qualifiziert wird. Darüber hinaus kommt ein Großteil der Gäste des Bildungs- und Tagungshauses zur Durchführung von Exerzitien. Wesentliches Merkmal solcher Exerzitien ist indes das Schweigen. Dieser Umstand stellt besondere Anforderungen an die Mitarbeiterinnen des Hauses und damit auch an die Klägerin. Die im Rahmen der Arbeitsabläufe erforderliche Kommunikation muss in sehr gedämpftem Ton erfolgen, was in Folge der linksseitigen Schwerhörigkeit der Klägerin deutlich beeinträchtigt ist. Aufgrund ihrer Hörminderung ist es der Klägerin zudem nicht möglich, die Lautstärke ihrer Stimme zu kontrollieren, was zusätzlich zu erheblichen Problemen führt. Die Gäste des Hauses reagieren mit Unverständnis darauf, dass (aus ihrer Sicht) auf ihre spezifische Situation von der Klägerin scheinbar keine Rücksicht genommen wird. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch bei Besprechungen
bzw. Konferenzen besondere Wahrnehmungs- und Kommunikationsprobleme hat. In Folge der linksseitigen Hörminderung ist es ihr kaum möglich, Gesprächsbeiträge aufzunehmen, die von Personen kommen, die links von ihr sitzen. Damit ist ihre Teilnahme und aktive Beteiligung an beruflichen Besprechungen und Diskussionen sehr beeinträchtigt. Der Gesprächsverlauf wird hierdurch insgesamt erschwert. Deshalb dauern Sitzungen deutlich länger und die Arbeitszeit der übrigen Mitarbeiterinnen des Hauses wird über Gebühr gebunden, was aus Sicht des Arbeitgebers der Klägerin ebenfalls nicht hinnehmbar ist. Dies alles zeigt, dass die Klägerin zur vollwertigen Ausübung ihres Berufes als Leiterin der Abteilung Hauswirtschaft im Bildungs- und Tagungshaus der XXX Franziskanerinnen eine individuelle und ausreichende Korrektur ihrer Hörbehinderung benötigt.
Das gilt selbstverständlich auch für das gesamte Spektrum der Tätigkeit einer Leiterin der Abteilung Hauswirtschaft in vergleichbaren Unternehmen.
Diese Umstände und Einschätzungen werden von der Beklagten im Wesentlichen zugestanden. Darüber hinaus hat die Beklagte eingeräumt, dass bei einer mittelgradigen Schwerhörigkeit digitale Hörgeräte mit der Möglichkeit zur Unterdrückung von Nebengeräuschen und bestimmten Frequenzen den heutigen Stand der Technik darstellen.
Grund für die ablehnende Haltung der Beklagten ist indes, dass sie auf dem Standpunkt steht, die Klägerin benötige das von ihr selbstbeschaffte digitale Hörgerät nicht nur wegen der besonderen Anforderungen am Arbeitsplatz, sondern auch im täglichen, privaten Leben. Sie bringt damit zum Ausdruck, dass sie nur leistungspflichtig sei, wenn das beantragte Hilfsmittel ausschließlich zur Ausübung der Tätigkeit am derzeitigen Arbeitsplatz erforderlich sei und ausschließlich dort benutzt werde. Diese Sichtweise ist jedoch rechtlich nicht haltbar. Im Rahmen der beruflichen Rehabilitation im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung gilt, wie allgemein im Sozialrecht, die Theorie der wesentlichen Bedingung. Das bedeutet, dass für die Leistungspflicht ausreicht (aber auch erforderlich ist), dass die Notwendigkeit der begehrten Leistung zumindest wesentlich mitursächlich auf beruflichen Umständen beruht. Dies ist vorliegend aber unbestritten der Fall. Dass die Klägerin das von ihr selbstbeschaffte digitale Hörgerät eventuell auch im Privatleben benötigt und wohl auch nutzt, ist dann nicht mehr anspruchsfeindlich. Maßgebend ist allein, dass das von der Klägerin selbstbeschaffte Hörgerät notwendig ist, um ihre Tätigkeit als Leiterin der Abteilung Hauswirtschaft vollwertig wieder ausüben zu können. Die hörbedingte Beeinträchtigung der Klägerin am Arbeitsplatz sind zumindest wesentliche Mitursache für die Notwendigkeit der Anschaffung dieses Geräts. Im Übrigen berücksichtigt die Sichtweise der Beklagten, die gesetzliche Krankenversicherung sei für die Leistung zuständig, wenn diese auch für private Zwecke benötigt werde, nicht den Umstand, dass die Krankenkasse gemäß
§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 iVm § 36 SGB V nur die Kosten für ein Festbetragsgerät erstatten darf, selbst wenn die Klägerin objektiv wegen der mittelgradigen Hörminderung auch im Privatleben eine entsprechende digitale Versorgung benötigt. Die Festsetzung eines Festbetrages hat nach § 33
Abs. 2 Satz 1
SGB V zur Folge, dass die Krankenkasse die Kosten nur bis zur Höhe des festgesetzten Betrages zahlen darf, weil sie gemäß § 12
Abs. 2
SGB V ihre Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten mit der Zahlung des Festbetrages erfüllt.
Wenn die Krankenkasse also lediglich die Kosten eines Festbetragshörgeräts erstatten, ist sie in vollem Umfange ihrer Sachleistungsverpflichtung gegenüber dem Versicherten nachgekommen (
§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht (BverfG) in seinem Urteil vom 17. Dezember 2002 (Az:
1 BvL 28/95,
1 BvL 29/95 - betrifft Festbeträge für Hörhilfen - und
1 BvL 30/95; in SozR 3-2500 § 35
Nr. 2) festgestellt, dass der Gesetzgeber das Sachleistungsprinzip mit der Regelung über die Festbetragsfestsetzung nicht aufgegeben habe. Das Sachleistungsprinzip solle den Versicherten im unteren Preissegment erhalten bleiben. Nur wenn sich ergäbe, dass Versicherte, die Hilfsmittel benötigen, diese in aller Regel nicht mehr als Sachleistung ohne Eigenbeteiligung beziehen könnten, weil zu den Festbetragskonditionen die Leistungserbringer mit den Krankenkassen nicht mehr die nach § 2
Abs. 2 Satz 2
SGB V vorgesehenen Verträge abschließen, wären die Spitzenverbände der Krankenkassen ihren Aufgaben nach § 36
SGB V nicht gesetzeskonform nachgekommen. Eine derartige Unterversorgung ist nach der Rechtsprechung des 5. Senats des Landessozialgerichts (
LSG) Rheinland-Pfalz (vgl Urteil vom 17.11.2005, Az: L 5 KR
103/05, mwN) bei der Hörgeräteversorgung jedoch nicht festzustellen.
Nach alledem steht fest, dass die Klägerin, die die versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne der Kostenübernahme für das Hilfsmittel "Hörgerät" erfüllt, gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der berufsbedingten Mehrkosten für die erforderliche Hörgeräteversorgung mit dem selbstbeschafften digitalen Hörgerät, die von der zuständigen Krankenkasse nicht getragen werden, hat. Grund für die Leistungsverpflichtung der Beklagten ist, dass die Klägerin dieses digitale Hörgerät zur Berufsausübung am Arbeitsplatz benötigt. Die so genannten Festbetragsgeräte, deren Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden, sind vorliegend (unbestritten) nicht ausreichend, um die hörbedingten Beeinträchtigungen der Klägerin am Arbeitsplatz hinreichend zu kompensieren.
Eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausstattung der Klägerin mit dem erforderlichen digitalen Hörgerät ist nicht ersichtlich.
Das erforderliche Hilfsmittel kann der Klägerin auch nicht von ihrer Krankenkasse als medizinische Leistung erbracht werden, denn diese ist an den Krankenkassen-Festbetrag gebunden (s.o.).
Damit hat die Beklagte hinsichtlich der Frage, ob der Klägerin eine spezielle, hochwertige (digitale) Hörgeräteversorgung am Arbeitsplatz benötigt, kein Auswahlermessen mehr, so dass sie nicht rechtmäßig zu dem Ergebnis gelangen kann, eine Festbetragsgeräteversorgung sei ausreichend.
Schließlich hat die Beklagte im vorliegenden Fall auch kein Auswahlermessen mehr hinsichtlich des der Klägerin zur Verfügung zu stellenden konkreten Hörgeräts. Die Klägerin hat im Rahmen subjektiver Testungen herausgefunden, dass das von ihr letztlich angeschaffte Hörgerät dasjenige ist, das ihre linksseitige Hörbeeinträchtigung am besten ausgleicht. Das hat der Hörakustiker der Firma X Hörakustik in seinem Anpassbericht vom Mai 2005 bestätigt. Die Beklagte hat insoweit keine Bedenken erhoben. Darüber hinaus hat die Beklagte nicht geltend gemacht, dass es digitale Hörgeräte anderer Hersteller gibt, die eine vergleichbar gute Hörverbesserung zu niedrigeren Kosten erzielen würden. Somit hat die Beklagte auch hinsichtlich des Gerätetyps kein Auswahlermessen mehr; das ihr grundsätzlich eingeräumte Ermessen ist ausnahmsweise auf Null reduziert. Mithin musste das Gericht kein Bescheidungsurteil erlassen; es konnte vielmehr die Beklagte unmittelbar zu Kostenerstattung verurteilen.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Satz 4 2. Alternative SGB IX muss der Versicherungsträger die vom Versicherten vorausgeklagten Kosten für die zu Unrecht abgelehnte Leistung erstatten.
Da das Gericht nur über den von der Klägerin erhobenen Anspruch entscheiden und nicht mehr zusprechen darf, als von der Klägerin beantragt ist (§ 123
SGG), kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte rechtlich auch verpflichtet wäre, nicht nur die den Krankenkassen-Festbetrag übersteigenden Kosten für das selbstbeschaffte Hörgerät, sondern sogar die vollen Kosten der objektiv aus beruflichen Gründen notwendigen Hörgeräteversorgung zu tragen
bzw. zu erstatten.
Bei dieser Sach- und Rechtslage musste vom Gericht nicht geprüft und abschließend entschieden werden, ob die Leistungspflicht der Beklagten, wie die Klägerin geltend macht, schon aus
§ 14 SGB IX folgt.
Nach alledem war dem Klagebegehren zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG.
Die Berufung ist zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 Euro übersteigt (Umkehrschluss aus § 144
Abs. 1
Nr. 1
SGG).