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Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III

Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Berechtigte

SGB 3 § 15 Ausbildung- und Arbeitsuchende

Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

20.08.2021

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Schlagworte:

Referenznummer:

SGB3015