Der Kläger, der sich seit Jahren gegen den - inzwischen eingestellten - Betrieb eines Kalksandsteinbruchs in seiner Nachbarschaft wendet und deswegen mehrere Prozesse geführt hat, begehrt im Verwaltungsrechtsweg verschiedene Feststellungen zum früheren Betrieb des Steinbruchs, dem Verhalten des seinerzeitigen Betreibers sowie der Genehmigungsbehörde. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil es dem Kläger an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Auch seine Berufung ist erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger in der Berufungsverhandlung einen auf Feststellung der Schadensersatzpflichtigkeit des Beklagten gerichteten Antrag zurückgenommen hat, und die Berufung im übrigen ebenfalls mangels Feststellungsinteresses zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil führt nicht zum Erfolg.
1. Soweit der Kläger beanstandet, daß er aufgrund unzureichender Aufklärung durch das Gericht veranlaßt worden sei, den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Antrag zurückzunehmen, ist sein Begehren unzulässig; denn insoweit gibt es keine Entscheidung des Berufungsgerichts, die Gegenstand einer Revisionszulassung sein könnte. Aus demselben Grund hilft dem Kläger in diesem Zusammenhang auch sein Hinweis auf ein vom Berufungsgericht vermeintlich verkanntes Rehabilitationsinteresse nicht weiter.
2. Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht ein Feststellungsinteresse des Klägers im Hinblick auf die Nichtigkeit erteilter Auskünfte des Beklagten verneint, greift ebensowenig durch. Abgesehen davon, daß die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die Absicht einen Amtshaftungsprozeß zu führen, begründe kein schutzwürdiges Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage gegen einen bereits erledigten Verwaltungsakt, in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht (Urteil vom 20. Januar 1989 -
BVerwG 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226), kann das Urteil nicht auf diesem vermeintlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 132
Abs. 2
Nr. 3
VwGO beruhen; denn das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung insoweit unabhängig davon auch darauf gestützt, daß die angegriffenen Auskünfte richtig waren. Gegen diese eigenständig tragende Begründung hat der Kläger jedoch keine nachvollziehbaren Revisionszulassungsgründe vorgebracht.
3. Auch mit seinem übrigen, weitgehend ungeordneten Vortrag wendet sich der Kläger in der Art einer Berufung gegen die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, ohne Umstände darzutun, die allein die Zulassung der Revision nach § 132
Abs. 2 Nrn. 1 bis 3
VwGO rechtfertigen können. Das gilt auch für die Rüge, die angegriffene Entscheidung weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 1980 -
BVerwG 7 C 18.79 - (BVerwGE 61, 164) ab; denn er arbeitet keinen dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegenden Rechtssatz heraus, der einem tragenden Rechtssatz der herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Vielmehr scheint er der Auffassung zu sein, daß bei zutreffender Tatsachenermittlung und - würdigung und richtiger Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sein Feststellungsinteresse hätte bejaht werden müssen.
Solche vermeintlichen Subsumtionsfehler begründen jedoch keine Abweichung im Sinne des § 132
Abs. 2
Nr. 2
VwGO.