1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 19.04.2005 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren.
Streitig ist die Erstattung von Kosten für digitale Hörgeräte im Rahmen berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation.
Die 1954 geborene Klägerin leidet an einer mittel- bis hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit; sie ist mit einem Grad der Behinderung von 90 als Schwerbehinderte anerkannt. Die Klägerin hat den Beruf der Industriekauffrau erlernt und arbeitet in der Personalabteilung der Firma X, einem Baustoffhersteller.
Im November 2002 stellte sie bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation in Form von Erstattung der Kosten für digitale Hörgeräte, soweit diese über die von der Krankenkasse, der Beigeladenen, erstatteten Kosten hinausgingen. Sie legte diesbezüglich einen Kostenvoranschlag der Firma Hörgeräte Y Koblenz, vom 31.10. 2002 vor. Danach betragen die Kosten für die der Klägerin angepassten Hörgeräte "Oticon Adapto Compact Power" je 2.200,00
EUR; zuzüglich der Kosten für zwei Otoplastiken von je 58,98
EUR, insgesamt also 4.517,96
EUR. Abzüglich der Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse für Hörgeräte und Otoplastiken von 982,19
EUR verblieb damit ein Betrag von 3.535,77
EUR.
Die Klägerin legte die ohrenärztliche Verordnung einer Hörhilfe vom 15.10.2002 vor, in der mitgeteilt ist, dass die bisher getragenen Geräte die erforderliche Leistung nicht mehr erreichen würden.
Ferner wurde der Anpassbericht des Hörgeräte-Akustikers eingereicht. Danach ergab sich bei den Hörtests mit den genannten Hörgeräten ein Hörgewinn von 80 %. In dem Bericht sind die Ergebnisse der vergleichenden Anpassung verschiedener Hörgerätetechniken festgehalten. Danach erreichten weitere digitale Hörgeräte einen Hörgewinn von 70 %
bzw. 65 %; mit analoger Mehrkanaltechnik wurden Ergebnisse von 60 %, 55 % und 50 % erzielt. Bei analoger Einkanaltechnik ( Festbetragsversorgung der Krankenkasse) ergab sich bei getesteten Hörgeräten jeweils ein Hörgewinn von 45 %.
Die Klägerin gab zur Begründung ihres Antrages an, dass sie bei der Ausübung ihrer Berufstätigkeit durch die Hörbehinderung massive Kommunikationsprobleme, insbesondere beim Telefonieren, bei Besprechungen, bei Kundenkontakten mit mehr als einer Person sowie bei lauten Nebengeräuschen habe. Bei ungünstigen akustischen Gegebenheiten (Tastaturklappern, Gesprächen im Raum usw) leide das Wortverständnis, schwierig sei insbesondere das Telefonieren. Dies sei an ihrer Arbeitsstelle häufig erforderlich. Auch die Teilnahme an Besprechungen bereite Schwierigkeiten. Der Abteilungsleiter, mit dem sie ihr Büro teile, müsse sie häufig verbessern, da sie viele Dinge nicht wahrnehme. Um sich mit Kollegen zu unterhalten, müsse sie die betreffenden Mitarbeiter innerhalb des Büros aufsuchen. Ihre Kollegen, insbesondere ihr Vorgesetzter, müssten sich ständig um besondere Rücksichtnahme bezüglich der Kommunikation bemühen. Die ständige Konzentration sei anstrengend und reduziere ihre Arbeitskraft; zudem komme es wegen ständiger Nachfragen und teilweiser falscher Antworten mit Kollegen und Telefonpartnern zu psychisch belastenden Reaktionen. Die herkömmlichen Festbetragshörgeräte der Krankenkasse könnten den beruflich bedingten Anforderungen nicht mehr gerecht werden.
Das im Kostenvoranschlag genannte digitale Hörgerät bringe einen so großen Hörgewinn, dass die volle Leistungsfähigkeit fast wieder hergestellt werde. Die Nebengeräusche könnten mit einem digitalen Hörsystem soweit herausgefiltert werden, dass ein stressfreies Arbeiten ohne gravierende Kommunikationsprobleme möglich sei.
Mit Bescheid vom 29.01.2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Hörhilfeversorgung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei durch die bestehende Schwerhörigkeit beidseits generell auf das Tragen von Hörhilfen angewiesen. Es handele sich dabei um eine Hörgeräteversorgung, die als medizinische Grundversorgung zu werten sei. Es bestehe kein berufsspezifischer Mehrbedarf, der über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu Lasten der Beklagten abzudecken sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (
BSG) gehöre die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu den elementaren Grundbedürfnissen des Menschen, sodass die Krankenversicherung die für die Berufsausübung erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen habe. Eine Leistungspflicht durch den Rentenversicherungsträger bestehe dann, wenn ein Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung nur für einen bestimmten Arbeitsplatz
bzw. nur für eine spezielle Form einer Berufsausübung erforderlich sei und dieses Hilfsmittel bei anderweitigen beruflichen Tätigkeiten nicht benötigt werde. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, da die Klägerin bei jedweder Ausübung einer beruflichen Tätigkeit eine Hörgeräteversorgung benötige.
Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch. Sie benötige das beantragte Hörgerät ausschließlich für ihren Arbeitsplatz, zuhause trage sie in der Regel kein Hörgerät. Der Beruf der Industriekauffrau könne grundsätzlich auch von gehörlosen Menschen ausgeübt werden (es gebe entsprechende Ausbildungen), woraus sich ergebe, dass die Hörgeräte für sie wegen ihrer speziellen Arbeitsplatzbedingungen erforderlich seien. Sie arbeite schon seit Jahren in der Firma und habe sich dort im Laufe der Berufstätigkeit eine gute Position erarbeitet. Es sei ihr nicht möglich, zu denselben Konditionen in eine andere Firma zu wechseln. Ohne eine entsprechende Hörgeräteversorgung sei ihr jetziger Arbeitsplatz in konkreter Gefahr. Sie verwies auf ein Urteil des Landessozialgerichts (
LSG) Rheinland-Pfalz, vom 04.11.1999, in dem die Bundesanstalt für Arbeit zur Erstattung von Kosten digitaler Hörgeräte verurteilt wurde (Az.:
L 5 K 18/98).
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die digitalen Hörgeräte gemäß den §§ 10 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI),
33 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Kosten für Hilfsmittel würden danach dann gewährt, wenn diese wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich seien, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers bestehe oder solche Leistungen als medizinische Leistungen erbracht werden könnten. Soweit die Hilfsmittel den Ausgleich einer körperlichen Behinderung selbst bezweckten, also unmittelbar gegen die Behinderung gerichtet seien, gehörten sie zu den gesetzlichen medizinischen Aufgaben der Krankenversicherung (§ 27
Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB V).
Die Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers umfasse dabei auch Hilfsmittel zum Ausgleich eines Funktionsdefizits im beruflichen Bereich, allerdings nur dann, wenn die Hilfsmittel notwendig seien, um überhaupt eine sinnvolle Tätigkeit auszuüben. Hiermit würden "elementare Grundbedürfnisse" eines Menschen erfüllt. Die Übernahme von Kosten für Hilfsmittel als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben komme nur dann in Betracht, wenn dieses zum Ausgleich der Behinderung ausschließlich für einen BESTIMMTEN Arbeitsplatz
bzw. für eine SPEZIELLE Form einer Berufsausübung
bzw. Berufsausbildung benötigt werde. Die Klägerin sei auf speziell angepasste Hörhilfen angewiesen, jedoch nicht ausschließlich bei der Ausübung eines bestimmten Berufes. Der Hilfsmittelbedarf bestehe für jedwede Form einer Berufsausübung. Kommunikation mit anderen Arbeitnehmern, Telefonieren, Kundenkontakt sowie eine gewisse Geräuschkulisse am Arbeitsplatz seien Anforderungen, die in jeder Berufstätigkeit bestünden. Damit sei die Zuständigkeit der Beklagten als Rentenversicherungsträger für die Übernahme der Kosten der begehrten Hörgeräteversorgung nicht gegeben.
Im sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Koblenz hat die Klägerin nochmals vorgetragen, dass die Versorgung mit digitalen Hörgeräten auf Grund ihrer speziellen Bedingungen am Arbeitsplatz erforderlich sei. Sie teile sich mit einem Arbeitskollegen ein Büro, in dem zwei komplette Computeranlagen mit zwei Laserdruckern, ein großer Nadeldrucker, zwei Rechenmaschinen, zwei Telefone sowie ein Faxgerät untergebracht seien, die eine ständige Störlärmkulisse hervorrufen würden. Wegen der Hellhörigkeit der Wände würden Gespräche in angrenzenden Räumen als ständiges Gemurmel vernommen. Außerdem befinde sich ihr Büro direkt am Eingang, was ebenso Lärm hervorrufe. Die Klägerin sei hauptverantwortlich für folgende Aufgaben zuständig: Lohn- und Gehaltsabrechnung für zwei Betriebszweige, Ausfertigung von Arbeitsverträgen, Abwicklung des Sozialversicherungswesens, Reisekostenabrechnungen aller Mitarbeiter, Betreuung der Geschäftsstelle der Krankenkasse, Betreuung der gewerblichen Auszubildenden, Betriebsarzt, täglich anfallende allgemeine Büroarbeiten.
Diese Tätigkeiten machten immer wieder persönliche oder telefonische Gespräche erforderlich. Für diese Aufgaben sei ein gutes Hörvermögen unumgänglich. Auf Grund der bisherigen, analogen, Hörgeräteversorgung und des vorhandenen Störlärms habe es bei der Tätigkeit bereits massive Kommunikationsprobleme gegeben. Die digitalen Hörgeräte seien anders als die analogen Hörgeräte in der Lage, die Sprache aus Störgeräuschen herauszufiltern. Im Übrigen verfüge das Gerät über eine technische Ausstattung, die der eines Richtmikrophones gleiche. So würden maßgebliche Sprachquellen besonders hervorgehoben und entferntere ausgeblendet. Beide Komponenten ermöglichten ihr erst das für ihre Arbeit notwendige, fehlerfreie Sprachverständnis.
Das SG hat bei der Firma Z
GmbH nach der konkreten Arbeitsplatzsituation der Klägerin nachgefragt. Diese hat unter dem 14. 06.2004 ausgeführt: Der aktuelle Verantwortungsbereich der Klägerin bestehe in Abrechnung von Werksrenten, Erfassung von Lieferungen, Erstellung von Rechnungen, Organisation anfallender Büroarbeiten sowie Beratungsgespräche für die
BKK. Dabei seien immer wieder Telefonate der Klägerin notwendig, bei denen richtiges Verstehen wichtig sei. Der alte Vorgesetzte der Klägerin, der bei ihr im Zimmer gesessen habe, sei nicht mehr da. Der neue Vorgesetzte der Klägerin sitze in einem anderen Raum und sei geschäftlich oft außer Haus, sodass telefonische Kontakte über das Handy notwendig seien.
Die Klägerin sitze nun allein in einem neuen Büro, dessen Fußbodenbelag Laminat sei, sodass eine Geräuschentwicklung beim Betreten bestehe. An ihrem Arbeitsplatz befänden sich ein
PC, zwei Drucker, zwei Telefone, ein Anrufbeantworter sowie ein Faxgerät. Nunmehr gehöre es auch zu den Aufgaben der Klägerin, mittels eines Diktiergerätes verfasste Briefe zu schreiben. Neben Publikumsverkehr mit Betriebskrankenkasse und Pensionären habe die Klägerin noch Publikumsverkehr durch Kunden, Lieferanten, Behörden und Statikern abzuwickeln. Zwei- bis dreimal im Jahr müssten Schulungen absolviert werden, bei denen es ebenfalls auf ein richtiges Verstehen ankomme. Auch wenn die Klägerin mittlerweile aus eigener Tasche vorgestreckte Hörgeräte trage, falle es zwischendurch immer wieder auf, dass sie hörgeschädigt sei. Es sei kaum vorstellbar, dass sie ihre Arbeit mit einfachen Hörgeräten, zumindest befriedigend, bewältigen könne.
Das SG hat ein Gutachten des Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten
Dr. A, Koblenz, vom 13.09.2004 nach Aktenlage erstellen lassen. Dieser hat ausgeführt, dass nach den vorliegenden Beschreibungen des Arbeitsplatzes davon auszugehen sei, dass dieser vergleichbar mit anderen Arbeitsplätzen sei, wie er sich heutzutage bezüglich des Berufsbildes einer Industrie- oder Bürokauffrau darstelle. Ausgehend von der mittel- bis hochgradigen Schwerhörigkeit der Klägerin sei eine fehlerfreie Kommunikation am Arbeitsplatz ohne Hörhilfe kaum möglich. In dem Anpassbericht des Hörgeräte-Akustikers sei bestätigt, dass eine Versorgung mit Geräten in analoger Einkanaltechnik einen deutlich schlechteren Zugewinn in der sprachlichen Diskrimination erbringe als die von der Klägerin gewählten Geräte in digitaler Mehrkanaltechnik.
Somit führen diese zu einer deutlichen Verbesserung der Einsetzbarkeit am Arbeitsplatz. Allerdings sei eine individuelle Besonderheit des Arbeitsplatzes im Vergleich zu ähnlichen nicht erkennbar. Auch könne davon ausgegangen werden, dass die Klägerin infolge ihres erheblichen Hörverlustes im privaten Bereich ebenfalls auf das Tragen von Hörhilfen angewiesen sei. Durch gerätetechnische Verbesserungen und durch den Raumschall mindernde bauliche Maßnahmen könnte der Störschall am Arbeitsplatz sicher noch gemindert werden.
Durch Urteil vom 19.04.2005 hat das SG Koblenz die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin die berufsbedingten Mehrkosten der Hörgeräteversorgung in Höhe von 3.535,77 Euro zu erstatten. Die Klägerin habe gemäß § 10
SGB VI iVm § 16
SGB VI und
§ 33 Abs. 8 Nr 4 und 5 SGB IX Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung der digitalen Hörgeräte, die die krankenversicherungsrechtlichen Festbetragsgrenzen übersteigen. Die digitalen Hörgeräte seien zum Ausgleich der Behinderung für einen bestimmten Arbeitsplatz
bzw. eine spezielle Form der Berufsausübung erforderlich.
Der Arbeitsplatz der Klägerin stelle besondere Anforderungen an die Hör- und Kommunikationsfähigkeit und sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit einer reinen Sachbearbeitertätigkeit vergleichbar. Nach den Angaben der Klägerin und der ihres Arbeitgebers bestehe ein großer Teil aus Telefongesprächen sowie persönlichen Gesprächen komplexeren Inhaltes, sodass ein gutes Verständnis und eine ungestörte Kommunikationsfähigkeit erforderlich seien. Zudem bestünden durch die technische Ausstattung Störgeräusche, was die Anforderungen an die Hörfähigkeit verschärfe. Diesen Anforderungen sei die Klägerin mit der Ausstattung einfacherer Hörhilfen nicht uneingeschränkt gewachsen, wie der Sachverständige
Dr. A überzeugend dargelegt habe.
Gegen das ihr am 03.06.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.06.2005 Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt sie vor, aus dem Gutachten des Sachverständigen
Dr. A gehe hervor, dass die von der Klägerin begehrten Hilfsmittel gerade nicht zum Ausgleich der Behinderung für einen bestimmten Arbeitsplatz
bzw. für eine spezielle Form der Berufsausübung benötigt würden. Zum einen mache der Gutacher deutlich, dass durch bauliche Maßnahmen und sonstige Veränderungen, von Seiten des Arbeitgebers, eine erhebliche Minderung der Geräuschkulisse am Arbeitsplatz zu erzielen sei. Im Übrigen führe er aus, dass eine individuelle Besonderheit des Arbeitsplatzes nicht zu erkennen sei, sondern dass die Ausstattung mit sonstigen Bürotätigkeiten vergleichbar sei. Die festgestellte Minderung des Hörvermögens der Klägerin beeinträchtige damit alle beruflichen Bereiche und insgesamt auch das Privatleben der Klägerin. Ein Ausgleich der Behinderung für den bestimmten, von ihr ausgeübten Beruf und den speziellen Arbeitsplatz sei jedenfalls nicht erforderlich.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 19.04.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dass sie nach der Arbeitsplatzbeschaffung besondere Kommunikationsanforderungen zu erfüllen habe, die über die üblichen Tätigkeiten einer Industriekauffrau hinausgingen. Diese Anforderungen seien gerade auch nicht typisch oder alltäglich für jede Art von Berufstätigkeit. Die Beklagte könne sich schon in Hinblick auf
§ 14 SGB IX nicht darauf berufen, dass die Beigeladene zum Ersatz der geltend gemachten Kosten verpflichtet sei.
Die Beigeladenen hat keinen Antrag gestellt.
Die Klägerin hat die Rechnung der Firma Hörgeräte Y vom 09.09.2003 bzgl. des Erwerbs der im Kostenvoranschlag aufgeführten Geräte zum entsprechenden Preis vorgelegt.
Der Senat hat eine Auskunft der Firma W Hörakustik, der Nachfolgefirma der Firma Hörgeräte Y vom 16.06.2006 eingeholt. Diese hat angegeben, weitere Unterlagen als der bereits vorliegende Anpassbericht seien nicht mehr vorhanden. Aus diesem ergebe sich, dass alle seinerzeit erhältlichen, nämlich acht, Hörtechniken vergleichend zur Anpassung herangezogen worden seien. Die dann erworbenen Hörhilfen hätten sich nach den Freifeldmessungen und den subjektiven Ergebnissen als am besten erwiesen. Die gewählten Geräte verfügten über eine mehrkanalige, digitale Signalverarbeitung, die eine exaktere Sprachverarbeitung und deutlichere Phonemanalyse ermögliche; die aktive Störschallunterdrückung mit Spracherkennung ermögliche eine Kommunikation in geräuschvoller Umgebung.
Die für die Klägerin angefertigten Otoplastiken entsprächen nicht der Standardversion des Krankenkassenfestbetrages, sondern seien filigran ausgearbeitet, um der Klägerin das Telefonieren ohne Rückkopplungen und Druckstellen zu ermöglichen.
Die Beigeladene hat die Festbetragsliste bzgl. der Versorgung mit Hörgeräten vorgelegt und mitgeteilt, dass die entsprechend der Rechnung der Firma Hörgeräte Y vom 09.09.2003 einen Betrag von 982,19 Euro übernommen habe. Ein Antrag auf Übernahme weiterer Kosten sei von der Klägerin bei ihr in Kenntnis der Rechtslage nicht gestellt worden.
Der Senat hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung befragt; insoweit wird auf den Inhalt der Niederschrift vom 27.09.2006 verwiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Prozessakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.