Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die Teilaufhebung des Beihilfebescheides vom 12.04.2010 in Höhe von 2.940,00
EUR ist § 48
Abs. 1 VwVfG
NRW. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Der Beihilfebescheid vom 12.04.2010 ist in Höhe von 2.940,00
EUR rechtswidrig. Die Beihilfegewährung zu den Hörgeräten verstößt gegen § 3
Abs. 3 BVO
NRW. Danach werden keine Beihilfen gewährt, wenn ein Beihilfeberechtigter oder eine berücksichtigungsfähige Person Sach- oder Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erhält. Nach Satz 2 dieser Bestimmung gelten als Sach- und Dienstleistungen auch Geldleistungen bei Hilfsmitteln
gem. § 33 SGB V. Die Beihilfegewährung in Höhe von 2.940,00
EUR an den Kläger steht in Widerspruch zu der Regelung des § 3
Abs. 3 BVO
NRW. Der Kläger und seine Frau haben zu den Hörgeräten Geldleistungen der gesetzlichen Krankenkasse erhalten.
Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Beihilfebescheides vom 12.04.2010 ist unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig. Der Kläger kann sich
gem. § 48
Abs. 2
Nr. 3 VwVfG
NRW auf Vertrauen nicht mit Erfolg berufen, weil er die Rechtswidrigkeit der Beihilfebewilligung infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Er wurde im Vorfeld der erneuten Beihilfebeantragung mit Bescheid vom 17.08.2009 über das Konkurrenzverhältnis von Beihilfe und gesetzlicher Krankenversicherung informiert. Der genannte Bescheid enthielt im Zusammenhang mit der Versagung von Beihilfe zu den Aufwendungen für ein Hilfsmittel (
vgl. Ziff 10. des Bescheides) einen Hinweis auf den Beihilfeausschluss
gem. § 3
Abs. 3 BVO
NRW. Angesichts des eindeutigen Wortlauts dieses Hinweises musste dem Kläger klar sein, dass ihm eine Beihilfegewährung zu Hilfsmitteln - wie den hier streitigen Hörgeräten - nicht zustand, weil er und seine berücksichtigungsfähige Ehefrau Geldleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu den Aufwendungen für die Hörgeräte erhalten hatten. Auf die Bewilligung im Jahre 2000 kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Angesichts des klaren Wortlauts des Hinweises im Bescheid vom 17.08.2009 musste es sich ihm aufdrängen, dass die Beihilfegewährung zu den Hörgeräten im Jahre 2000 ebenfalls zu Unrecht erfolgt war.
Bei dieser Sachlage sind Ermessensfehler der Beklagten bei der teilweisen Rücknahme der Beihilfebewilligung nicht erkennbar.
Die Rückforderung des Betrages von 2.940,00
EUR findet seine Rechtsgrundlage in § 12
Abs. 2 in der der am 31.12.2006 geltenden Fassung, der
gem. § 80
Abs. 6
LBG NRW auf die Rückforderung überbezahlter Beihilfe entsprechende Anwendung findet. Nach § 12
Abs. 2
BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des
BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung. Ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Beihilfe in Höhe von 2.940,00 ist im Falle des Klägers aufgrund der Teilaufhebung des Beihilfebescheides vom 12.04.2010 weggefallen. Auf Entreicherung kann sich der Kläger nach § 12
Abs. 2 Satz 2
BBesG nicht berufen, weil die Rechtswidrigkeit des Beihilfegewährung für ihn aus den oben genannten Gründen so offensichtlich war, dass er die Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 12.04.2010 hätte erkennen müssen. Die Entscheidung der Beklagten, aus Billigkeitsgründen
gem. § 12
Abs. 2 Satz 3
BBesG nicht von einer Rückforderung abzusehen, ist aufgrund der für den Kläger offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der Beihilfebewilligung nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1
VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167
VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711
ZPO.