Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht beschwert im Sinne des § 54
Abs. 2
S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG), denn die Bescheide sind rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte die Versorgung des Klägers mit einem Liegedreirad abgelehnt.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (
SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.
Einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens stellt das Liegedreirad nicht dar, denn es ist speziell auf die Bedürfnisse Behinderter ausgerichtet und wird ausschließlich von diesem Personenkreis genutzt.
Der Anspruch des Klägers scheitert aber daran, dass das begehrte Hilfsmittel nicht erforderlich ist, um eine Behinderung auszugleichen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (
BSG) ist ein Hilfsmittel nur dann erforderlich, wenn sein Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Zu diesen Grundbedürfnissen gehören einerseits die körperlichen Grundfunktionen wie das Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Hören sowie die Nahrungsaufnahme und die Ausscheidung. Daneben ist auch die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen und die dazu erforderliche Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums Bestandteil der allgemeinen Grundbedürfnisse. Ebenso wird die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Schulgrundwissens im Rahmen des § 33
SGB V erfasst (
BSG, Urteil vom 23.07.2002,
B 3 KR 3/02 R; Urteil vom 08.06.1994,
3/1 RK 13/93). Der Einsatz des Liegedreirads dient nicht dem unmittelbaren Ausgleich einer ausgefallenen Körperfunktion, da dem Kläger mit Hilfe des begehrten Hilfsmittels die Grundfunktion des Gehens nicht selbst ermöglicht wird. Vielmehr soll hierdurch ein mittelbarer Ausgleich erzielt werden, indem mit dieser Transportmöglichkeit die Fortbewegung von einem Ort zum anderen ermöglicht wird und zum anderen eine Erweiterung des körperlichen Freiraums geschaffen wird, um mit der Umwelt in Kontakt zu treten. Bei solchen, dem mittelbaren Ausgleich von Behinderungen dienenden Hilfen hat das
BSG diese nur dann als Hilfsmittel im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung angesehen, wenn sie die Auswirkungen der Behinderung nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich, sondern im gesamten täglichen Leben beseitigen oder mildern (Urteil vom 06.08.1998,
B 3 KR 3/97 R). Sofern nur Teilbereiche des allgemeinen Lebens betroffen sind, ist die soziale Rehabilitation Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Das Liegdreirad ist allerdings nicht notwendig, um das Grundbedürfnis des Klägers im Rahmen der Fortbewegung zu befriedigen. Dieses ist nämlich nur im Sinne eines Basisausgleichs zu verstehen und beinhaltet nicht das vollständige Gleichziehen mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten eines Gesunden. So ist hiervon nach der Rechtsprechung des
BSG nur die Fähigkeit erfasst, sich in der Wohnung zu bewegen und sie zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang an die frische Luft zu gelangen (
BSG, Urteile vom 16.09.1999, Az.
B 3 KR 8/98, sowie vom 18.05.2011,
B 3 KR 10/10 R). Im Übrigen ist das Grundbedürfnis der Fortbewegung dann gewährleistet, wenn Hilfsmittel zur Verfügung stehen, die einen Bewegungsradius ermöglichen, der auch von Gesunden üblicherweise zu Fuß zurückgelegt wird (
BSG aaO). Auf die Besonderheiten des Wohnortes kommt es dabei nicht an.
Die gerichtlich durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt dieses Ergebnis. Der Sachverständige
Dr. S ist nach ambulanter Untersuchung des Klägers in seinem Gutachten vom 14.05.2014 zu dem Ergebnis gekommen, dass eine komplexe Störung der Oculomotorik nach Enzephalitis, multifaktorielle Gangstörung als Ausdruck einer milden sensiblen Ataxie und einer höhergradigen Sehstörung bestehe. Das im Rahmen der jetzigen Begutachtung festgestellte Behinderungssyndrom sei derart, dass nach seinem Dafürhalten gegebenenfalls auch mit einem Aktivrollstuhl Wegstrecken von 1 bis 2
km Länge zurückgelegt werden könnten. Es obliege einer Testung, ob durch den Gebrauch eines entsprechenden Rollstuhls bei Kurven- und Wendemanövern ausreichende Steuerungsmöglichkeiten bestehe. Es sei jedoch aufgrund des Untersuchungsbefundes davon auszugehen. Eine wesentliche Ataxie an den oberen Extremitäten könne nicht festgestellt werden. Grundsätzlich halte er es für möglich, dass der Kläger mit einem Aktivrollstuhl in der Lage sei, seine Wohnung zu verlassen und einen kürzeren Spaziergang zurückzulegen. Es könnten dabei üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegende Stellen erreicht werden, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen seien Beweisende Gründe, die hier den Einsatz eines Elektrorollstuhls oder eines Dreirads notwendig machten, könne er anhand der Untersuchung nicht feststellen. Die Versorgung mit einem Liegedreirad sei prinzipiell geeignet, um die bestehende Behinderung auszugleichen. Es könne nicht begründet werden, dass eine entsprechende Versorgung notwendig und wirtschaftlich sei.
Auch die behandelnde Neurologin Frau
Dr. I hat in ihrem Befundbericht vom 05.12.2013 bestätigt, dass der Kläger wegen Einschränkung der Kraft der Armmuskulatur allenfalls 50-100 m je nach Tagesverfassung mit einem Aktivrollstuhl zurücklegen könne. Kurze Strecken bewältige er ohne Rollstuhl.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.