Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe.
Maßgeblich ist das im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendung geltende Beihilferecht, also hier § 4
Abs. 1
Nr. 10 BVO
NRW in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung (BVO
NRW 2014).
Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind krankheitsbedingte Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (
vgl. § 3
Abs. 1 BVO
NRW 2014). Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen dabei unter anderem nach § 4
Abs. 1
Nr. 10 BVO
NRW 2014 schriftlich verordnete Hilfsmittel. Aufwendungen von mehr als 1.000,00
EUR für Hilfsmittel - die wie das vorliegende Elektromobil - nicht in dem Positivkatalog des § 4
Abs. 1
Nr. 10 Satz 8 BVO
NRW 2014 benannt sind, sind nach § 4
Abs. 1
Nr. 10 Satz 9 BVO
NRW 2014 nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat. Bei Aufwendungen von mehr als 2.500,00 Euro ist danach darüber hinaus die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich.
Der Kläger kann einen Anspruch auf eine Beihilfe zu den Aufwendungen für das Elektromobil nicht unmittelbar auf § 4
Abs. 1
Nr. 10 BVO
NRW 2014 stützen, weil er das Elektromobil bereits am 31.08.2014 erworben hat, ohne die Voranerkennung nach § 4
Abs. 1
Nr. 10 Satz 9 BVO
NRW 2014 zu beantragen und den Abschluss des Voranerkennungsverfahrens abzuwarten.
Er kann die begehrte Beihilfe auch auf der Grundlage der Vorschrift des § 13
Abs. 9 BVO
NRW 2014 nicht verlangen. Nach dieser Bestimmung wird die Beihilfe dennoch gewährt, wenn eine nach dieser Verordnung erforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne Verschulden des Antragstellers unterblieben ist. Ein Verschulden im Sinne dieser Vorschrift liegt immer dann vor, wenn sich der Beihilfeberechtigte über das Erfordernis der vorherigen Anerkennung vorsätzlich oder fahrlässig hinwegsetzt, obwohl ihm die Einhaltung des Verfahrens zugemutet werden konnte,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.02.2013 - 1 A 522/12 -, juris; Beschluss vom 23.04.2013 - 1 A 2617/12 -, juris.
Dem beihilfeberechtigten Beamten obliegt es, sich über die rechtlichen Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen zu informieren. Sind ihm die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit im Einzelfall unbekannt, ist er grundsätzlich gehalten, sich durch eine Nachfrage bei der für ihn zuständigen Beihilfestelle vor Entstehung der Aufwendung Kenntnis über die Voraussetzungen ihrer Beihilfefähigkeit zu verschaffen. Dies hat der Kläger vor dem Kauf des Elektromobils nicht getan.
Das beklagte Land hat das Elektromobil im Übrigen zu Recht nicht als beihilfefähig angesehen. Es stellt kein beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne von § 4
Abs. 1
Nr. 10 BVO
NRW dar. Für die Auslegung des beihilferechtlichen Begriffs des Hilfsmittels kann auf den wortgleichen Rechtsbegriff für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgegriffen werden, weil der Beihilfevorschriftengeber mit der Verwendung des wortgleichen Rechtsbegriffs erkennbar die der gesetzlichen Krankenversicherung obliegenden Verpflichtungen in das Beihilferecht übernehmen wollte,
vgl. VGH BW, Urteil vom 26.09.2011 -
2 S 825/11, juris.
Hilfsmittel sind deshalb Gegenstände, die zum Zweck der Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse auf den unmittelbaren Ausgleich von Körperschäden gerichtet sind, indem sie die Ausübung natürlicher Körperfunktionen ermöglichen, ersetzen, aufrechterhalten oder erleichtern. Nicht vom Hilfsmittelbegriff umfasst sind demgegenüber solche Gegenstände, die nicht bei der Behinderung selbst, sondern bei deren Folgen auf beruflichem, gesellschaftlichem oder auch nur privatem Gebiet ansetzen oder Gegenstände, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden oder die einen Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung ersetzen können.
Der Schwerpunkt der Nutzung des in Rede stehenden Elektromobils besteht vorliegend nicht in einem unmittelbaren Mindestausgleich der nur eingeschränkten Gehfähigkeit des Klägers, wie dies etwa bei einer Mobilitätshilfe in Form eines Elektrorollstuhls mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6
km/h der Fall ist. Mit dem Elektromobil soll nach dem Vorbringen des Klägers in erster Linie die Fortbewegungsmöglichkeit des Klägers erweitert und beschleunigt werden, damit er die Entfernungen zu seinen behandelnden Ärzten schneller eigenständig zurücklegen kann. Im Vordergrund steht damit die Nutzung des Elektromobils als Fortbewegungsmittel im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung. Beihilfefähig ist nur ein Elektrorollstuhl, der es dem gehbehinderten Menschen erlaubt, im fußläufigen Bereich ähnlich wie gesunde Menschen im Alltag möglichst mobil zu sein. Über diesen fußläufigen Bereich hinaus besteht beihilferechtlich kein allgemeiner Anspruch auf Mobilität,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2015 - 1 A 2270/13 -, juris- in Bezug auf die Beihilfefähigkeit der Kosten für Inspektion und Ersatzteile eines behindertengerecht umgerüsteten Kraftfahrzeugs.
Der Kläger kann einen Anspruch auch aus der
UN-Behindertenrechtskonvention (
UN-
BRK), namentlich aus
Art. 9, 20
UN-
BRK nicht herleiten. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen völkerrechtliche Verträge wie die
UN-
BRK, denen die Bundesrepublik beigetreten ist, zwar im Range eines Bundesgesetzes. Die unmittelbare Anwendbarkeit völkervertragsrechtlicher Bestimmungen setzt voraus, dass die Bestimmung alle Eigenschaften besitzt, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um Einzelne berechtigen oder verpflichten zu können. Dafür muss ihre Auslegung ergeben, dass sie geeignet und hinreichend bestimmt ist, ohne dass es einer weiteren normativen Ausfüllung des nationalen Gesetzgebers bedarf,
vgl. BSG, Urteil vom 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R -, juris.
Die hier einschlägigen Vorschriften der
Art. 9 und 20
UN-
BRK sind nicht bestimmt genug, um unmittelbar beihilferechtliche Kostenübernahmeansprüche zu begründen. Sie haben den Inhalt unbestimmter Programmsätze, indem sie die Vertragsstaaten auffordern, durch "geeignete" Maßnahmen die Mobilität behinderter Menschen zu gewährleisten. Sie bedürfen noch der Ausfüllung durch den nationalen Gesetzgeber. Unmittelbare Leistungsansprüche für den behinderten Menschen begründen sie nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167
VwGO, 708
Nr. 11, 711
ZPO.